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Wie der Bescheid eines Bonner Finanzamtes für Entsetzen in der Bitcoin-Branche sorgt

Die diebische Elster. Der Name des Vogels wurde skurilerweise zum Namen der wichtigsten Software für die Steuererklärung. Bild von Dennis via flickr.com. Lizenz: Creative Commons

Eigentlich hätte man erwarten können, dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und mehreren Jahren der Bestätigung durch Praxis die Sache klar ist: Man muss keine Umsatzsteuer auf Bitcoin-Verkäufe bezahlen. Ein Bonner Finanzamt zieht das nun in Zweifel.

Der Steuerberater Rüdiger Quermann, ein deutscher Pionier in Sachen Bitoin und Steuern, erzählt auf seiner Webseite von einem merkwürdigen Fall: Das Finanzamt Bonn-Innenstadt hat kam bei der Steuerprüfung eines seiner Mandanten auf die Idee, dass dieser  Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoins zu bezahlen habe. Die Folgen könnten verheerend sein.

„Das Finanzamt sieht den erzielten Erlös als Brutto-Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer an. Es gilt die Fiktion, das der Unternehmer die Umsatzsteuer auf eine steuerpflichtige Lieferung immer erhalten hat, ob er sie nun einkalkulierte oder nicht.“ Alle Einnahmen, die jemand durch den Verkauf von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen gemacht hat, werden also so betrachtet, als sei die Umsatzsteuer ein Teil davon. Dies ist an sich ganz normal, da das Finanzamt nur fragt, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, und nicht, ob diese auch vom Kunden erhoben wurde. Wer eine umsatzsteuerpflichtige Leistung berechnet, ohne die Steuer aufzuschlagen, hat eben Pech gehabt.

Während sich der Schaden für Holder und diejenigen, die mit Gewinnen im dreistelligen Prozentbereich verkaufen, noch in Grenzen hält, ist er für Trader gigantisch.  „Verkaufen sie einen Coin zum Kurswert von z. B. 11.900 Euro, fordert das Finanzamt 19% aus den 11.900 Euro, also 1.190 Euro. Im Ergebnis verkauften Sie den Coin dann für 10.000 Euro, somit deutlich unter dem Kurswert.“ Wenn Trader nun davon ausgehen, dass sie umsatzsteuerbefreit sind und mit einem Trade weniger als 19 Prozent Gewinn machen, rutschen sie in die Verlustzone. „Gerade für Hochfrequenztrader und viele Nutzer eines Tradingbots ist die Rechtsauffassung des Finanzamts das persönliche Armageddon.“

Wer beispielsweise am Tag 10 Bitcoin a 7.000 Euro verkauft und dabei je Trade 2 Prozent Gewinn macht, wird sich mit Einnahmen von 1.400 Euro am Tag eine tägliche Steuerschuld von 13.300 Euro aufhalsen. Und jetzt stellen Sie sich mal vor, Sie machen das jeden Tag …

Das kann nicht rechtens sein, oder?

Tatsächlich spricht manches dagegen, dass das Bonner Finanzamt hier nicht ganz auf der Etage der Rechtsgültigkeit operiert. Denn eigentlich hätte man erwarten können, dass das Thema schon durch ist.

Die Diskussion von Bitcoin und der Umsatzsteuer begann im Frühjahr 2014, als ein Abgeordneter aus dem Wahlkreis von Bitcoin.de eine parlamentarische Frage zu Bitcoins und Umsatzsteuern eingebracht hat. Die Antwort des Finanzministeriums hat damals die Bitcoin-Szene aufgeschreckt: Bitcoin sei als „sonstige Leistung“ voll umsatzssteuerpflichtig. Dies wäre so verheerend für die gesamte Bitcoin-Branche der Bundesrepublik gewesen, dass der Bundesverband Bitcoin damals zu Recht davon sprach, das Finanzministerium drohe, „Deutschland zum Innovationsverlierer zu machen“.

Eine Eingabe des Ministeriums hat diese Einschätzung der Umsatzsteuerpflicht Ende 2014 zwar noch einmal bestätigt – allerdings auch in Aussicht gestellt, dass diese von den EU-Gesetzgebungsorganen widerrufen werden kann. Dies geschah einige Monate später, als ein schwedischer Bitcoin-Unternehmer die Umsatzsteuer vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) brachte, der daraufhin eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Dabei zeigte sich, dass Deutschland und Schweden mit dem Wunsch, Bitcoins zu verumsatzsteuern, europaweit relativ alleine dastanden. Im Zuge des Prozesses kristallierte sich heraus, dass die Generalstaatsanwältin des Europäischen Gerichtshofshofs klar für eine Umsatzsteuerbefreiung war, welche im Oktober 2015 dann auch vom dem höchsten Gericht der EU beschlossen wurde. Für die deutsche Bitcoin-Branche war dieses Urteil ein Befreiungsschlag, ein Abhängen des Damoklesschwertes, das bis zu diesem Zeitpunkt noch über den Bilanzen baumelte.

Wie kann es sein, dass das Bonner Finanzamt nun versucht, diese 19-Prozent-Klinge wieder über den Betten der Bitcoin-Szene aufzuhängen? Rüdiger Quermann erklärt, dass das Finanzamt dies damit begründet, „dass das Urteil des EuGH nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Es sei damit für die deutsche Finanzverwaltung nicht bindend.“ Hinzu komme, „dass das Urteil ohnehin der ursprünglichen deutschen Stellungnahme zum Fall Hedquist widerspreche.“ Ich habe keine Ahnung, wie ich das verstehen soll – sind EuGH-Urteile nur bindend, wenn sie dem entsprechen, was die deutsche Seite möchte?

Das Finanzamt argumentiert, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, um den Verkauf von Bitcoins anders als einen Tausch zu behandeln. Dieser sei dann mit dem vollen Satz versteuerbar.

Und jetzt?

Das von Quermann betreute Unternehmen hat wohl Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. Quermann empfiehlt anderen Betroffenen, dasselbe zu tun und das Aussetzen des Vollzugs der Steuerschuld zu beantragen. Denn ein Widerspruch allein mindert die Rechtsgültigkeit eines Bescheids noch nicht.

Theoretisch haben die betroffenen Verkäufer von Bitcoins wohl die juristische Handhabe, um die Umsatzsteuer noch nachträglich von den Käufern einzufordern. Ob dies aber praktikabel ist, bleibt fraglich. Gerade wenn die Bitcoins auf Börsen, die die Angebote kumulieren, oder bei Wechselstuben verkauft wurden, könnte eine breite Anwendung der Perspektive des Bonner Finanzamtes dazu führen, dass eine Welle an Schuldforderungen von den Finanzämtern aus auf die ganze Bitcoin-Branche zurollt.

Sollte das Finanzamt auch trotz Einspruches auf seiner Linie bestehen, dürfte es wohl unvermeidlich sein, dass es zu Gerichtsverfahren kommt. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes hätten die Kläger gegen die Verumsatzsteuerung von Bitcoins wohl immerhin einen Ansatzpunkt – auch wenn es laut dem Wikipedia-Artikel nicht zwingend so sein muss, dass jedes Land in steuerlichen Fragen den Entscheidungen des Gerichtshofs folgt.

Wir können an dieser Stelle nur hoffen, dass das Bonner Finanzamt mit seiner Perspektive ein Einzelfall bleiben wird. Sollte die deutsche Finanzverwaltung jedoch beschließen, in Sachen Umsatzsteuer einen weltweit einzigartigen und offensichtlich stark innovationsschädigenden Einzelweg zu gehen, wird uns das Thema hier in Zukunft wohl noch weiter begleiten.

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80 Kommentare zu Wie der Bescheid eines Bonner Finanzamtes für Entsetzen in der Bitcoin-Branche sorgt

  1. steh ich gerade auf dem Schlauch? Von 11900 sind 19% doch nicht 1190, sondern 10%. 2261 verlangt das Finanzamt.

  2. Wenn 10.000€ = 100% und 11.900€ =119%, Dann sind 1.190€ = 11,9% und nicht 19%. Hier wäre 1.900€ Steuer richtig. Wenn dann bitte vernünftig Klugscheißen 😉 Und jetzt hören wir mal damit auf. Zurück zum eigentlichen Problem…

    • Danke.
      Die andere Rechnung oben ist ja schon ein bißchen peinlich und dient nicht gerade der Vertrauensbildung.

  3. Falls noch nicht bekannt, hier hatte ein Steuerberater mal geschrieben, weshalb Umsatzsteuer auf private Bitcoinkäufe/verkäufe garnicht geht:

    https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg29772300#msg29772300

    Obiges behandelt aber nur Privatpersonen, für Unternehmen die Bitcoins traden gäbe es diesen Widerspruch nicht. Aber wer als Unternehmen mit BTC tradet hat sowieso viele Probleme darum sollte das keiner machen… (Bafin, Buchführung..)

  4. Privater Handel ist m. E. von der Umsatzsteuer auf keinen Fall betroffen.

  5. Name required // 14. Februar 2018 um 17:41 // Antworten

    Zitat von der Bafin auf https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html :

    „Aufsichtliche Einordnung

    Die BaFin hat BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es hierbei nicht an.“

    Demnach handelt es sich um Devisen, deren Handel in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig ist, soweit ich weiß.

    Das kleine Finanazamt würde sich somit also gegen die BaFin stellen. Das ist irgendwie kaum vorstellbar und beruht wohl nur auf Unkenntnis des Beamten, der sich nur wichtig machen wollte (und davon gibt es ja leider (zu) viele).

