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Steuern für Bitcoins: Keine gesetzliche Grundlage für Fifo-Zwang

Steuern

Angeblich sind Bitcoin-Gewinne nach dem Fifo-Verfahren zu besteuern: First in, first out. Für diejenigen, die von steigenden Kursen profitieren, ist dies unvorteilhaft. Allerdings gibt es kein Gesetz, das Fifo vorschreibt, wenn man die Steuern für Bitcoins berechnet.

Update: Laut einem Kommentar ist dieser Artikel überholt und es gilt zwingend FIFO für den Tausch von Fremdwährungen.

Dass man für Bitcoins Steuern zahlen muss, ist klar:  Spekulationsgewinne sind so zu versteuern wie Gewinne aus Fremdwährungsguthaben: Als privates Veräußerungsgeschäft gem. §23 EStG. Dies hat das Bundesfinanzministerium in der Antwort auf die Frage des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler (FDP) zur Steuer für Bitcoins klargestellt. Die Differenzbeträge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gelten als zu versteuernde Einkünfte, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Die Abgeltungsteuer kommt hier ausdrücklich nicht zur Anwendung. Die Spekulationsgewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

An sich ist dies logisch und nachvollziehbar – wäre da nicht die heikle Frage, wie man den Gewinn berechnet: also welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe als Grundlage herhalten sollen. Soll man die durchschnittlichen Preise aller Ein- und Verkäufe vergleichen? Soll man die Fifo-Methode verwenden: first in first out und also die zuerst gekauften mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnen? Oder soll man nach Lifo: last in first out, verfahren und die zuletzt gekauften mit den zuerst verkauften vergleichen?

Klar dürfte sein, dass man sich für eine eine Methode zu entscheiden hat und nicht mal diese und mal jene verwenden kann, um sich den Gewinn kleinzurechnen. Die meisten Artikel über Steuern und Bitcoins, auch unserer, gehen davon aus, dass man sich an die Fifo-Methode halten sollte – was angesichts der im vergangenen Jahr rasant gestiegenen Bitcoin-Preise alles andere als vorteilhaft ist. Dabei gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage mehr für einen Fifo-Zwang.

Laut dem Einkommenssteuergesetz war ab 2005 nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 als Veräußerungsreihenfolge Fifo vorgeschrieben, was zu diesem Zeitpunkt die Verfahren für Wertpapiere und Fremdwährungsguthaben anglich. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008 sowie der Einführung der Abgeltungssteuer wurde der Hinweis auf Fifo jedoch aus dem Gesetz gestrichen. Dies bedeutet, dass, auch wenn manche Finanzämter und Steuerberater womöglich noch nach den alten Gesetzen arbeiten, es keine gesetzliche Grundlage für einen Fifo-Zwang gegen den Willen des Sparers mehr gibt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im vergangenen Jahr entschieden, dass der Sparer, anstatt einem behördlich verordneten Verfahren folgen zu müssen, anhand geeigneter Unterlagen selbst nachzuweisen hat, welche Teile des Fremdwährungsguthabens er veräußert hat (Bayerisches LfSt 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St 32).

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf eine weitere Anfrage des FDP-Politikers Frank Schäffler zu eben jener Frage nach Lifo/Fifo/Durchschnitt geantwortet, dass es bislang keine „zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Auffassung“ gebe, diese Problematik aber „auf einer der nächsten Sitzungen“ erörtert werde. Doch auch in dieser Entscheidung sind die Behörden an die gesetzlichen Grundlagen gebunden. Sollten sie sich also dafür entscheiden, dass Bitcoins nach Fifo zu versteuern sind (was wohl zu höheren Einnahmen führen würde), bestünden gute Chancen, dass diese Entscheidung vom Finanzgericht oder Bundesfinanzhof gekippt wird.

Über Christoph Bergmann (2796 Artikel)
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11 Kommentare zu Steuern für Bitcoins: Keine gesetzliche Grundlage für Fifo-Zwang

  1. Reblogged this on Arne Dreitausend and commented:
    BitCoin-Gewinne nach Lifo oder Fifo versteuern? Hier sollte man nicht vergessen, dass sie Abgeltungssteuerfrei sind, wenn man sie ein Jahr hält ( http://www.welt.de/finanzen/geldanlage/article117493178/Bitcoin-Geschaefte-sind-nach-einem-Jahr-steuerfrei.html ).

    • Wie immer steht in der Welt nur Stuss. Bzw. vereinfachte Halbwahrheiten. Wie ich bereits auf meinem Blog deutlich gemacht habe, ist dieser Artikel leider nicht das Papier wert, auf dem er geschrieben worden ist. So lange das Finanzamt nicht klar festlegt, wie man nachweisen soll, dass man Bitcoins ein Jahr gehalten hat, bringt einem diese sogenannte „Entscheidung“ keinerlei Vorteile.

