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Hilfe, mein Boss will mich mit Bitcoins bezahlen!

Für Gehälter und Honorare ist der Bitcoin ebenso erlaubt wie eine Überraschungseifigur. Allerdings straft ihn der Gesetzgeber in Deutschland auch mit demselben Nachteil ab. Bild: "Komischer Briefpinguin - aus dem Überraschungsei gepellt" von Christian Spannagel via flickr.com. Lizenz: Creative Commons

Ist es erlaubt, Bitcoins als Gehalt oder Honorar anzunehmen? Und wenn ja, ist es teuer oder umständlich? Da uns hier immer wieder Anfragen erreichen, die auf eine gewisse Unsicherheit ob der rechtlichen Umgebung hinweisen, gibt es nun eine kleine FAQ zum Thema „Gehalt / Honorar in Bitcoins“. Selbstverständlich ist dies nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu betrachten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen Steuerberater fragen. Wir können hier nur das, was bisher bekannt ist, interpretieren.

Ist es erlaubt, Bitcoins als Gehalt oder Honorar anzunehmen?

Aber natürlich. Auch wenn Euronoten als gesetzliches Zahlungsmittel das einzige Medium ist, dass Sie annehmen MÜSSEN – es steht Ihnen frei, in einem bilateralen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber oder Boss jedes Zahlungsmittel zu vereinbaren, auf das Sie sich einigen. Das können Euro, Rubel, Kartoffeln oder Überraschungseifiguren sein. Solange Sie Ihre Steuern und Abgaben in Euro abdrücken, ist alles in Ordnung.

Wie sollte ich die Bitcoin-Summe berechnen?

Auch das steht Ihnen frei. Der Einfachkeit wegen ist allerdings zu empfehlen, das Honorar bzw. Gehalt in Euro zu vereinbaren. Nicht nur, weil die Bitcoin-Kurse zu sehr schwanken, um zur Grundlage dauerhafter Gehaltszahlungen zu werden, sondern weil Sie ja auch Steuern abgeben müssen. Und wenn Sie eine Rechnung / einen Gehaltsschein ohne die jeweiligen Euro-Beträge haben, dürfte Sie das in ein ziemliches Chaos stürzen, wenn Sie Ihre Steuererklärung machen. Oder haben Sie Lust, am Ende des Steuerjahres nochmal den Bitcoin-Kurs zu jedem einzelnen Gehaltseingang nachzuschlagen?

Wie Sie die Euro in Bitcoin umrechnen, obliegt ebenfalls Ihnen. Sie können einen Monatsdurchschnitt wählen, Sie können sich auf mehrere Wochendurchschnitte einigen (was wiederum recht kompliziert wird), Sie können sich einfach auf den Moment der Gehaltszahlung einigen oder jede weitere Variante wählen, die Ihnen und Ihrem Chef fair erscheint.

Und wie ist es mit der Umsatzsteuer?

Damit wären wir bei einem entscheidenden Nachteil. Denn laut Finanzamt hat ein Honorar in Bitcoins denselben Status wie ein Honorar in Überraschungseifiguren: es stellt eine sonstige Leistung dar. Sie zu empfangen, ist kein Problem, aber wenn Sie sie verkaufen, wird es heikel. Denn während Euronoten als gesetzliches Zahlungsmittel von der Umsatzsteuer grundsätzlich befreit sind und für Giralgeld eine Ausnahme gemacht wurde, sind „sonstige Leistungen“ voll umsatzsteuerpflichtig – es sei denn, es existiert eine Ausnahme. Die gibt es für Arztleistungen, Grundstücksverkäufe, bestimmte Glücksspielumsätze, Versicherungsumsätze, menschliche Organe und mehr, nicht aber für den Bitcoin.

Daraus folgt: Wenn man gewerbsmäßig Bitcoins verkauft, muss man 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen – unabhängig davon, ob man als Händler oder Freiberufler bereits beim Verkauf der Leistung von seinem Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet hat. Das Finanzamt verdient also doppelt, wenn Sie eine Leistung gegen Bitcoins verkaufen und diese dann wieder verkaufen.

Das kann doch nicht rechtens sein. Meint das Finanzministerium das wirklich ernst?