  6. kein Mitleid! // 14. Februar 2018 um 19:04 // Antworten

    Kein Mitleid. Trader, die Werte aus dem nichts generieren haben es nicht anders verdient. Das ständige Hin- und Her, Kaufen und Verkaufen hat die ganze Kryptoszene pervertiert. Früher ging es mal um Technik, Möglichkeiten und Ideale heute herrscht die pure Gier.

    • So sehr ich auch ihre Ansicht nachvollziehen kann und teilen _könnte_, so muss man doch auch sehen, dass Daytrader(ob menschlisch oder automatisiert) die nötige Liquidität in den Markt bringen. Sie brauchen schnell Yen für Bitcoin? Dank Daytradern kein Problem. Gäbe es den Hochfrequenzhandel nicht, müssten Sie evtl. 10 Minuten auf einen Käufer warten (oder mehr).. was für ein Ticket für den Bus bspw. sehr unvorteilhaft sein kann.

      Außerdem sorgen Daytrader, insbesondere Arbitrage-Trader, für einen Ausgleich, sodass man in Europa ungefähr das gleiche für einen Bitcoin bekommt, wie in Amerika.

      Ich mag unproduktive Geschäfte auch nicht, aber man darf auch nicht verkennen, dass diese einen Mehrwehrt erzeugen und damit irgendwie.. immateriell.. produktiv sind.

    • Name required // 15. Februar 2018 um 9:27 // Antworten

      Du bist ein Menschenfeind, oder? Der Mensch ist nunmal so. Das sollte man einfach akzeptieren. Optimismus ist eine Tugend.

      Und dass beim Traden Werte aus dem Nichts generiert werden, ist ein Gerücht, denn offensichtlich erbringt der Trader ja eine Leistung, die der Markt ihm zahlt.

      Nach Deiner Meinung ist jeder Händler auf dem Markt ebenfalls jemand, der Werte aus dem Nichts gegneriert, denn er kauft ja ebenfalls nur ein und verkauft die Ware zum höheren Preis.

      Auch ist es ein Gerücht, dass die Technik nicht mehr weiterentwickelt wird, nur weil mittlerweile bene auch Händler dabei sind. Im Gegenteil, die Entwicklung wird durch Gewinnchancen vorangetrieben. Es wird neue Coins mit anderen Funktionen geben und auch der BTC wird weiterentwickelt.

  7. Die Einschätzung der BaFin interessiert das Finanzamt soviel, wie die Telekom-Filiale die Meinung des CEO von 1und1. BaFin und Finanzamt haben die Definitionshoheit für vollkommen andere Rechtsgebiete, auch wenn die sich überlappen.
    Die BaFin steckte mit der berühmten Aussage zur Rechnungseinheit nur ihren eigenen Claim ab. Sie erklärte sich als Aufsichtsbehörde für zuständig. Aber nur für Ihren Bereich, halt nicht für das Steuerrecht. Da gibt es eine muntere Definitionsvielfalt.

    Beispiel gefällig?
    Nehmen wir den Begriff des Gewerbetreibenden. Der unterscheidet sich zwischen bei den Kommunen, die nach der Gewerbeordnung entscheiden und den Finanzämtern, die den Begriff nach steuerlichen Kriterien auslegen. Natürlich mit teilweise anderem Ergebnis.

    Oder nehmen wir den Begriff des Gewerbetreibenden und des Unternehmers. Auch dies sind zwei Paar Schuhe.
    Gewerbetreibender ist, wer einer Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht (vereinfacht).
    „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt…
    Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt…“
    Der Begriff des Unternehmers ist damit sehr viel breiter, als der des Gewerbetreibenden.

    Damit sind wir dann auch bei der berühmten Aussage, dass der Handel mit Coins ja offensichtlich umsatzsteuerfrei ist, weil es sich ja um ein „privates Veräußerungsgeschäft“ handelt. Den Begriff des privaten Veräußerungsgeschäftes kennt nur die Einkommensteuer. Und deren Definitionen haben nun einmal gar keine Bedeutung für die Umsatzsteuer.
    Wie auch die Aussagen der BaFin nicht für das Steuerrecht.

    • Name required // 15. Februar 2018 um 9:34 // Antworten

      Und was sollen uns diese Ausführungen nun sagen?
      Bei bislang undefinierten Gebieten, wie es bei Cryptos ist, zählen Indizien sehr wohl. Auch ein Finanzamt hat nur eine Meinung, weswegen man Streitigkeiten in jedem Fall ausfechten sollte, wenn man die Zeit und das Geld dafür hat. Jedenfalls keinesfalls einfach ins Bockshorn jagen lassen. Sich als Finanzamt gegen die Einschätzung des EuGH zu stellen bei gleichzeitiger Hinzunahme der Einschätzung der BaFin ist zumindest unklug, da ein Richter derartige Einschätzungen wohl interessieren werden. Was das Finanzamt denkt, ist da eben auch nur das, was es letztlich ist: eine einfache Meinung

  8. Reicht es nicht, wenn die Bevölkerung sich an geltendes Recht hält?
    Offenbar ist eine deutsche Behörde stets infallibel und kann tun wie ihr beliebt.
    Gebetsmühlenartig wird der Rechtsstaat beschworen, da nimmt doch schon die Überschrift vorweg, was ihro Selbstherrlichkeit darum inhaltlich nicht zu tangieren braucht.

    Und überhaupt – wieso sollte ein EuGH Urteil fürs deutsche Finanzamt gelten!
    Wäre es nicht etwas abwegig, Deutschland in Europa zu vermuten?
    Generell scheint man in Kreisen, in denen kein Argument ist, was nicht zwischen zwei Aktendeckel passt, mit der hässlichen Welt zu hadern, – die auch nicht hineinpasst.
    Warum musste sie auch eine Kugel werden, wo ein Würfel soviel praktischer gewesen wäre!

  9. Ganz eindeutig die Sache, laut dem oben zitierten Steuerfachman.

    Nur Unternehmer zahlen Umsatzsteuer und nicht Privatpersonen durch private Verkäufe.

    Also cool bleiben… Alles ist gut …

    • Name required // 15. Februar 2018 um 9:43 // Antworten

      Das Problem ergibt sich nun aber für Unternehmer, die mit Bitcoins handeln und genau DA hat ja das EuGH-Urteil die Umsatzsteuerpflicht eben verneint. Würde ja auch überhaupt keinen Sinn machen, weil man in den allermeisten Fällen bei internationalen Börsen überhaupt keine Möglichkeit hat, dem Verkäufer eine Vorsteuer-fähige Rechnung abzuverlangen. Insofern wäre eine derartige Rechtsprechnunf auch völlig abwegig, weil man damit lediglich den deutschen Bitcoinhändler schädigen würde, was nicht im Sinne des deutschen Staates und seiner untergeordneten Behörden wie dem Finanzamt sein kann. Das üwrde nämlich das Aus für deutsche Bitcoinhändler sein, die als Unternehmer gewerblich mit Bitcoin handeln.

  10. Ziemlich eindeutig. Da will jemand plötzlich jeden Trader zu einem Gewerbetreibenden erklären – und schon springen weitere Kollegen auf, die ihren Klienten empfehlen, in ihrer privaten Steuererklärung vorsorglich Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Das dürfen Privatpersonen zwar überhaupt nicht, aber, dann trichtert man ihnen eben ein, dass sie das ja gar nicht mehr sind.

    Und wie zieht man sich dabei selbst am besten aus der Affäre, wenn man solchen Unsinn verbreitet? Man knallt einen Disclaimer auf seine Webseite: „Alle Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr. […] Die allgemeinen Ausführungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.“ Fröhliche Geschäfte noch, Herr Quermann.

  11. Absurde Geschichte. Es muss schon sehr, sehr viel zusammenkommen, damit trades als gewerblich eingestuft werden. Dazu gibt es einige Urteile.

    • es war kein Trader, es war vermutlich ein Gewerbetreibender, der sich auch mit Bitcoins bezahlen lässt. Die Steuerlogik ist übrigens anders als Sie es verstanden haben, würden Bitcoins als umsatzsteuerpflichtig eingestuft und jemand tradet in nicht geringem Umfang, dann wird dies genauso zur Gewerblichkeit führen, als wenn Sie „privat“ Pelzmäntel bei ebay verkaufen (da gibts ein Urteil, einfach googeln). Dann kämen Sie zu gewerbesteuer und Umsatzsteuer, weil das Finanzamt Ihre Einkünfte, die sie als „private Veräußerungsgeschäfte2 gesehen haben, umqualifiziert und der gewerblichkeit zuordnet. Damit sind ise Unternehmer und sofern der Umsatz mit der „Ware“ die sie handeln nicht steuerbefreit nach § 4 UStG ist, fällt dann auch Umsatzsteuer an.

      Kryptos werden aber nun als steuerbefreit eingestuft, dies ergibt sich aus einer Aussage des parlamentarischen staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 29.01.2017, veröffentlicht in der Bundestagsdrucksache 19/370 vom 05.01.2018.

      Also, alles Gut.

  12. Erinnert mich an die überaus kreative Mandantenakquise einer Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt Bitcoin:
    https://winheller.com/blog/bitcoin-handel-bitcoins-und-das-strafrecht/

  13. Deshalb wäre es lohnenswert, einmal über Steuerboykott nachzudenken. Rico Albrecht hat es meiner Meinung nach sehr gut erklärt in s3inem Buch: „Steuerboykott“. Kostenlos zu beziehen . Steuern werden eh nicht dafür eingesetzt, wofür sie deklariert werden. Steuern werden nur darum bezahlt, weil es Behörden gibt, die es mit Gewalt einziehen.