  2. „Klar dürfte sein, dass man sich für eine eine Methode zu entscheiden hat und nicht mal diese und mal jene verwenden kann, um sich den Gewinn kleinzurechnen.“

    Warum eigentlich nicht? Mein subjektives Gerechtigkeitsgefühl sagt mir, dass ich bei jedem Bitcoin-Verkauf das Recht habe zu entscheiden, welchen Bitcoin ich gerade verkaufe. Und wenn FIFO aus dem Gesetz hinausgeflogen ist, dann wüsste ich auch nicht, wie man mich juristisch dazu zwingen könnte, mich für alle meine Verkäufe einheitlich festzulegen. Aber ich bin kein Jurist und lasse mich gerne eines besseren belehren.

  3. Abgeltungssteuerfrei sind Bitcoins ja ohnehin.

    FiFo spielt bei der Einkommenssteuerfreiheit nach einem Jahr aber dennoch eine große Rolle. Wenn alle Bitcoins in einem Wallet sind, hat man vielleicht einen Bitcoin verkauft, den man elfeinhalb Monate besessen hat, obwohl man vor drei Wochen den letzten gekauft hat. Da würden man sich die Haare raufen, weil man versäumt hat, die alten Bitcoins vor dem Verkauf, in ein anderes Wallet transferiert zu haben und dadurch die Steuerbefreiung verspielt hat. Bei LiFo wäre das kein Thema, es sei denn, man hat im November für neunhundert Euro eingekauft. Dann wäre ja alles andersrum.

  4. Ein nettes Gedankenspiel lieber Christopher. Doch leider mit „könnte, könnte auch nicht“ Fazit etwas wenig befriedigend. Jedenfalls wird es hier keine Sonderlocke für Bitcoin geben. Alle vergleichbaren Wirtschaftsgüter die zu privaten Veräußerungsgeschäften führen (zum Beispiel Terminkontrakte) dürften den gleichen Regelungen bezüglich FiFo oder LiFo unterliegen. Wir Bitcoin erfinden das Rad also nicht neu, sondern sollten genauer prüfen, was die lieben Banker so über die letzten Jahre für clevere Strategien entwickelt haben um Steuerlasten zu minimieren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir jetzt mit dem Bitcoin daherkommen und allen erklären, wie man es richtig macht.

  5. steuerzahler // 30. April 2014 um 22:28 // Antworten

    Bei mir hat das FA die lifo-Methode ohne Probleme akzeptiert. Ich hatte im Dezember einen Teil meiner im letzten Jahr gekauften BTC veräußert.

  6. öljkgöajdögmer // 21. Januar 2015 um 18:54 // Antworten

    Man kann auch für jeden Bitcoin, den man in die Wallet bekommen hat, bestimmen, wann er wieder verkauft wurde.
    Aber LIFO hat den netten Effekt, das man damit Bitcoins kurz vor 1 Jahr als, schützt. Wenn aber der Kurs längere Zeit fällt, dann kann das auch nachteilig sein.
    Schön das es keine Bewertungsregel vorgeschrieben gibt. Also alles prüfen, und wenn man jeden Bitcoin einzeln bestimmt und wieder verkauft 😉 Naja, schön wäre es.
    Ich denke ich werde auf LIFO zurück greifen.
    „Tauschgeschäfte“ gehen dabei mit 0 aus dem Bestand. Dann hatte die CPU/Tee halt einen anderen Preis :-/
    Mal sehen, was das FA sagt. Ich habe meine Steuererklärung für 2013 leider noch in Arbeit.

  7. Hallo Herr Bergmann,

    im April 2014 war Ihr Artikel sicher eine wertvolle Information.

    Seit Änderung des § 23 EStG vom 31.07.2014, ist er aber leider überholt.

    Seit 31.07.2017 ist die Fifo-Methode (für Fremdwährungsbestände) wieder zwingend vorgeschrieben, siehe
    https://www.buzer.de/gesetz/4499/al44688-0.htm

    Ich schlage daher vor, dass Sie Ihren obigen Beiträg löschen oder zumindest durch Hinweis auf den aktuellen Gesetzestext zu Fremdwährungsbeständen deutlich erkennbar als ‚überholt‘ kennzeichnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Mark

    • Danke für den Hinweis. Ich denke, Bitcoin gilt rechtlich nicht als Fremdwährung, leider, weswegen ich auch nicht weiß, ob die von Ihnen herangezogene Regel gilt. Aber ich habe einen dementsprechenden Hinweis in den Artikel aufgenommen.

  8. FiFo und Lifo sollten erlaubt sein, BTC ist Rechnungseinheit laut Bafin.

    https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html

    Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.

    Diese rechtliche Einordnung gilt grundsätzlich für alle VC. Auf die zugrundeliegende Software oder Verschlüsselungstechnik kommt es hierbei nicht an.

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  1. Die Bitcoin-Infothek | BitcoinBlog.de - das Blog für Bitcoin und andere virtuelle Währungen

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