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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für steuerliche Behandlung von Kryptowährungen: „Keine Langeweile für Berater“

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Für eine lange Zeit blieb die steuerliche Behandlung von vielem rund um Kryptowährungen im Vagen: Was ist mit Staking, Lending, Airdrops? Wie sind Forkcoins zu behandeln? Kann sich die Haltefrist unter bestimmten Umstände auf zehn Jahre erhöhen? Nun schafft das Bundesfinanzminsiterium Klarheit. In einem Entwurf für einen Leitfaden klärt es zahlreiche der noch in der Schwebe befindlichen Fragen. Manches zu eurem Vor-, manches zu eurem Nachteil.

Manche Dokumente sollte man kennen, wenn man in Deutschland mit Kryptowährungen zu tun hat. Der Entwurf eines Leitfadens, den das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht hat, gehört zu diesen Dokumenten. Er ist nicht eben eine leichte oder erbauliche Lektüre, aber dafür eine, die für euch wichtig werden könnte.

Erarbeitet habe ihn das Finanzministerium gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder, erklärt das Ministerium bei der Präsentation. Das Schreiben solle abklären, wie die „ertragsteuerliche Behandlung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie z. B. Bitcoin im Speziellen“ zu handhaben ist. Derzeit werden noch die betroffenen Verbände angehört, und das Schreiben wird noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgeglichen werden. Aber im großen und ganzen sei zu erwarten, schreibt Steuerberater Rüdiger Quermann, dass sich die große Linie nicht ändere.

Genutzt werden solle dieses Dokument, so das Bundesfinanzministerium, von „den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft und dem einzelnen Steuerpflichtigen“ als „Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen“. Damit geht die Schonphase zu Ende, in der Krypto-Angelegenheiten noch Auslegungssache waren und sich der Steuerpflichtige darauf berufen konnte, dass es an klaren Regeln mangele. Diese Unklarheit war, wie uns schon Steuerberater Martin Figatwski erklärte, für viele mehr Segen als Fluch.

Was genau steht nun in dem Leitfaden drin? Das Dokument ist 24 Seiten lang, von denen jedoch etwa 8 der Begriffsklärung dienen: Was sind virtuelle Währungen, Token, Forks, Airdrops, Wallets, ICO und so weiter. Danach nimmt es eine „ertragssteuerrechtliche Einordnung“ mehrerer Vorgänge vor: des Minings, der Veräußerung, dem Zufluss an Token und Coins durch Forks, Initial Coin Offerings (ICOs), Staking, Lending und Airdrops. Was noch fehlt, ist DeFi; offenbar wagen sich die Finanzbehörden noch immer nicht an dieses Thema heran, vielleicht auch deswegen, weil es die ohnehin schon verfahrene Lage noch weiter verkomplizieren würde.

Und an Komplexität mangelt es schon heute nicht. Das zeigt bereits die Einleitung zur ertragssteuerrechtlichen Einordnung: „Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit Token“ können, je nach Umstand, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG“ sein. Es gibt also sechs Varianten, wie ihr das, was ihr rund um Krypto verdient, versteuern müsst.

Mining

Die steuerliche Behandlung des Minings ist komplex. Einen Unterschied zwischen Proof of Work und Proof of Stake macht das Schreiben dabei nicht, beide Vorgänge gelten als Mining.

Einnahmen aus dem Mining können sowohl privat als auch betrieblich verbucht werden. Bei Operationen in größerem Umfang sowie plausiblen dauerhaften Profitchancen ist wohl von betrieblichen Einnahmen auszugehen, was den Vorteil hat, dass man die Mining-Geräte zu günstigen Konditionen abschreiben kann.

Bei betrieblichem Mining gelten die geschürften Coins als Anschaffung im Umlaufvermögen. Der Wert ist natürlich der Marktpreis zum Zeitpunkt des Minings. Im Sinne einer auch für Privatleute möglichen Einnahmenüberschussrechnung zählen die durch Mining erwirtschafteten Coins als Betriebseinnahme, konkreter und formalisierter: „als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter“.

Veräußerungen von Kryptowährungen

Etwas einfacher ist der Verkauf von Coins. Hierzu war das meiste schon vor dem Schreiben weitgehend bekannt: Findet der Verkauf im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit statt, sind die dabei eingenommenen Euro als Betriebseinnahmen anzugeben, abzüglich der Anschaffungskosten. Wenn diese nicht zu ermitteln sind, erlaubt das Schreiben auch eine Bewertung durch durchschnittliche Kosten.

Im privaten Bereich hingegen sind Einheiten von virtuellen Währungen wie gehabt als „anderes Wirtschaftsgut“ zu betrachten, deren Bewertung sich nach dem Marktpreis richtet. Gewinne – oder auch Verluste! – aus der Veräußerung solcher privat gehaltener Kryptowährungen stellen daher „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ dar (oder eben Verluste) – sofern man sie nicht länger als ein Jahr gehalten hat. Dabei gilt es nicht nur als Veräußerung, wenn eine Kryptowährung gegen Fiatgeld verkauft wird, sondern auch, wenn sie gegen Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowährungen getauscht wird.