Leider ja. Zumindest hat dies eine Stellungnahme des Finanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage eines Abgeordneten aus dem Wahlkreis von bitcoin.de ergeben. Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz oder ein Recht, sondern um eine Ansicht des Finanzministeriums zu Recht und Gesetz, die möglicherweise gekippt werden wird, falls es zu einer Klage vor den entsprechenden Gerichtshöfen kommt oder falls eine Entscheidung auf europäische Ebene anders ausfällt. Aber solange dies nicht geschehen ist, dürfte das, was das Finanzministerium findet, die Grundlage möglicher Forderungen der Finanzämter an Bürger und Unternehmen sein. Wer demnach den Verkauf von Bitcoins, die er gewerblich eingenommen hat, verschweigt, könnte sich der Steuerhinterziehung schuldig machen.

Welche Möglichkeiten habe ich, die Umsatzsteuer nicht zu bezahlen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die vermutlich um die Umsatzsteuer herumführen. Die erste ist, wenn Sie im Rahmen eines Kleingewerbes Bitcoins verkaufen: Sofern Ihr Umsatz unter 17.500 Euro im Jahr liegt, gelten Sie als Kleingewerbe und sind umsatzsteuerbefreit. Im Detail kann das jedoch schnell kompliziert werden. So könnten sich etwa der Umsatz durch die eigentliche Leistung sowie durch den Verkauf von Bitcoins addieren.

Die zweite Möglichkeit ist es, den Boss oder Auftraggeber zu bitten, Sie doch in Euro auszuzahlen. Sie können sich von Ihrem Gehalt ja wieder Bitcoins kaufen. Falls der Chef Wert darauf legt, in Bitcoins zu bezahlen, können Sie auch BitPay oder Cointopay engagieren. Diese Zahlungsdienstleister konvertieren Zahlungseingänge in Bitcoin direkt in die Währung Ihrer Wahl, etwa in Euro. So kann Sie ihr Chef in Bitcoins auszahlen und Sie können die Euro danach wieder in Bitcoins umtauschen. Da Sie dies nicht gewerblich, sondern als Privatmann tun, müssen Sie hier, unabhängig vom Betrag, keine Gedanken an eine Umsatzsteuer verschwenden. Ja, das ist umständlich, aber es könnte funktionieren. Aber Achtung: Es ist umstritten, ob die Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters wirklich von der Umsatzsteuer befreit.

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24 Kommentare zu Hilfe, mein Boss will mich mit Bitcoins bezahlen!

  1. Heinz Schumacher // 4. September 2014 um 10:23 // Antworten

    Daraus folgt doch das Bitcoin keine Währung ist sondern eine Sache. Und warum sollte ich Bitcoin eigentlich verkaufen, wenn ich auch damit bezahlen kann? Das ist doch wohl nicht das selbe oder?

    • Herzlich willkommen in den Untiefen der Steuergesetze :/ Mit Bitcoins zu bezahlen würde demnach bedeuten, die eine Sache gegen die andere zu tauschen. Wie das dann mit der Steuer ist, weiß ich nicht, aber ich fürchte das schlimmste 🙁

      • Heinz Schumacher // 4. September 2014 um 14:04 //

        War das damals nicht genau so als man Gold gegen Esel getauscht hat – ein „Ding“ gegen das andere? Ich sehe das locker. Man sollte halt vermeiden mit Bitcoin zu handeln…. Sich damit bezahlen zu lassen und damit dann einzukaufen ist weitgehend unproblematisch. Die Händler müssen dann ganz normal Umsatzsteuer abführen. Das ist aber heute schon so.
        Man darf gespannt sein…

  2. Vielen Dank für die umfangreichen und nützlichen Informationen!
    Sehr guter Artikel. Da ich genau vor dieser Problematik stehe, werde ich mal mit meinem Boss sprechen müßen…

  3. Hat dann ein Geschäft was BTC für seine Waren akzeptiert nicht dasselbe Problem?
    Es müßte doch dann auch bei den Verkauf der eingenommenen BTC nochmal 19% draufschlagen, oder?
    Das wäre ja der Killer für jedes Geschäft. Wie machen es dann die Geschäfte die schon BTC akzeptieren aber nicht Bitpay oder andere Dienstleister nutzen?

    • Heinz Schumacher // 4. September 2014 um 14:05 // Antworten

      Der Handel mit einer Währung ist etwas anderes als Zahlungsverkehr mit einer „Währung“ zu betreiben.

      • CJentzsch // 4. September 2014 um 17:01 //

        Doch der Händler der BTC als Zahlung entgegennimmt, macht quasi nur ein Tauschgeschäft. Laut der Quelle oben im Blog, muß er dann 19% MwSt zahlen beim Verkauf seiner BTC. Das kann er nur wett machen indem er seine Produkte für 19% mehr verkauft. Ich nehme an er muß dann die MwSt beim Verkauf seiner Produkte nicht abführen. Dann würde es funktioneren.