  14. Deshalb wäre es lohnenswert, einmal über Steuerboykott nachzudenken. Rico Albrecht hat es meiner Meinung nach sehr gut erklärt in seinem Buch: „Steuerboykott“. Kostenlos zu beziehen http://www.wissensmanufaktur.net/steueräboykott. Steuern werden eh nicht dafür eingesetzt, wofür sie deklariert werden. Steuern werden nur darum bezahlt, weil es Behörden gibt, die es mit Gewalt einziehen.

  15. Was wir hier mal bräuchten, wäre eine echte Tea-Party-Bewegung. Damals haben die Menschen lieber den Tee über Board geworfen, als auch nur einen einzigen Dollar Steuern zuzahlen. Das war das Ergebnis der Nimmersatten der englischen Regierung.

  16. Als Steuerberater die Umsatzsteuer, die simple Mathematik ist, falsch zu berechnen.. Oh weh, oh weh, hoffentlich ist er bei seiner Arbeit besser. Aber zum Thema: Umsatzsteuer auf Bitcoins, soweit kommts noch. 0 praktikabel..

  17. Also erstmal: Wer als Steuerberater die Umsatzsteuer nicht berechnen kann, sollte sich wohl kaum Steuerberater nennen dürfen. Ganz schwache Leistung.
    Zum Thema: Umsatzsteuer auf Bitcoins wäre einfach nur traurig und an der Realität vorbei. Das ließe sich 0 umsetzen.

  18. Ob das FA weiß, was es da tut? Mit der USt-Pflicht ordnet das FA den Bitcoin quasi als „Sache“ ein, so eine Art Wertgegenstand. Was für Privatleute fatal ist, öffnet Selbständigen bzw. Unternehmern Tür und Tor, Gewinne quasi beliebig zu verschieben. Ich kaufe mir am 31 Dez, 23.30h jede Menge Bitcoins, verkaufe diese am 1. Januar, 0.30h wieder, und schon fallen meine Gewinne im nächsten Jahr an. Oder ist ein Bitcoin dann ein Anlagegut, das über mehrere Jahre steuerlich abgeschrieben wird? Fragen über Fragen. Der Blödsinn wird nicht durchkommen. Ansonsten hilft immer noch, im Ausland, z.B. bei Bitstamp zu verkaufen. Dann bekäme man im Zweifelsfall die USt erstattet.

  19. Guten Tag Zusammen,

    mein Name ist Christian Densch, ich bin Steuerberater in Essen und leite eine Facebookgruppe mit fast 2000 Mitgliedern, die sich ausschließlich mit der Besteuerung von Kryptos beschäftigt.

    Bereits vor diesem „Artikel gab es einen Post einer in Frankfurt ansässigen Rechtsanwaltskanzlei in der selben Angelegenheit. Seither beschäftige ich mich mit dieser Sache.

    Als ich diesen Beitrag mit Verweis auf den Kollegen Quermann gelesen habe, ist mir fast schlecht geworden, da der Artikel den Sachverhalt völlig falsch darstellt, Herrn Quermann als Steuerberater aus dem Rheinland bezeichnet (Herr Quermann sitzt lt. Homepage in Ostwestfalen, genau in Herdecke, das ist tiefste Provinz Ostwestfalens und weit weg vom Rheinland),

    Auch die Vorgehensweise im Rechtsmittel ist völlig falsch dargestellt, als Steuerberater fasst man sich da an den Kopf.

    Herr Steuerberater Quermann wiill, wie auch der Anwalt, nur Panik unter den Anlegern verbreiten, in dem er wesentliche Punkte in der Sachverhaltsdarstellung weglässt und wegen der drohenden Umsatzbesteuerung Kryptoanleger rät, sich, sich zwecks Strategieentwicklung mit Ihm in Verbindung zu setzen. Er will also durch Angstmache mittels falscher und gekürzter Informationen Kunden gewinnen. Dies ist berufsrechtlich fragwürdig.

    Ich stelle den Sachverhalt jetzt richtig:

    1. es hat eine Prüfung durch das Finanzamt Bonn Innenstadt bei einem Gewerbetreibenden stattgefunden (damit war er Unternehmer)

    2. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer des Finanzamts festgestellt, mehr oder weniger durch Zufall, dass dieser Gewerbetreibende Bitcoins an einer Börse verkauft. Ich vermute, dass es ein Gewerbetreibender war, der sich mit Bitcoins bezahlen lässt und er wollte seine Bitcoins zu Euros wechsel.

    3. Der parlamentarische Staatssekretär Dr. Michal Meister hat in einem Schreiben aus 2014 seinem Kollegen Ostermann mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Ansicht vertritt, dasss der Handel mit Bitcoins der Umsatzsteuer unterliegt und nicht befreit ist.

    4. der EuGH ist 2015 mit dem Hedquist Urteil Herrn Dr. Meister in die „Parade“ gefahren und hat entschieden, dass der Handel mit Bitcoins steuerfrei ist. Dies dürfte Herrn Dr. Meister nicht gefallen haben, wer trifft schon gerne eine Aussage, die kurz darauf vom EuGH kassiert wird.

    5. Das Bundesfinanzministerium hat sich trotz des Hedquist Urteils nicht weiter zur Umsatzbesteuerung geäussert und das Hedquist Urteil bislang nicht anerkannt (so sah es das FA Bonn), also waren sie verpflichtet, diesen Zufallsfund der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
    Glücklich dürften sie darüber nicht gewesen sein, da dem Finanzamt auch klar war, dass dieses Urteil umzusetzen ist, allerdings müssen sie sich nach den Vorgaben des Dienstherren richten, das geht leider nicht anders.

    6. das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen vermutlich die Empfehlung ausgesprochen, gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einzulegen und ihm in Aussicht gestellt, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, also keine Zahlungen von ihm einzufordern, bis die Rechtsauffassung eindeutig ist (der EuGH müsste dazu seine Ansicht revidieren (Dies wird nicht passieren, dass Urteil wurde in einigen EU Mitgliedsstaaten bereits offiziell anerkannt)

    7. Ich nehme an, das Finanzamt wollte diesen Vorgang „im Stillen“ regeln, also verhindern, dass Panik wegen einer Sache aufkommt, die sich in absehbarer zeit in Wohlgefallen auflösen wird. dank solcher Trittbrettfahrer, wie dem kollegen Quermann und dem Anwalt, und natürlich dem Steuerpflichtigen, der das ja irgendwie öffentlich gemacht haben wird, vielleicht mangels rfahrung war ihm nicht bewusst, was er damit lostritt, finden wir jetzt solche artikel mit Fehlinformationen, Fakenews sozusagen.

    8. man wollte mir zwar keine genaue Auskunft wegen des Steuergeheimnisses geben, aber nach mehr als 20 Jahren Berufserfahrung, hat man ein Gespür für Zwischentöne. Ich vermute, dass Herr „Kollege“ Quermann nicht, bzw. zumindes nicht zum Zeitpunkt der Prüfung des Betriebs, der Vertreter des Steuerpflichtigen ist/war, er stellt es nur so dar, bzw. lässt es so darstellen.

    9. Leider hatte das Finanzamt keine Kenntnis von der Bundes-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018, die eine Fragestunde der Abgeordneten am 29.12.2017 veröffentlicht. Dort antwortet Herr Dr. Meister einer Abgeordneten der Grünen auf die Frage zur Umsatzbesteuerung, dass der Handel mit Bitcoins in Anwendung des EuGH Urteilsm steuerfrei ist.

    Damit hat das Bundesfinanzministerium seine Meinung revidiert und das EuGH Urteil anerkannt.

    Fazit:

    Es wird keine Umsatzbesteuerung bei Kryptowährungen geben (ich gehe schwer davon aus, dass Coins hinsichtlich der Umsatzsteuer alle gleich behandelt werden).

    Mittels wissentlich unvollständiger Darstellung des Sachverhalts und vorsätzlich eingebauter falscher Informationen wird in der Kryptogemeinde Panik verbreitet und ein Herr „Kollege“ Quermann wie auch ein Anwalt wollen dies zur Mandatsgewinnung nutzen (Wer einen Steuerberater braucht, der Panik verbreitet und nicht sachlich informiert…)

    Der Mmsatzsteuerbescheid dürfte in Kürze geändert werden, ich habe das Finanzamt Bonn Innenstadt über die veröffentlichte Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister bereits gestern informiert.

    Mit besten Grüssen
    Dipl.-Kfm. Christian Densch „Kryptotaxpert“
    Steuerberater

    Hier der Link zu dem Beitrag in meiner Gruppe, da finden sich auch die Links zu der ehemaligen Aussage von herrn Dr. meister und zur Bundestagsdrucksache 19/370

    https://www.facebook.com/groups/169607323789427/permalink/194511857965640/

  20. Steuerberater Christian Densch - "Kryptotaxpert" // 16. Februar 2018 um 11:35 // Antworten

    Danke für die Reaktion und Veröffentlichung, mich wundert es allerdings schon, dass Herr Quermann in dieser Art und Weise auf den „Panikmache“ Zug aufspringt, Sie müssten übrigens den Kanzleistandort auf Herdecke ändern, das ist weit weg vom Rheinland.

    Sind Sie sicher, dass Herr Quermann dieses Mandat betreut,

    • Den Kanzleistandort habe ich schon geändert, darum hat mich Herr Quermann bereits gebeten.

      Ich habe nur wiedergegeben, was ich in dem Blogartikel von Herr Quermann gelesen habe, habe es zumindest versucht, und was ich 2014/15 über die Umsatzssteuer geschrieben habe.

      Ich finde es auch nicht „Panikmache“. Wenn Finanzämter von gewerblichen Tradern und Unternehmen Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoins wollen, ist das durchaus alarmierend, selbst wenn der juristische Hintergrund besteht, dass man dies erfolgreich abstreiten kann.