Sachaufgabe aus dem Leitfaden. Wie hoch ist die Steuerschuld?

Die Berechnung von Gewinn und Verlust bei einem Verkauf ist an sich einfach. Als Verkaufserlös gilt das vereinbarte Entgelt, also der Preis, zu dem man verkauft. Tauscht man eine Kryptowährung hingegen gegen eine andere, gilt deren Marktwert (in Euro) als Verkaufserlös. Davon darf man natürlich die Transaktions- oder Tauschgebühren abziehen.

Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Haltedauer die Einzelbetrachtung möglich. Man kann aber auch der Einfachkeit wegen das „First in First out“-Prinzip (FiFo) beanspruchen, bei dem davon ausgegangen wird, dass die zuerst angeschaffenen Coins auch zuerst ausgegeben werden. Das einmal gewählte Prinzip muss für die gesamten Coins einer Kryptowährung in einer Wallet gelten; bei verschiedenen Kryptowährungen und verschiedenen Währungen kann die Methode aber gewechselt werden. Wer fleissig ist, dürfte dadurch Steuern sparen können.

Die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben dabei steuerfrei, wenn sie weniger als 600 Euro in einem Jahr betragen.

Die Verlängerung der 1-Jahres-Frist durch Staking, Lending und DeFi

Die 1-Jahres-Regel gilt allerdings nicht immer. Sie wird außer Kraft gesetzt, „wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden“. Diese Regelung war bisher schon im Gespräch, ist aber in dieser Verbindlichkeit neu. Sie dürfte für viele, die sich an den zahlreichen CeFi- und DeFi-Angeboten bedient haben, unangenehm sein.

Beispiele für das Nutzen von Kryptowährungen als Einkunftsquelle ist das Staking, sei es als Mining, durch Cold Staking oder einen Masternode; ein anderes das Lending, bei dem Kryptowährungen verliehen werden, etwa über Plattformen wie Bitwala oder im Margin-Trading auf Börsen. Über DeFi Liquidität bereitzustellen, dürfte theoretisch auch in diese Sparte fallen, wird aber nicht erwähnt. In allen Vorgängen, bei denen „das Halten von Einheiten einer virtuellen Währung zur Zuteilung weiterer Einheiten der virtuellen Währung“ führt,  verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre.

Eine weitere Sachaufgabe aus dem Leitfaden: Wie hoch ist diesmal die Steuerschuld?

Das Beispiel des Stakens zeigt die buchhalterischen Herausforderungen, die mit dieser Regel einhergehen: Die Coins, die man für das Staking zurückhält, unterliegen der verlängerten Haltefrist, nicht jedoch die Coins, die man durch das Staking erwirbt. Immerhin zählen Coins mit der verlängerten Haltefrist nicht mehr zur Reihenfolge nach FiFo.

Die Versteuerung von Forkcoins

Eine Sache, die vielen Usern und auch Steuerbeamten wohl Kopfschmerzen bereitet, ist der Eingang neuer Coins ins Vermögen durch eine Fork. Hier konnte man sich bisher davor retten, diese zu versteuern, weil keiner wusste, wie und ob überhaupt. Nun definiert das Bundesfinanzministerium, dass und wie genau.

Falls man die Coins als Betriebsvermögen hält – sagen wir, Bitcoin – und dann durch eine Fork dieselbe Menge anderer Coins erhält – sagen wir, Bitcoin Cash – gehen diese als ein anderes Wirtschaftsgut in die Bilanz ein. Dabei ändern sich auch die Anschaffungskosten der Bitcoins entsprechend des Verhältnisses des Marktwertes von Bitcoin zu Bitcoin Cash.

Als Beispiel: Wir haben damals einen Bitcoin für 100 Euro gekauft, und zum Zeitpunkt der Fork war der Bitcoin 1.000 Euro wert, und der Bitcoin Cash 100. Also verbuchen wir als Anschaffungswert für den Bitcoin 90 Euro und für den Bitcoin Cash 10 Euro. Wenn der bei der Fork entstehende Coin zu diesem Zeitpunkt keinen Wert hat, ändert sich der Anschaffungswert nicht; wenn die Werte der jeweiligen Bitcoins bis zur nächsten Bilanz sinken, kann man diese Wertminderung als Abschreibung verbuchen.