  4. Heinz Schumacher // 4. September 2014 um 14:26 // Antworten

    Wie ist denn genau Umsatzsteuer definiert? Ein Produzent kauft sich Güter um sie zu veredeln. Beim Kauf der Guter bekommt er die dafür aufgewendete Unsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Nachdem der Produzent die Güter mit seiner Arbeit veredelt hat sind die Güter mehr Wert geworden. Wenn der Produzent die veredelten Güter wieder verkauft schlägt er die zuvor rückerstattete Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer wieder auf um sie an den Endverbreucher weiter zu geben.

    Beim Handel mit Bitcoin entsteht aber kein Mehrwert am Gut Bitcoin. Deshalb ist es unsinnig für den Fiskus sie erst zu erheben. Nur der Gewinn durch Kursänderungen, den man beim Handel mit Währungen erzielt ist von den 25% Vergeltungssteuer betroffen.

    Nur ganz am Anfang, wenn der Bitcoin durch schürfen entsteht entsteht auch ein echter Mehrwert. Man kauft Strom, Computer und Netzwerk-Infrastruktur. Die Mehrwertsteuer dazu würde man als Firma vom Finazamt erstattet bekommen. Hat man dann Bitcoin durch die Investition geschürft könnte theoretisch ein Mehrwert entstehen. Das aber nur so lange bis alle 21 Millionen Bitcoin geschürft wurden.

    • Durch das Minen entsteht kein Mehrwert. Der Wert wird überhaupt erst erschaffen.
      Über kurz oder lang wird es sowieso ein Urteil geben, welches den Bitcoin von der Umsatzsteuer befreit, weil ja bereits die Ware, die man damit kauft verumsatzsteuert wird und sich kein Staat leisten kann, eine aufstrebende neue Wirtschaft durch doppelte Umsatzsteuer abzuwürgen. Auch D braucht die Jobs in dieser Branche und mit doppelter Umsatzsteuer wäre die Bitcoin-Wirtschaft in D weltweit nicht konkurrenzfähig.

    • Durch das Schürfen entsteht kein Mehrwert.
      Und damit man als Miner überhaupt konkurrenzfähig arbeiten kann, kann eine Umsatzsteuer nicht entstehen, wenn die Coins verkauft werden. Denn diese Umsatzsteuer müßten andere auch als Vorsteuer geltend machen können. Es gibt aber KEINE Börse/Exchange, wo man die Umsatz- und /oder Vorsteuer abrechnet. Wäre ja auch Blödsinn, bei einer Währung, welche benutzt wird, um eine umsatzbesteuerte Leistung zu bezahlen. Dann hätte man ja eine Doppelbesteuerung. Das kann nicht gewollt sein.

  5. „Daraus folgt: Wenn man gewerbsmäßig Bitcoins verkauft, muss man 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen“
    Meiner Überzeugung nach liegt beim Gehalt eben kein gewerbsmäßiger Handel mit Bitcoin vor. Das liegt bei Traden eher vor, da könnte es noch böse Überraschungen für Euch geben. (Nicht als Rechtsauskunft auffassen!)

    • Heinz Schumacher // 4. September 2014 um 16:08 // Antworten

      Daraus folgt aber auch, das man als Händler beim Kauf von Bitcoin die Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet bekommt. Umsatzsteuer ist für den Gewerbetreibenden ein durchlaufender Posten. Es würde mich wundern, wenn der Bitcoin im Umsatzsteuergesetz eine Ausnahme bilden würde.

  6. Danke für die Aufklärung über den aktuellen Stand der Rechtsprechung.
    Aber das ist ein unakzeptabler Zustand, gerade als Kleinstunternehmer, wäre das ideal für mich, mich in Bitcoins bezahlen zu lassen.
    Aber ich kann es mir beim besten Willen nicht leisten, dass das als doppelter Umsatz bei mir in der GuV-Rechnung auftaucht, was ja schließlich (!)doppelte Steuern bedeutet…

  7. Ach herrrjeh!!
    Die simple Verwendung von BTC -von wem und für was auch immer-
    kann schon REIN LOGISCH
    NIEMALS
    zu einer MEHRWERT-Steuer im Sinne des UStG führen.

    Für BTC gilt da exakt dasselbe wie für ALLE anderen Währungen (Dollar, Euro etc.)