  21. Steuerberater Christian Densch - "Kryptotaxpert" // 16. Februar 2018 um 12:54 // Antworten

    Die Art und Weise, wie es dargestellt wurde, hat durchaus Panik verbreitet…

    • In gewisser Weise doch auch zurecht, oder?

      • Nein, eben nicht. Das ist ja das perfide, was mich so ärgert.
        Das Hedqist Urteil ist nunmal in der Welt, wurde von mehreren Mitgliedsstaaten anerkannt und der steuerpflichtige kann sich immer auf die für Ihn günstigere EU Rechtsprechung berufen.

        Im übrigen hat das Finanzamt Bonn auch nie Geld eingefordert, sondern dem Steuerpflichtigen sofort -eben wegen des Hedquist-Urteils- die Aussetzung der Vollziehung angeboten.

        Die wissen selber, dass es demnächst ohnehin umgesetzt wird, weshalb der Kollege Quermann die Bundestags-Drucksache mit keinem Wort erwähnt, ist mir schleierhaft.

      • Es gibt übrigens noch etwas, dass im Artikel völlig außer Acht gelassen wurde und was jeder Berater, der sich in den Grundzügen des Umsatzsteuerrechts auskennt und sich mit Kryptos beschäftigt eigentlich wissen müsste.

        Zur Festsetzung von Umsatzsteuer bedarf es eines Unternehmers, der im Inland gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen durchführt. Das ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuer.

        Für die „privaten“ Trader muss also zunächstmal festgestellt werden, ob sie Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sind. Selbst wenn dem so wäre, also der Handel mit Kryptos wüde genauso behandelt, wie wenn einer auf ebay Socken verkauft, dann wären so ziemlich alle Trader umsatzsteuerpflichtig und dürften sich gegenseitig Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, der andere hätte dann den Vorsteuerabzug.

        Da die meisten allerdings auf Börsen handeln, die eben nicht im Inland sind, wird der Ort der Lieferung der Coins ins Ausland verlegt, damit genau, erfülle ich die Kriterien zur Umsatzsteuer nicht,… merkt man was? das System der Umsatzsteuer selber, würde dafür sorgen, dass im schlimmsten aller Fälle lediglich Umsatzsteuer auf den Gewinn erhoben werden könnte, Umgekehrt, macht man Verlust hat man den Vorsteuerüberschuss aus dem Verkauf.

        Also Beispiel:

        Ich kaufe für 100 Coins und habe dadrin rd. 16 Euro Vorsteuer, die kann ich abziehen. Dann verkaufe ich für 130 € und habe darin rd. € 21 Umsatzsteuer, abführen muss ich dann 5 €. Schicke ich die gekauften Coins zur Börse in Timbuktu fällt die Umsatzsteuer weg, Ausland nix Umsatzsteuer. Tausche ich in Timbuktu meine Coins in Afrikadollars und überweise mir die auf mein Deutsches Konto, hab ich auch nix mit Umsatzsteuer zu tun, natürlich muss ich den in Timbuktu gemachten Gewinn auch hier der Einkommensteuer unterwerfen, aber Umsatzsteuer ist dann raus.

        Bei Verlust ists umgekehrt, ich bekomme dann im umgekehrten Fall (130 Kauf/100 Verkauf) 5 € vom Finanzamt.

        Vielleicht wird an diesem Beispiel klar, warum ich diese ganzen Artikel als Bauernfängerei betrachte, da kommt nix bei rum und da brauch man auch keine Strategie wie man sich wehren kann! Völlig dummes Zeug, dass auf Panikmache abzielt.

      • TomsInvest // 16. Februar 2018 um 22:42 //

        „Im übrigen hat das Finanzamt Bonn auch nie Geld eingefordert, sondern dem Steuerpflichtigen sofort -eben wegen des Hedquist-Urteils- die Aussetzung der Vollziehung angeboten.“

        Ich weiß nicht woher Sie diese Information haben?
        Ich habe die Berichte und Bescheide gesehen. Prüfung am 19.10, Prüfbericht vom 24.1.18 mit Umdeklaration der Umsätze, UST Bescheide vom 14.2 mit Zahlfrist bis 26.2.
        Von freiwilligem Angebot der Aussetzung weit und breit keine Spur.
        Lediglich die üblichen Hinweise auf Einspruch und dem Vermerk „unter Vorbehalt der Nachprüfung“.

        Und ja, man könnte Vorsteuer geltend machen. Aber wer hat denn für das vergangene Jahr rückwirkend Rechnungen mit ausgewiesener MwST? Und wie das zukünftig über die üblichen Börsen realisieren? Und wer selbst seine Coins kauft und verkauft um die Handelspartner zu kennen, betreibt Handel und benötigt eine Zulassung der BAFIN.

        Sollte das Realität werden, ist das das Ende der Kryptowirtschaft in Deutschland.

      • Der Eindruck wird nicht besser, wenn man mal einen Blick in die Facebook-Gruppe des „Kryptotaxperts“ wirft. Da wimmelt es nur so von Angriffen, Drohungen, Belehrungen etc.

        Auf den Artikel hätte ich, ehrlich gesagt, verzichten können. Ich fand das für einen kurzen Moment schon beunruhigend, aber letztlich dürfte die Entscheidung des Bonner Finanzamts ohne Bedeutung sein.

    • @ Tomsinvest

      Dann legen Sie doch einfach Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung. Da Sie offenbar unter einem finanziellen Engpass leiden, biete ich gerne an, den Steuerpflichtigen zu vertreten und auf mein Honorar zu verzichten.

      Nichts von dem, was Sie hier schreiben ist in irgendeiner Weise fundiert, dafür bringen Sie den nächsten Schenkelklopfer mit der BaFin ins Spiel und schreiben was von Gewerblichkeit, sofern ein Umsatz von € 17.500 überschritten wird (…und dann ist das Häuschen weg…)

      Sie treten anonym auf, behaupten viel, belegen aber nichts. schüren Unsicherheit aber klären nicht auf und zeigen ganz offensichtlich im Sachzusammenhang, dass sie weder von Steuerberatung, noch von diesem Fall Ahnung haben.

      Hören Sie auf, die Leute zu verunsichern, Sie schreiben Unsinn.

      @ Ranma

      Sie können erstmal die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer vergessen, Gewinne aus dem Handel mit Kryptos die Sie innerhalb eines Jahres realisieren, werden mit der einkommensteuer nach Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.

      Lassen Sie sich nicht verunsichern.

      @ Christoph Bergmann

      Gehen Sie einfach mal davon aus, dass ich hier nicht unter meinem Klarnamen auftreten würde, wenn ich nur etwas Unsinn erzählen wollte. Mir liegt eine eMail vom Bundesministerium für Finanzen vor die bestätigt, dass auf Kryptos keine Umsatzsteuer erhoben werden soll.
      Hinsichtlich des Bonner Falls ist es schlichtweg unglücklich gelaufen, daraus jetzt Panik zu verbreiten und zu Spenden für die Vertretung aufzurufen, ist schlichtweg unseriös und entbehrt jeder Grundlage.

      Dass Herr Quermann offenbar mit Tomsinvest zusammenarbeitet, stellt ihn für mich auf die gleiche Stufe, mir ist es allerdings egal, wie er hier seinen Ruf gestalten möchte.

  22. Leif Roland Heimerby // 16. Februar 2018 um 13:39 // Antworten

    Nur abwarten. Bald kommt ein Steuer auf das wir am PostBank abheben.

  23. Macht euch alle keine Sorgen, zum Glück leben wir doch in einem Rechtsstaat.

    • Das mag ja sein, aber ich habe weder die Zeit noch die Lust mich wegen jedem Sch*** mit denen herumzuschlagen und das nur weil irgendwelchen kleinkarierten Wichtigtuern vom Finanzamt ab und an mal langweilig wird. Aus diesem und anderen Gründen ist der Weg über sogenannte „Steueroasen“ doch der deutlich bessere und zwar nicht wegen der Höhe der Steuern, sondern einfach und allein wegen des viel geringeren (gegen 0 gehenden) Aufwandes.

      • Name required // 20. Februar 2018 um 10:58 //

        Leider krankt auch genau da das Verständnis der ganzen linksorientierten Neidhammel, die zum Zwecke der Umverteilung alles und jeden überwachen und kriminalisieren wollen, wenn es ums Geld geht. Statt einfach endlich zu begreifen, dass man es mit Datenhehlerei (ankauf von vermeintlichen Steuersünder-CDs) und Kontovollüberwachung sowie ständigem Anheben der Steuersätze und Verunglimpfung von sogenannten „Reichen“ nur schlimmer macht. Und sich dann wundern, dass diejenigen, die den Laden am Laufen halten sich immer mehr von der Gemeinschaft entfernen und dies auch durch das Verschieben von Geld in die (meist sogar legalen, aber das wird von den sogenannten „Investigativjournalisten“ natürlich wohlweislich unter den Teppich gekehrt) Steueroasen deutlich machen.

        Es ist wirklich nicht nachzuvollziehen, die Gier des Staates auf das Geld seiner Bürger, nur zum Zwecke der immer weiter ausufernden Umverteilung, damit man Wahlgeschenke verteilen kann.

        Komischerweise wird die für die Volkswirtschaft viel schädlichere Schwarzarbeit teils immer noch als „Kavliersdelkt“ behandelt. Soviel zum Gerechtigkeitssinn all derer, die immer nur Neid schüren wollen und damit auch das teils abstruse und groteske Handeln von Finanzbeamten gegenüber Unternehmer (unbewußt, oder vielleicht doch bewußt?) forcieren.

