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BaFin publiziert Leitlinien zum Umgang mit ICOs

Für alle, die mit einer ICO in Deutschland liebäugeln, kommt nun der Moment der Wahrheit: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat offiziell erklärt, wie sie ICOs handhabt. Man könnte sagen, ICOs sind damit in Deutschland offiziell reguliert.

Nachdem die BaFin immer mehr Anfragen erhalten hat, ob die bei einer ICO ausgeschütteten Token „als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht angesehen werden“ hat die Behörde nun ein Statement herausgegeben.

Die vielen Gesichter der Token

Und zwar prüft die BaFin im Einzellfall, wie das Token aufsichtsrechtlich zu bewerten ist. Als Auswahl kommen die folgenden Kategorien in Frage:

  • ein „Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)“
  • ein „Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)“
  • „Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)“

Um zu entscheiden, in welche Kategorie eine ICO fällt, prüft die BaFin die rechtlichen Voraussetzungen gemäß der verschiedenen involvierten Gesetzestexte sowie „einschlägige nationale und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht.“ Marktteilnehmer, die vorhaben, ein Token herauszugeben, müssen zunächst selbst entscheiden, in welche Kategorie dieses fällt, und dann schon mal dafür sorgen, dass die gesetzlichen Auflagen erfüllt werden können.

Dies klingt alles ziemlich verwirrend und scheint eher mehr Dunkelheit als Licht in die Sache zu bringen. Erfreulicherweise kommentiert die BaFin in ihrem Statement aber auch die einzelnen zur Debatte stehenden Kategorien.

Kategorien

Der Oberbegriff der Finanzinstrumente umfasst mehrere Kategorien: Token können als Wertpapier, als Anteil an einem Investmentvermögen oder als Vermögensanlage gelten. Möglich ist es ferner, dass ein Token als Finanzinstrument im Rahmen eines derivativen Marktes eingeordnet ist.

Voraussetzungen, um als Wertpapier zu gelten, sind etwa, dass ein Token übertragbar ist, es an Kapitalmärkten gehandelt wird, wozu auch Altcoinmärkte zählen, es Rechte verkörpert, etwa Gesellschafterrechte oder Rechte auf Auszahlungen, und es nicht die Voraussetzung eines Zahlungsinstruments erfüllt. Die Bezeichnung der Token als „Utility Token“, durch die oft die Ausweisung als Wertpapier umgangen wird, ist für die Einschätzung der BaFin irrelevant.

Ein Token kann auch Anteil an einem Investmentvermögen werden, doch die genauen Umstände beschreibt die BaFin in dem Papier nicht. Sollte weder die Bedingung für die Geltung als Wertpapier noch als Anteil an einem Investmentvermögen erfüllt sein, ist es möglich, dass die BaFin das Token als Vermögensanlage behandelt. Genauere Eigenschaften dieser Kategorie liefert die Behörde aber auch nicht.

Rechtliche Folgen

Sollte ein Token die Bedingungen erfüllen, um als Finanzinstrument oder Wertpapier zu gelten, „kann dies die Anwendung der im Bereich der Wertpapieraufsicht anwendbaren Rechtsnormen und der in ihnen vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Vorgabe“ zur Folge haben. Sprich: Es gibt zahlreiche Auflagen aus verschiedenen Gesetzeswerken, die zu erfüllen sind. Sollte dies nicht geschehen, kann die BaFin das Vorhaben oder Geschäft untersagen, eventuell ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängen, und im schlimmsten Fall gar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einreichen.

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb der Handel mit Token erlaubnispflichtig sein kann. Er kann ein Finanzkommissionsgeschäft, ein Emissionsgeschäft, eine Finanzdienstleistung oder eine Anlageverwaltung sein. All dies steht unter „Erlaubnisvorbehalt“ der Behörde. Ob die Erlaubnispflicht greift, hängt jedoch auch davon ab, wie die BaFin die Token einschätzt. Wer diese Geschäfte ohne Erlaubnis betreibt, muss mit harten strafrechtlichen Sanktionen rechnen.