    Der Grund für diese elementare Weisheit:

    „Geld“ wie auch BTC ist nicht einmal MEHRWERT—F-Ä-H-I-G,
    wie das im MEHRWERT-Steuergesetz als absolut selbstverständlich vorausgesetzt ist.

    Ein steuerbarer Mehrwert KANN somit durch Verwendung von BTC von vorneherein überhaupt nicht entstehen, folglich per se auch keine Mehrwert-Steuer.

    Steuerrechtlich gelten für Bitcoins im Verhältnis zu BELIEBIGEN anderen Währungen also KEINERLEI Besonderheiten.
    Dasselbe gilt zivilrechtlich (Vertragsfreiheit etc.).

    Wer nicht mal die banalsten Elementaria des geltenden Zivil- und Steuerrechts kennt,
    sollte zum nur SCHEINBAREN „Spezialthema“ Bitcoin keine naseweisen Aussagen lancieren.
    Um es mit Dieter Nuhr zu sagen: besser mal die Klappe halten oder sich erst mal schlau machen.

    Ein ganz gut fundiertes Rechtsgutachten, das auch auf die Einkommensteuer eingeht, und meine Aussagen wohl voll und ganz bestätigt, findet sich hier:
    https://bitcointalk.org/index.php?topic=373416.0

    • Steuern und Logik passen für mich nicht gut zusammen, deshalb würde ich mich nie auf derartiges ohne Grundsatzurteil verlassen. Es wäre gut, wenn in Absprache mit dem Finanzamt eine Aktion gestartet wird. In dem eine juristische Person einer anderen juristischen Person eine Wahre für Bitcoins abkauft und sich dann selbst anzeigt, um ein Gerichtsverfahren mit entsprechend gefällter Entscheidung anzuleiern. Bei einem Sieg sind die Kosten gleich Null und bei einer Niederlage herrscht gut fundierte Rechtssicherheit. Das Geld für die Klage könnte durch Spenden oder „Sponsoren“ aufgebracht werden. Prinzipiell Sollte ein gewisses Interesse auch bei größeren Firmen bestehen, dieser Frage nachzugehen. Leider gibt es bisher keine in Deutschland agierenden Firmen entsprechender Größe, die Bitcoins akzeptieren. Die Bahn AG wäre zum Beispiel ein perfekter Kandidat dafür. Sie ist in jeder Region vertreten, der User kauft per Software und der Umsatz beträgt einige Milliarden im Jahr. Vielleicht sollte man bei jeder größeren Firma anfragen, wann sie endlich auch Bitcoins als Bezahlweise anbieten, um dann, sobald sie diese anbieten, das Problem aus der Welt schaffen zu lassen. Denn diese Firmen wollen bestimmt auch keine USt auf e-Money zahlen.

  8. test

  9. @Ortreum // 6. September 2014 at 11:26

    An sich keine schlechte Idee, wenn wirklich Unklarheiten über die Rechtslage bestünden.
    Unklarheiten bestehen im „Rechts“-Verhau des Steuerrechts zwar überall, aber nicht speziell wegen der BTC.

    Für BTC gibt es im Vergleich zu allen anderen Währungen der Welt nicht die geringsten steuerlichen oder zivilrechtlichen Besonderheiten.

    Worin sollen denn irgendwelche insoweit relevante Besonderheiten liegen??
    Das zu zeigen hat noch niemand von all den Schlaumeiern auch nur probiert oder auch nur konkret behauptet.

    BTC sind steuerlich (wie auch marktgesetzlich) eine Währung wie jede andere.
    Besonderheiten seiner Entstehung (Mining) oder seiner (bisher) rein elektronischen Existenz sind hier belanglos.

    Man muß natürlich wissen, wie man Gesetze und Urteile zu lesen und zu verstehen hat.

    An den dazu notwendigen Grundkenntnissen hapert es in der Szene schon deswegen gewaltig, weil man nicht verstanden hat, was Währungen wie auch BTC ihrem Wesen nach überhaupt sind und weil man von dem für „Geld“ anwendbaren Recht, zumindest aber von dessen Grundprinzipien keinen blassen Schimmer hat. Viele scheinen nicht mal zu wissen, was „Gewinnrealisierung“ bzw. „Zufluß von Einnahmen“ eigentlich bedeutet. Maßgeblich ist immer nur der Wert der erhaltenen Gegenleistung.