        Etwas Off-Topic, klar. Aber mußte doch einmal gesagt werden in diesem Zusammenhang.

  24. Uns ist der Fall aus erster Hand bekannt, daher ein paar Klarstellungen:

    Herr Quermann hatte zur Zeit der Prüfung kein Mandat, wurde aber nach Zusendung des Berichtes beratend hinzugezogen. Einer Veröffentlichung des Falls haben wir (anonymisiert) zugestimmt, da wir der Ansicht sind, dass dies von erheblichem öffentlichem Interesse ist.

    Die aus dem UST Prüfungsbericht zu erwartenden Bescheide sind gestern in der Tat zugegangen, Rechtmittelbehelfe werden nun in Anspruch genommen.

    Wir finden nicht das dies reine Panikmache und „ekelhafte Akquise“ ist, schließlich würde dies alle Unternehmen betreffen die Kryptowährungen als Zahlungsmittel akzeptieren, ohne dafür Umwege in Steueroasen zu bemühen.

    Jegliche zukünftige Geschäftsmodelle z.B. über IOTA und Maschinen bezahlen Maschinen dürften damit schwer umsetzbar sein. Das dürfte wohl auch bei Siemens und VW Fragen aufwerfen.

    Darüber hinaus kann jeder Private ebenso hiervon betroffen werden, wenn sein Handeln als gewerblich eingestuft wird, z.B. einer Umsatzgröße ab 17,5 tsd € im Jahr… und dann ist das Häuschen weg, oder?

    Für die hier beschriebene Unternehmung würde es ohne Spendenunterstützung der Community zumindest die Insolvenz zur Folge haben.
    Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine kleine nebenerwerbs UG mit Stammkapital von 2000€.

    Ob dies alles eher auf einem „Versehen“ beruht oder einer übergeordneten bedachten Strategie für einen deutschen Präzidentfall folgt, läßt sich momentan nicht eroieren…

    … stay tuned

    Spenden bzw. Schenkungen für Steuerberatungs,- bzw. Klagekosten sind herzlich willkommen:
    BTC: 1AEZiGbbPX4hqMNvpgspiCP4wh1S47iSHa
    BCH: 16J11yhvkwgxjUUNPvTh2Sf3PzEm3dER6p
    ETH: 0xc465252460f7fcf9bd837fc8c8517d3168189862

    • Da es für niemanden ersichtlich ist, wer Sie sind, ob Sie der sind, als der Sie sich ausgeben und das exakte Unterfangen und die Verwendung der Spenden nicht transparent sind, sollten Sie keine Geldeingänge erwarten.

  25. WICHTIG, NEUSTE NACHRICHT ZUR UMSATZUSTEUER!

    Ich habe soeben aus sicherer Quelle beim Bundesfinanzministerium erfahren, dass das dortige Referat für Befreiungen von der Umsatzsteuer zur Zeit an dem Entwurf einer Verwaltungsanweisung arbeitet, mit der das Hedquist Urteil anerkannt und die Befreiung der Kryptowährungen von der Umsatzsteuer somit vollzogen wird.

    Die Finanzämter entscheiden bis zur neuen Verwaltungsanweisung auf Grund der in 2014 geäußerten Meinung des BMF, werden aber voraussichtlich ähnliche Fälle erstmal bis zum Ergehen der neuen Verwaltungsanweisung ruhen lassen.

    Ihr dürft somit alle anderslautenden Berichte, von wem auch immer verfasst, als Angstmache zwecks Bauernfängerei betrachten. Ich hoffe, niemand fällt darauf herein.

    Selbst wenn ein Finanzamt noch einen Umsatzsteuerbescheid erlassen würde, bekäme man im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Da bedarf es keiner besonderen Strategie, das ist für professionelle Berater „Tagesgeschäft“.

    Christian Densch „Kryptotaxpert“
    Christian Densch

    Schönes Wochenende!

  26. Die Aufklärung über die Frage der Besteuerung verwirrt mich nur noch mehr. Wovon ich ausgehe: Die Art der Besteuerung (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer oder Kapitalertragssteuer) ist noch strittig. Trotzdem wird der Staat von den Gewinnen etwas abschöpfen wollen.
    ランマ

    • Bitte nicht alles in einen Topf schmeißen. Gewinne müssen grundsätzlich versteuert werden. Da der Handel von Bitcoin aktuell als private Veräußerung gilt, wird gemäß des Einkommenssteuersatzes versteuert.

      (Die Kapitalertragssteuer steht aktuell nicht zur Debatte. Sie wäre eine Alternative zur Besteuerung der Gewinne gemäß des Einkommenssteuersatzes)

      Die Umsatzsteuer, die aktuell diskutiert wird, käme hingegen noch oben drauf. Hier wird der reine Umsatz besteuert, der beim Verkauf von Bitcoins zusammenkommt, unabhängig davon ob, Gewinn erzielt wurde. Daher rührt aktuell Panik, weil dadurch zum Teil immense Steuerzahlungen fällig werden würden, welche die erzielten Gewinne bei weitem übersteigen. Eine Erhebung von Umsatzsteuer ist alleine aus den daraus resultierenden Folgen nicht tragbar, weswegen sich das hoffentlich schnell erledigen wird. Zumal es auf europäischer Ebene schon ein eindeutiges Urteil hierzu gibt.

  27. Nach meinem Verständnis schließen sich Umsatzsteuerpflicht und Einkommenssteuerpflicht gegenseitig aus. Wenn man also auf seine Bitcoins Einkommenssteuer entrichtet, dann sollte damit die gesamte Steuerpflicht erfüllt sein. Ob sich die Investition in Bitcoin dann noch lohnt, wenn man darauf Einkommenssteuer entrichten muß, ist eine andere Frage. Alle jene, die keiner Einkommenssteuerpflicht unterliegen, könnten stattdessen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das stört den normalen Bitcoin-Spekulanten nicht. Aber schon die Bitcoin-Börsen unrentabel zu machen könnte dafür ausreichen, den Bitcoin innerhalb weniger Jahre zu beseitigen.
    ランマ

  28. Zunächst einmal vielen Dank, Kryptotaxpert (Herr Densch), für deinen aufklärerischen Einsatz in dieser leidigen Sache „Bitcoin und Umsatzsteuer“, die in den vergangenen beiden Wochen hochgekocht ist und große Teile der Coin Community in helle Aufregung versetzt hat!

    Vor deinen Beiträgen hier, in deiner Facebook-Gruppe und im Bitcoin Forum (https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.1140) schienen jeden Tag im Netz neue panikschürende Beiträge irgendwelcher Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien aus dem Boden zu schießen, die die Angelegenheit verkürzt und verzerrt darstellen und den Leuten Angst machen, um sie als eigene Mandanten zu akquirieren. Berufsrechtlich hart an der Grenze, wenn nicht drüber! Dank deiner Aufklärung scheinen diese beklagenswerten Beiträge nun zurückzugehen. Ich hoffe daher inständig, dass sich diese von denen als Geldmaschine konziperte Panikmache sehr schnell als Rohrkrepierer erweist, indem denen niemand mehr dank deiner aufklärerischen Arbeit auf den Leim geht.

    Um es auf der Grundlage deiner Recherchen noch einmal für alle ganz klar zusammenzufassen:

    1. Es kann und wird in Deutschland (wie auch im Rest der EU) keine Umsatzsteuer auf Erwerb/Veräußerung von Bitcoin geben. Siehe das EU-weit geltende rechtskräftige Urteil des EuGH vom 22.10.2015 in der Rechtssache Hedqvist (Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150128de.pdf) sowie die dieses Urteil ausdrücklich bestätigende Feststellung des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMF Dr. Meister vom 29.12.2017 (Bundestags-Drucksache 19/370 vom 05.01.2018, Seite 21/22, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/003/1900370.pdf)

    2. Der anderslautende Steuerbescheid des Finanzamts Bonn-Innenstadt ist ein bedauerlicher Einzelfall, wird es voraussichtlich bleiben, hätte nicht ergehen dürfen und wird demnächst geändert/zurückgenommen/aufgehoben.

    3. Das BMF arbeitet derzeit an einer entsprechenden klarstellenden Verwaltungsanweisung für alle deutschen Finanzämter.

    4. Es besteht also derzeit nicht der geringste Anlass, wegen dieser Frage irgendwelche Anwälte oder Steuerberater zu mandatieren. (Es sei denn, es tritt der unwahrscheinliche Fall ein, dass bis zur Klarstellung durch das BMF ein weiteres Finanzamt einen belastenden Steuerbescheid erlässt. Der Betroffene müsste natürlich dagegen vorgehen.)

    Danke, Kryptotaxpert!

    @ Christoph Bergmann

    Bitte schnellstens klarstellenden Beitrag ins Netz stellen! Wenn dir die Aussagen von Kryptotaxpert nicht reichen, bitte umgehend selbst beim BMF recherchieren, gehört ja wohl zur journalistischen Sorgfaltspflicht!

    • @Christoph Bergmann: Da ist überhaupt nichts unsicher. Siehe dazu das BFH-Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10:

      „Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).
      […]
      Die Klägerin ist berechtigt, sich auf das für sie günstigere Unionsrecht zu berufen. Insoweit ist an dem Senatsurteil in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993, mit dem der BFH bereits entschieden hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das Unionsrecht nicht zutreffend umsetzt, entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1086 weiterhin festzuhalten. Umstände, die gegen die Geltendmachung eines Anwendungsvorrangs sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vom FA vorgetragen, das insoweit nur geltend macht, an das BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1086 gebunden zu sein. Diesem BMF-Schreiben kommt aber als lediglich norminterpretierender Verwaltungsanweisung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, m.w.N.).“

      Spätestens für die Finanzgerichte ist es in Fragen der Umsatzbesteuerung von Kryptos also schlicht völlig gleichgültig, was aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik ist, sich die Finanzämter so denken mögen und auch, was das BMF dazu so meinen mag. Das Unionsrecht hat hier schlicht Anwendungsvorrang, auf das sich jeder Steuerpflichtige berufen kann.