Das Schreiben der BaFin verdeutlicht, dass die Behörde nicht geneigt ist, die ICOs als unreguliertes Instrument der Kapitalbeschaffung zu dulden. Es dürfte relativ wenig Möglichkeiten geben, ein innovatives Token zu erzeugen, das nicht in eine der möglichen aufsichtspflichtigen Kategorien passt. Damit geht eine Phase der unregulierten Vergabe von Token am Standort Deutschland zu Ende – doch auf der anderen Seite beginnt eine Zeit, in der Rechtssicherheit über die Umstände einer legalen ICO herrscht.

Über Christoph Bergmann (2802 Artikel)
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11 Kommentare zu BaFin publiziert Leitlinien zum Umgang mit ICOs

  1. Welche Folgen hat das für die deutsche IOTA Stiftung (IOTA Foundation) mit Sitz in Berlin und deren ICOs ?

  2. Keine, das ist ein eindeutiger Zahlungscoin

    • IOTA ist ein Coin. Ein ICO ist kein Coin.
      らんま

      • Es gab einen „Crowdsale“, hier spricht bzw. beantwortet CfB sogar selbst zu ICO: https://bitcointalk.org/index.php?topic=1262688.0
        Danach gab es noch einige Ungereimtheiten, die der BaFin sicherlich nicht gefallen dürften, wie die „freiwillige“ Spende, um seine Token zu claimen…
        Interessant hierbei dürfte eher sein, ob die BaFin die Regelung auch Rückwirkend geltend machen will oder nur zukünftige Projekte betrifft.

      • Ist ein Crowdsale ein ICO? Nicht vergessen darf man dabei, daß der IOTA laut Aussage der Entwickler ausschließlich von Maschinen gekauft werden sollte!
        らんま

  3. Ein dubioser ICO ist mindestens genau so gefährlich, wie eine Regierung, die die Bürger zwingt, ihr Fiat-Money-System zu aktezeptieren. Aber dann genau jene Regierung um Regulierung der ICO zu bitten, ist das selbe, wie den Ziegenbock zum Gärtner zu machen. Aber was weiß denn ich schon.

  4. Da gerade aktuell, unterstützt Bitcoin.de eigentlich die BTCP Fork? Ich kann leider nirgends etwas darüber finden. Ist zwar jetzt kein ICO, gibt aber auch neue Coins 😉

  5. Einerseits behauptet der Artikel, daß ein Token als Investmentvermögen behandelt werden kann, aber die genauen Umstände dafür nicht bekannt sind, oder alternativ als Vermögensanlage, aber auch diese Kategorie nicht genau definiert ist. Andererseits schließt der Artikel damit, daß nun eine Zeit beginne, in der Rechtssicherheit herrsche. Der Widerspruch ist offensichtlich.

    Darüber hinaus drohen auch noch harte strafrechtliche Maßnahmen, wenn man nicht selbst aktiv wird und richtig einschätzt wie ein Token im Nachhinein von der BaFin bewertet werden wird. Dadurch sollte endlich deutlich werden, daß eine Regulierung viel schlimmer sein kann als ein bloßes Verbot!

    Was macht ein ICO zu einem deutschem ICO? Werden dafür die gleichen dubiosen Kriterien angewendet wie beim sonstigen das Internet betreffendem Recht?
    らんま

  6. Na, dann haben die ja künftig einiges zu entscheiden. Bis dahin ist Ruhe.

  7. Im Grunde genommen ist das Hinweisschreiben der BAFIN zu begrüßen. Es schafft in der Tat zunächst mal etwas mehr Rechtssicherheit und ist ein wichtiger Schritt aus der rechtlichen Grauzone heraus. Jedes ein ICO initiierendes Start-Up sollte im Vorfeld genau definieren, welchen Zweck der auszugebende Token erfüllen soll, um dann anhand dieser Zweckbestimmung die rechtlichen Rahmenbedingungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (WpHG, WpPG, VermAnlG usw.) abzuklären. Das Hinweisschreiben der BAFIN schafft im Ergebnis mehr Transparenz und Rechtssicherheit für ICO’s zu einem Zeitpunkt, wo die Nachfrage nach solchen Investments in Token rasant angestiegen ist. Anhand von klar definierten rechtlichen Rahmenbedingungen wird zudem das Vertrauen des Investors, dass der Initiator eines ICO’s auch hierzu berechtigt ist, geschützt.

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