    Ganz aufschlußreich für Bitcoiner wäre da etwa das BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98) BStBl. 2000 II S. 614.
    Was darin zu § 23 EStG 1987 im Falle eines AUD-Darlehens ausgeführt ist, gilt (natürlich) auch für jede andere Währung, also auch für BTC.

    Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren [Euro-, ed] DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.

    Das FG hat zu Recht die Kursgewinne, die der Kläger erst nach Ablauf der [damals, ed] sechsmonatigen Spekulationsfrist durch Rückumtausch seines in AUD angelegten Kapitals in DM erzielt hat, nicht als steuerbar angesehen.

    http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000614.HTM

    Wer dies Urteil sorgfältig gelesen und VERSTANDEN hat, kann es auch auf andere Fälle des § 23 EStG anwenden und ist damit im BTC-Normalfall mindestens halbwegs vollständig und richtig über seine (ggf. mögliche) ESt-pflicht informiert.

    Rechtlich gibt es bei gleichwie gearteter Verwendung von BTC keine Besonderheiten gegenüber anderen Währungen. Umsatzsteuer ist wie bei Verwendung jeder anderen Währung (außer evtl. im Falle von Mining, durch die ein Mehrwert gechaffen wird) vollkommen ausgeschlossen.

    • Für BTC gibt es im Vergleich zu allen anderen Währungen der Welt nicht die geringsten steuerlichen oder zivilrechtlichen Besonderheiten.

      Leider doch. Bitcoins werden wie Geld benutzt und SOLLTEN daher auch wie Geld besteuert werden. Nur ist Logik und Sollte das eine, die Ansicht des Finanzministeriums das andere.

      Legale Zahlungsmittel sind von der Umsatzsteuer befreit. Das meint alle Geldeinheiten, die in irgendeinem Land dieser Welt ein legales Zahlungsmittel sind. In Deutschland sind das Euronoten. Selbst Giralgeld, also die Ziffern, die du auf deinem Konto hast, haben eine Art Ausnahmeerlaubnis. Das Finanzministerium hat gesagt, dass seiner Meinung nach Bitcoins nach keinem der möglichen Paragrafen des Umsatzsteuergesetzes befreit werden sondern voll umsatzsteuerpflichtig sind.

      Dass das ganze nicht wirklich sinnvoll ist, ist klar, weswegen es vermutlich auch noch gerichtlich geklärt werden wird.

  10. Aber zählt Bitcoins nicht zu privaten Geld ( http://www.welt.de/finanzen/geldanlage/article119086297/Deutschland-erkennt-Bitcoin-als-privates-Geld-an.html , tut mir leid das ich keine bessere Quelle gefunden habe), und ist damit wieder umsatzsteuer befreit?

  11. Hier noch eine interessante Darstellung eines Steuerberaters der sich mit Bitcoins beschäftigt hat: http://steuerberater-quermann.de/?c=Umsatzsteuerpflicht-von-Bitcoin-Umsaetzen

    • Danke für den Link. Sehr interessant. Ich versuche gerade, es im Detail zu verstehen …

      In einigen Fällen war beim Erhalt der BTC der Vorsteuerabzug zulässig. Dann steht der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf der Vorsteuerabzug beim Kauf entgegen. Ein Nullsummenspiel.

      Man erwirbt Bitcoins, indem man arbeitet, und zieht dann, als Geschäftsmann, diese von der Vorsteuer ab, so, als würde man irgendeinen anderen Gebrauchsgegenstand kaufen. Wenn ich es richtig verstehe.

      Irgendwie seltsam, weil es ins Leere läuft, da der Verkäufer eines Bitcoins keine Umsatzsteuer bezahlt …

  12. Hm, ich denke der Artikel benötigt seit der Rechtssache Hedqvist EuGH, 22.10.2015 – C-264/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150128de.pdf) eine Überarbeitung, da Bitcoin als Zahlungsmittel und nicht als sonstige Leistung i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden. Da ist Banane, was der lokale Steuerstempler mit seinem Wissen aus dem 20. Jhd. davon hält.

  13. Sehe ich das richtig, dass nach diesem Urteil der Bitcoin auch nur eine normale Währung ist? Allerdings eine mit einem stark schwankenden Umrechnungskurs zum Euro. Das würde dann ja bedeuten, man müsste sich auf einen Berechnungsmodus einigen, z.B. den Durchschnittskurs im Zeitraum der Leistungserbringung.

  14. wer hat den schon mal einen rechtskräftigen Steuerbescheid bekommen ?
    in der brd wohl keiner

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