    • Schon lustig, wie Sie immer wieder von einem Prozess sprechen, den es niemals geben wird.

      Ich ergänze mal die andere Hälfte Ihres Halbwissens: Auch ein EuGH Urteil ist zunächst eine Einzelfallentscheidung, solange der Dienstherr den Finanzämtern nicht „signalisiert“ entsprechend des EuGH Urteils zu verfahren, dürfen die es schlichtweg nicht anwenden. Ein Finanzamt darf nur im Rahmen der geltenden Gesetze und Verwaltungsanweisungen handeln, es entscheidet nicht, ob ein EuGH Urteil umgesetzt wird, dass ist Sache des Dienstherrn bzw. des Gesetzgebers.

      • Naja, man muss halt irgendwie irgendetwas machen, wenn einem das Finanzamt einen Bescheid zuschickt, der falsch ist, und falls das FA trotzig bleibt, und den Widerspruch ablehnt, wird das potenziell zum Prozess.

        D.h. sobald das Finanzministerium sagt „EuGH“ gilt, müssen die Finanzämter sich daran halten, davor nicht?

    • Der Geschäftsführer der für mich zuständigen Steuerberaterkammer sieht in den Ausführungen vom 2Kollegen Quermann massive Verletzungen der Berufsordnung.

      Das gleiche gilt natürlich auch für den Artikel der RA Kanzlei CLLB aus Frankfurt.

      • Schwarze Liste muss leider noch verlängert werden: https://www.spba.de/mit-bitcoins-und-co-in-der-umsatzsteuerfalle/.

        Dort wird das Finanzamt Höxter mit einer angeblichen Aussage zur „flächendeckenden“ Einführung von Umsatzsteuer zitiert und sogar Steuerhinterziehung in den Raum gestellt. Zitat: „Sofern Sie die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreiten, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt ihnen vorhalten wird, dass Sie eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen haben, weil Sie den Handel mit Bitcoins nicht im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigt haben.“

        Nur zur Klarstellung für alle, die nicht die ganze Diskussion hier verfolgt haben: Keine Panik, Kryptotaxpert (Herr Densch) hat zu diesem Thema weiter oben alles Notwendige gesagt.

      • Kryptotaxexpert erneut sind Sie der Lüge überführt.

        „Der Geschäftsführer der für mich zuständigen Steuerberaterkammer sieht in den Ausführungen vom 2Kollegen Quermann massive Verletzungen der Berufsordnung.“

        Geschäftsführer Ihrer Steuerberaterkammer Düsseldorf ist Herr Dr. Feiter. Dieser führte am Freitag, dem 16.02.2018 ein Gespräch mit Ihnen.
        Entgegen Ihrer Aussage traf Herr Dr. Feiter keinerlei Aussage zur berufsrechtlichen Würdigung und lehnt im Gespräch vielmehr jegliche Stellungnahme zum Thema ab. Diese Aussage wurde ausdrücklich zum Zitat freigegeben.
        Der Steuerberater Münster (Meine Kammer) waren Sie unbekannt. Hier erfolgte gar kein Gespräch.

        Darüber hinaus wird wegen Ihres Verhaltens nun gegen Sie ein berufsrechtliches Verfahren angestrengt.

  29. @Ranma:
    Wir müssen Rechtsgebiete und Begriffe der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterscheiden, sonst gibt es Verwirrung.
    Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer knüpfen an verschiedene Dinge an. Die beiden Steuern können gemeinsam anfallen, eine davon oder auch gar keine. Jeder regelbesteuerte Unternehmer wird dies bestätigen.

    Die Einkommensteuer versteuert unter weiteren Voraussetzungen den GEWINN aus Kryptoverkäufen als „Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften“. Das ist eine „Unterabteilung“ der sonstigen Einkünfte. Der Gewinn wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

    Der Gewinn fällt also nicht in den Bereich der Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert werden. Das ist auch der Steuersatz, mit dem die Banken bereits die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen einbehalten.

    Die Umsatzsteuer -wenn sie den erhoben wird- bemisst sich nach dem UMSATZ. Dabei ist es egal, ob aus dem Umsatzgeschäft überhaupt Gewinn erzielt wird.

    @ selbst ernannter Taxpert

    Ihre Aussagen strotzen voller Widersprüche, Unklarheiten und Vermutungen.
    Vielleicht sollten Sie sich entscheiden, ob Sie Mandanten mit Nullhonoraren einfangen möchten, oder doch lieber beschimpfen.
    In diesem Zusammenhang zeigt auch Ihre Reaktion im https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.1140 (Post #1155) Ihre große Seriösität und Kompetenz. Hier verweigern Sie angefressen eine kleine Antwort unter dem Hinweis, das Kollegen hierfür bezahlt werden. Sehr konsequent.

    Diese Konsequenz durchzieht auch die früheren Posts hier, in denen Sie entrüstet die ekelhafte Mandantenakquise und nicht nachvollziehbaren Behauptungen anprangern:

    „Mir liegt eine eMail vom Bundesministerium für Finanzen vor die bestätigt, dass auf Kryptos keine Umsatzsteuer erhoben werden soll.“
    Fein. Her damit für die Community

    „Die wissen selber, dass es demnächst ohnehin umgesetzt wird, weshalb der Kollege Quermann die Bundestags-Drucksache mit keinem Wort erwähnt, ist mir schleierhaft.“
    Hat der doch: https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin
    Überschrift „Neue Auffassung der Finanzverwaltung“ letzte Zeile. Und ich hatte für Taxperten extra unterstrichen. Für den Fall das der Artikel https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-hat-Rechtsfragen-zu-Bitcoin nicht gelesen wurde.
    Also: Erst lesen, dann schrei(b)en.

    „Ich stelle den Sachverhalt jetzt richtig:
    1. es hat eine Prüfung durch das Finanzamt Bonn Innenstadt bei einem Gewerbetreibenden stattgefunden (damit war er Unternehmer)
    2. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer des Finanzamts festgestellt, mehr oder weniger durch Zufall, dass dieser Gewerbetreibende Bitcoins an einer Börse verkauft. Ich vermute, dass es ein Gewerbetreibender war, der sich mit Bitcoins bezahlen lässt und er wollte seine Bitcoins zu Euros wechsel.“
    Schon wieder Vermutungen.
    War es nun ein Gewerbetreibender oder nicht? Sie urteilen offensichtlich über einen Sachverhalt, den sie gar nicht kennen. Den richtigen Sachverhalt sehen Sie im Prüfungsbericht ganz oben; Link unten.
    Und welche Auswirkung hat ein Begriff des Einkommensteuerrechts „Gewerbetreibender“ auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen? Richtig: Gar keine.
    Welche Auswirkungen hat es für den Verkäufer, ob die Kryptos gegen Fiat oder andere Kryptos getauscht werden? Richtig: Auch hier gar keine. Die Umsatzsteuerpflicht hängt von der Art des weggetauschten Gutes (Hier:BTC) ab.
    Ansonsten ist der Sachverhalt falsch geraten. Ich habe den Prüfungsbericht.
    Zum tatsächlichen Sachverhalt: Die Prüferin verabschiedete sich mit dem Hinweis auf eine Prüfung ohne Prüfungsfeststellungen. Dann geschah längere Zeit nichts. Danach folgte der bekannte Prüfungsbericht, auf den in den ergangenen Steuerbescheiden verwiesen wird. (Quelle she. unten.)

    „3. Der parlamentarische Staatssekretär Dr. Michal Meister hat in einem Schreiben aus 2014 seinem Kollegen Ostermann mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Ansicht vertritt, dasss der Handel mit Bitcoins der Umsatzsteuer unterliegt und nicht befreit ist.
    4. der EuGH ist 2015 mit dem Hedquist Urteil Herrn Dr. Meister in die “Parade” gefahren und hat entschieden, dass der Handel mit Bitcoins steuerfrei ist. Dies dürfte Herrn Dr. Meister nicht gefallen haben, wer trifft schon gerne eine Aussage, die kurz darauf vom EuGH kassiert wird.“
    Was soll das nun aussagen?
    Es gab bereits vor 2014 widersprüchliche offizielle Aussagen zur Umsatzsteuerpflicht. Nun gibt es wider welche. Eben deshalb wird berichtet.

    „6. das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen vermutlich die Empfehlung ausgesprochen, gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einzulegen und ihm in Aussicht gestellt, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, also keine Zahlungen von ihm einzufordern, bis die Rechtsauffassung eindeutig ist (der EuGH müsste dazu seine Ansicht revidieren (Dies wird nicht passieren, dass Urteil wurde in einigen EU Mitgliedsstaaten bereits offiziell anerkannt)“
    Oder an anderer Stelle „Im übrigen hat das Finanzamt Bonn auch nie Geld eingefordert, sondern dem Steuerpflichtigen sofort -eben wegen des Hedquist-Urteils- die Aussetzung der Vollziehung angeboten.“
    Stark vorgetragen, wenn auch mit dem ‚vermutlich‘ bereits als reine Spekulation gekennzeichnet. Im übrigen falsch. Die Aussetzung wurde nicht angeboten. Lassen Sie gerne die anderslautende Quelle sehen.

    „7. Ich nehme an, das Finanzamt wollte diesen Vorgang “im Stillen” regeln, also verhindern, dass Panik wegen einer Sache aufkommt, die sich in absehbarer zeit in Wohlgefallen auflösen wird. dank solcher Trittbrettfahrer, wie dem kollegen Quermann und dem Anwalt, und natürlich dem Steuerpflichtigen, der das ja irgendwie öffentlich gemacht haben wird, vielleicht mangels rfahrung war ihm nicht bewusst, was er damit lostritt, finden wir jetzt solche artikel mit Fehlinformationen, Fakenews sozusagen.“
    Da sind wir bei den ersten drei Worten schon wieder bei Vermutungen des Herren, der ansonsten fehlende Informationen beanstandet und selbst keine liefert.

    „8. man wollte mir zwar keine genaue Auskunft wegen des Steuergeheimnisses geben, aber nach mehr als 20 Jahren Berufserfahrung, hat man ein Gespür für Zwischentöne. Ich vermute, dass Herr “Kollege” Quermann nicht, bzw. zumindes nicht zum Zeitpunkt der Prüfung des Betriebs, der Vertreter des Steuerpflichtigen ist/war, er stellt es nur so dar, bzw. lässt es so darstellen.“
    Die zwanzig Jahre Berufserfahrung beziehen sich aber auf die Zeit als Steuerzahler, nicht als Steuerberater. Nach https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/detail.html?recordid=4F-4E-34-C3-51-78-7F-55-94-64-56-D7-F7-1A-A1-9C
    war die Bestellung zum Steuerberater erst am 24.04.2015.

    „9. Leider hatte das Finanzamt keine Kenntnis von der Bundes-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018, die eine Fragestunde der Abgeordneten am 29.12.2017 veröffentlicht. Dort antwortet Herr Dr. Meister einer Abgeordneten der Grünen auf die Frage zur Umsatzbesteuerung, dass der Handel mit Bitcoins in Anwendung des EuGH Urteilsm steuerfrei ist.“
    Wir haben eine Gewaltentrennung. Legislative, Exekutive, Judikative. Seit wann ist eine Aussage in einer Fragestunde eine Rechtsquelle? Ansonsten behaupten Sie -richtigerweise- dass ein deutscher Steuerzahler sich unmittelbar auf EU-Recht berufen kann und gleichzeitig,
    „5. Das Bundesfinanzministerium hat sich trotz des Hedquist Urteils nicht weiter zur Umsatzbesteuerung geäussert und das Hedquist Urteil bislang nicht anerkannt (so sah es das FA Bonn), also waren sie verpflichtet, diesen Zufallsfund der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
    Glücklich dürften sie darüber nicht gewesen sein, da dem Finanzamt auch klar war, dass dieses Urteil umzusetzen ist, allerdings müssen sie sich nach den Vorgaben des Dienstherren richten, das geht leider nicht anders.“
    Da das EU-Recht nationales Recht bricht, brauchte es gar keine Anerkennung durch das Bundesfinanzministeriums.
    Bleiben Sie doch innerhalb der eigenen Argumentation logisch.

    Den mehrfach angesprochen Sachverhalte und die Argumentation des Finanzamts habe ich veröffentlicht.

    Zur Sache sprach ich mit dem Umsatzsteuerreferat der Oberfinanzdirektion NRW. Diese verweigerte zur Besteuerung von Bitcoin allgemein und zum Verfahren im besonderen jegliche Aussage. Auf mehrfache Nachfrage wurde erwidert, dass in der gesamten OFD niemand zu diesem Thema Stellung nehmen werde. Man könne aber davon ausgehen, dass eine solche gravierende Sache (Gemeint war das Vorgehend des Finanzamts) mit übergeordneten Stellen immer abgesprochen sei.

    Lieber selbsternannter Taxpert, abweichende Rechtsauffassungen sind in Rechtsdingen das Alltagsgeschäft. Tausende von Gerichtsurteilen jährlich beweisen dies. Ein sachlicher Umgang mit abweichenden Rechtsauffassungen geht anders. Unsachlichkeit weckt den Verdacht der bösen Absicht.
    Soweit Sie ein reißerisches Verhalten stört, sind Sie derzeit sicherlich am Schreiben gehindert, weil eine Hand fest die eigene Nase umfasst. Ansonsten hilft hier eine Beschwerde bei der Steuerberaterkammer in Münster unserer gemeinsamen Aufsichtsbehörde. Immer gerne.

    Auch der Webauftritt ist bewundernswert:
    Mail: bei gmx, renommierten Anbieter eines kostenlosen Postfachs.
    Homepage: Fehlanzeige
    Kanzleianschrift lt. Google Stand 17.02.18: „Dauerhaft geschlossen“
    (Densch Christian Steuerberater,Steuerberater in Essen, Nordrhein-Westfalen,Adresse: Goethestraße 83, 45130 Essen)
    https://www.google.de/search?q=Christian+Densch&rlz=1C1ILPI_deDE777DE777&oq=Christian+Densch&aqs=chrome..69i57j0j69i60l3.611j0j7&sourceid=chrome&ie=UTF-8
    Densch Christian Steuerberater
    Steuerberater in Essen, Nordrhein-Westfalen
    Adresse: Goethestraße 83, 45130 Essen

    Aber: Facebookseite und eine geschlossene „Facebookgruppe mit fast 2000 Mitglieder“.

    Link zum Text des Prüfungsberichtes, Seite ganz unten, roter Text:
    https://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin

  30. @ Steffen

    Genau, wobei sich das einschlägige Europarecht nicht erst an die Finanzgerichte, sondern bereits an die Finanzämter richtet. Alle (!) mitgliedstaatlichen Organe, also auch Finanzämter, sind ohne weiteres europarechtlich verpflichtet, den Auslegungstenor einschlägiger Urteile des EuGH unmittelbar und sofort nach Verkündung zu beachten. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH seit jeher und wurde besonders deutlich in den sog. Glücksspiel-Urteilen vom 08.09.2010 (Carmen Media, Markus Stoß, Kulpa Automatenservice Asperg und Winner Wetten) ausgeführt.

    Das Finanzamt Bonn-Innenstadt hätte also die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG, die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln von der Umsatzsteuer ausnimmt, richtlinienkonform auch auf den Bitcoin erstrecken müssen. Denn der EuGH hat in Hedqvist den Bitcoin umsatzsteuerrechtlich (!) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt und sich dabei auf den Kontext und den Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst.e der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gestützt.

    Die klaren Anforderungen des EuGH an die nationalen Behörden kollidieren in der Praxis immer wieder mit den internen Verfahren der deutschen Finanzverwaltung, die sich die Entscheidung darüber vorbehält, ob und welche Gerichtsurteile von den Finanzämtern anzuwenden sind. Das wird immer wieder kritisiert, ist aber bislang leider ungeklärt geblieben.

    @ Christoph Bergmann

    Der entscheidende Punkt ist doch folgender: Herr Quermann und Sie stellen die Gefahr in den Raum, dass deutsche Bitcoin-Händler die europarechtlich gebotene Umsatzsteuer-Befreiung möglicherweise in teuren und zeitaufwendigen Gerichtsverfahren erstreiten müssen. Legt man jedoch die von Kryptotaxpert beschafften Informationen zugrunde, tendiert die Wahrscheinlichkeit dafür gegen Null. Das erfordert aus meiner Sicht bereits eine Klarstellung im Blog.

    • Im Steuerrecht bin ich offfensichtlich ein völliger Laie. Aber ich kann hier wenigstens mal daran erinnern, daß zur Zeit 74 (vierundsiebzig) Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland laufen. Auch wenn zwanzig davon vom Bundesverkehrsministerium verursacht wurden: Macht das Hoffnung?
      ランマ

  31. Ein webblog der zensiert, schon stark! das lesen jetzt 2000 Leute und ich habe einen Ausdruck meiner Antwort bevor sie hier verschwunden ist.

    • Name required // 20. Februar 2018 um 11:42 // Antworten

      Hallo Christoph,

      bist Du jetzt unter die Fans des – höchst fragwürdigen – Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gegangen?

      Auch wenn es in Diskussionen hoch her geht, sollte man doch so souverän sein, alle Meinungen gelten zu lassen, auch wenn sie – vielleicht nur zunächst – nicht mit der eigenen konform gehen.

      Da man die Antwort von Herrn Dentsch nicht mehr lesen kann, ist es ja nun unmöglich, sich selbst ein Bild von seiner Argumentation zu machen.

      Der Tonfall ist vielleicht fragwürdig, doch wirft er mit seinen Beiträgen doch einige wichtige Fragen auf, die von anderer Seite möglicherweise noch nicht gestellt wurden.

      Den Gehalt des Ganzen zu ergründen ist doch dann Aufgabe des Diskurses, welcher aber nicht mit Ausschluß aus der Duskussion von Diskutanten, deren Meinung einem nicht gefällt erreicht werden kann.

      Das mag Justizminiser Maas vielleicht gefallen. Eine objektive Diskussion wird so allerdings unmöglich gemacht, was der freien Meinungsbildung zuwider läuft.

      Das kann eigentlich nicht gewollt sein, oder?

  32. Ich kenne Ihr Coinforum nicht, ist das was wichtiges? Ich sehe nur, dass Herr Quermann offenbar nicht in der Lage ist, mittels Einspruch (haben Sie das geändert?) und ADV Antrag das Armageddon der Kryptowelt und den Ruin der Trader abzuwenden, jedoch strategische Beratung anbietet. Nach meiner Berufserfahrung ist jemand der im operativen nicht firm ist ein Phantast im strategischen.

    Dass Sie Partei sind ist doch jedem hier längst klar, Herr Quermann ist vielleicht Aktionär?

    Sehen Sie, wer hier anfängt, mich auf Grund einer Büroanschrift, die vor 8 Jahren aufgegeben wurde, weil sich mir andere Möglichkeiten boten, einer nicht vorhandenen Webseite und einer eMail addi bei gmx als „unglaubwürdig und zweifelhaft“ hinzustellen aber auf der anderen Seite einen Fall aufbauscht, der keiner ist, muss sich doch nicht wundern, dass der Dreck, den er schaufelt ihm selber ins Gesicht fällt. Ganz zu schweigen vom fachlichen Unsinn.

    Ich schätze, dass mittlerweile 90% der Kryptogemeinde sich fragen, warum ich sage, dass die Aussage zum finalen Exitus (Armageddon – das habe ich selbstverständlich ausgedruckt) absoluter Unsinn ist und das Hilfsangebot „Bauernfängerei“.

    Ich hoffe, und das meine ich ernst, der „Kollege“ hat sich nicht verzockt. Dem Finanzamt Bonn Innenstadt liegt der „Auszug des Prüfungsberichts vor“, Herrn Dr. Feiter, den ich recht gut kenne, der Post des Herrn Quermann, mit dem er mich der Lüge bezichtet und mir mitteilt, daß ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Berufsordnung eingeleitet wurde.

    Sie können hier übrigens nochmals meine Stellungnahme zur Kenntnis nehmen:
    https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg30645641#msg30645641

    Den Link zum Prüfungsbericht habe ich mit Bitte um Beurteilung in einer knapp 12.000 Mitglieder starken Steuergruppe eingestellt und um Plausibilitätsbeurteilung gebeten.

    Sehen Sie es doch mal sportlich, komischerweise sind Sie und Ihr Blog der Einzige, der dem Armageddon-Verkünder die Stange hält (brrr) und es nicht als Panikmache empfindet. Vielleicht haben Sie noch nicht darüber nachgedacht, dass sehr viele Junge Leute im Kryptobusiness tätig sind, die mit Finanzamt und Besteuereung eine Erfahrung von NullkommaNix haben und denen auf Grund dieser Darstellung, der Schlaf geraubt wurde.

    Aus meiner Sicht ist dieses Thema zu weit weit fortgeschritten, als dass hier noch eine gütliche Lösung angestrebt werden könnte, also dann „lets play“ und viel Erfolg.

  33. Lieber Herr Bergmann,
    seit nunmehr 3 Jahren lese ich regelmäßig Ihre Einträge und freue mich über die Berichterstattung zum Thema Bitcoin.
    Wie leichtfertig und fahrlässig über eine angeblich drohende Umsatzbesteuerung berichtet wird finde ich jedoch sehr schwach. Hierzu sollte man sich entweder gar nicht äußern oder ausgewogen und fundiert.

  34. Zensur im Kommentarbereich, weil diese TEILWEISE in eine Richtung gehen die man als verleumderisch bezeichnen KÖNNTE? Absurd, wenn man sich dann auch noch anschaut, was wirklich gesagt wurde. Danke, aber ich lese hier nicht mehr.

  35. Herr Bergmann, während Sie damit beschäftigt waren, Ihren schlagseitigen Artikel („Entsetzen“) gegen berechtigte Kritik zu rechtfertigen und Ihre einzige fehlerhafte Quelle zu verteidigen, hat sich die Welt weitergedreht und das BMF in Person des Dr. Hufen hat an anderem Ort per Email klargestellt, dass beim Handel mit Bitcoin keine Umsatzsteuer anfällt.

    Es gilt also definitiv auch für die deutsche Steuerverwaltung das klare Urteil des EuGH in Sachern Hedqvist aus 2015. Weshalb konnten Sie dies nicht recherchieren und zwar BEVOR Sie einen solchen Artikel schreiben? Und wann werden Sie das hier richtigstellen? Übrigens heisst der Herr, der die Arbeit gemacht hat, die eigentlich Sie hätten machen müssen, Densch ohne t. Wenigstens das könnten Sie doch ändern, oder?

    Ich lese Ihre Artikel eigentlich sehr gerne, deshalb bin ich mir sicher, dass Sie einen Weg finden, die Angelegenheit richtigzustellen.

  36. Welchen anderen Kommentar hier meinen Sie? Das Wort „schlagseitig“ stammt allein von mir und steht in keinem anderen Kommentar oder übersehe ich hier etwas?

    Und dass auch andere Nutzer Ihre Artikel „eigentlich“ gerne lesen, sollte Sie erfreuen. Sie könnten ja wenigstens in einem kleinen Update am Ende Ihres Artikels die aktuelle Entwicklung schildern, wenn Ihnen die klarstellende EMail des Dr. Hufen aus dem BMF für eine definitive Klarstellung nicht ausreicht. Ich nehme an, Sie kennen diese EMail. Sie wurde gestern an anderer Stelle, die Ihnen bekannt ist, unter Freigabe des BMF ins Netz gestellt. Wäre das mit dem Update ein Kompromiss? Ich verstehe ja und weiss aus Ihren anderen Artikeln, dass bei Ihnen gewiss Verantwortung für die Community der ursprüngliche Antrieb für die Veröffentlichung des Artikels gewesen ist. Es ist ja auch völlig ok, auf mögliche steuerliche Fallstricke rechtzeitig hinzuweisen. Wenn sich diese Fallstricke aber in Luft auflösen – oder in Ihrer Sichtweise – belegte Anzeichen bestehen (siehe besagte EMail), dass diese sich kurzfristig auflösen, sollte das auch öffentlich gemacht werden. Nicht mehr und nicht weniger möchte ich höflich anregen.

    • Wieso? Ich finde die Fortsetzung der Geschichte zu interessant, um sie in einem Update zu verstecken. Es wird noch einen Artikel dazu geben. Herr Densch hat angeboten, einen Gastbeitrag zu schreiben, ich weiß nicht, ob er das auch wirklich macht, aber nächste Woche wird es ziemlich sicher etwas dazu geben, in der einen oder anderen Version

  37. Aha, also durch verzerrte Darstellung („Entsetzen“) erst für regelrechte Panik in der Community sorgen und dann mit „Interesse“ untätig dabei zusehen, wie die (unverschuldet) fehlinformierte Community in die Steuerberater- und Anwaltskanzleien läuft und teure Honorare für eine Frage zahlt, die in Wirklichkeit von Seiten des höchsten europäischen Gerichts (EuGH) und der obersten Behörde der deutschen Steuerverwaltung (BMF) eindeutig geklärt ist.

    Ist ja toll, ich sehe, wie einfach das offenbar ist. Ich mache demnächst auch einen Blog auf, verkünde den Weltuntergang und sehe dann mit „Interesse“ dabei zu, wie sich alle von den Brücken stürzen, obwohl ich aus sicherer Quelle weiß, dass der Weltuntergang längst abgeblasen ist. Welche Belege (EuGH, BMF) brauchen Sie denn noch?

    Und es ist doch nicht die Aufgabe von Herrn Densch, IHREN Artikel richtigzustellen! (Kann er natürlich machen, wäre allen mit gedient.)

    Aber ich sehe schon, dass wir hier nicht mehr zusammenkommen und melde mich von dieser fruchtlosen Diskussion ab.

  38. Könntet Ihr bitte einen link zu dieser email des Dr. Hufen angeben?

  39. danke!

  40. naja, wer täglich mit bitcoins handelt, handelt gewerblich, ob angemeldet oder nicht. genauso, wer bei ebay mehr als 7000€ mit „privat“ verkäufen im jahr macht, ist auch schon mal gewerblich und umsatzsteuerpflichtig.
    was hier überhaupt völlig vergessen wird, wenn bitcoins von privat ohne ausgewiesener umst. angekauft weden und mit gewinn weiterverkauft werden, gilt das differzsteuerverfahren….angekauft für 10.000€ verkauft für 11190€ sind 1190€ gewinn und die 19%mwst. sind nur 119€…und 1000€ nettogewinn!
    denke so wäre es richtig und halb so schlimm, wenn es denn zur anwendung kommen könnte.

    • leider zweimal falsch…

      Solange Sie privat für sich selber handeln und sozusagen „private Vermögensverwaltung“ betreiben, also nicht für Dritte handeln, spielt es keine Rolle ob Sie 10k oder 100kk drehen, Bill Gates dürfte ja auch etwas höher im Handelsvolumen einzustufen sein, als der Student aus Aachen, der von Oma 5k geschenkt bekommen hat und die jetzt vermehren will.

      Differenzbesteuerung wird im Wesentlichen bei Gebrautwarenhändlern angewendet und nicht bei den konventionellen (gesetzlichen) Zahlungsmitteln gleichgestellten Coins, da gibts wie wir jetzt wissen eben keine USt, auch nicht in der Differenz, niente nix nullo, el claro muchacho?

  41. Nur zur Vollständigkeit: Seit gestern ist die E-Mail des Dr. Hufen aus dem BMF überholt. Es gibt jetzt ein offizielles BMF-Schreiben vom 27.02.2018, das die Umsatzsteuerbefreiung ausdrücklich klarstellt:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.html

  42. Dann wär doch jetzt auch mal der von Herrn Bergmann angekündigte Artikel fällig…

  43. Oh schade, da war Max schneller. Egal, weils so schön ist, hier nochmal:
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.html
    Interessant ist der Bereich:
    II.
    Umsätze, die sich auf andere sog. virtuelle Währungen beziehen
    Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrund-
    satzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln
    gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als
    alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und
    keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
    Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche
    Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog.
    Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein
    Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.

    Frage: Was ist dann mit all den Cryptowährungen, die zwar als Zahlungsmittel aber auch als Token verwendet werden können? Bzw. Token zur Bezahlung von Services oder Produkten?

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