Wenn jemand als Privatmann in den Genuss neuer Coins durch eine Fork kommt, dann „schafft der Steuerpflichtige die Einheiten einer neuen virtuellen Währung“ entgeltlich an, und zwar „als Bestandteil der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Währung“. Auch in diesem Fall sind die Anschaffungskosten der ursprünglichen Kryptowährung im Verhältnis des Wertes beider Währungen zum Zeitpunkt der Fork aufzuteilen. Da also die Anschaffung des Bitcoins mit der Anschaffung des Forkcoins zusammenfällt, dürfte sich die Haltedauer von Bitcoin auf die Forks vererben.

Natürlich wird das Ganze im Falle von Bitcoin ziemlich komplex: Von Bitcoin haben sich ja Bitcoin Cash und Bitcoin Gold abgespalten, von Bitcoin Cash hat sich dann Bitcoin SV und später Bitcoin ABC abgespalten. Die wenigsten werden alle Forkcoins abgeholt haben, was aber natürlich schwer zu beweisen ist.

Token aus einer ICO

Haarig wird es auch, wenn zu all den Coins und Forkcoins noch Token aus einer ICO kommen. Diese können nämlich verschieden verbucht werden, je nachdem, „ob die Token dem Inhaber eine besondere Rechtsposition einräumen. Token können als Wirtschaftsgüter unter den Finanzanlagen oder als Forderungen zu bilanzieren sein.“ Eine Ausnahme sind sogenannte „Utility Token“, die den zukünftigen Zugriff auf ein Produkt oder eine Dienstleistung gewähren. Wenn man sie einlöst, ist dies ertragssteuerlich irrelevant; es liegt keine Veräußerung vor. Wird ein Utility Token hingegen verkauft, gelten die üblichen Regeln für die Veräußerung einer Kryptowährung.

Wenn ein Token hingegen den Status eines Wertpapiers nach dem Wertpapiergesetz genießt – es wäre dann ein Equity/Security/Debt Token -, gelten wiederum andere Regeln. Solche Token können eine Kapitalforderung oder einen Sachleistungsanspruch verkörpern. Im ersten Fall gelten Erträge durch die Veräußerung eines solchen Tokens als Kapitalerträge, im zweiten zu Erträgen privater Veräußerungsgeschäfte.

Einkünfte durch Staking, Lending und Airdrops

Einkünfte durch das Staking, das Lending oder Airdrops schließlich gelten entweder als betrieblich veranlassten Zugang zum Betriebsvermögen oder als private Einkünfte aus sonstiger Leistung. Da diese Einkünfte meistens in Token oder Coins zustande kommen, sind sie mit dem Marktwert des Tokens zum jeweiligen Zeitpunkt zu verrechnen.

Keine Langeweile für Steuerberater

Das alles klingt also ziemlich kompliziert. Wer seit sagen wir 2015 dabei ist, wer an verschiedenen ICOs teilgenommen, Coins gegen Altcoins gewechselt hat, wer von den Forks zu Ethereum Classic, Monero Classic, Bitcoin Cash, Bitcoin SV profitiert hat, wer gestaked und Coins verliehen hat, wer bei Airdrops die Hand aufgehalten und womöglich mal einen Miner angeworfen hat – der darf sich darauf einstellen, dass er ziemlich viel zu recherchieren, einzurodnen und anzumelden hat.

Der Steuerberater Rüdiger Quermann kommentiert den Entwurf eines Leitfadens des Bundesfinanzministeriums mit den folgenden Worten: „Manches könnte ja ganz schön werden. Die Möglichkeit der adressbezogenen Verbrauchsfolge bzw. nach der genutzten Wallet/Börse ist arbeitsintensiv, aber nützlich. Ansonsten machte der BMF ja den Minern ein schönes Geschenk mit der einjährigen Abschreibung auf die Hardware. Dafür verärgerte er sich viele mit der Behauptung, dass Lending, Staking als Einkunftserzielung gilt und die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert. Es kommt also keine Langeweile auf der Beratungsseite auf.“

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35 Kommentare zu Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für steuerliche Behandlung von Kryptowährungen: „Keine Langeweile für Berater“

  1. Moin Christoph!

    Da ich – wie du – das Dokument allen Investierten empfehle, bitte ich um kleine Korrektur, um die Abschreckungsrate zu drücken:

    „Das Dokument ist satte 81 Seiten lang, von denen jedoch gut 20 der Begriffsklärung dienen“

    Tausch mal bitte „Seiten“ durch „Randziffern“ 😉

    Danköö!

  2. Paul Janowitz // 23. Juni 2021 um 18:41 // Antworten

    Auch wenn es keiner hören will, ist eine offizielle Einordnung und Besteuerung ein Ritterschlag für Krypto-Assets, denn sie werden damit tatsächlich Ernst genommen. Ähnlich sieht es bei den E-Zigaretten aus, die dieses Jahr ziemlich schräg unter das Tabaksteuergesetz fallen, auch wenn die Liquids nur synthetisch hergestelltes Nikotin enthalten, welches keinen Tabak gesehen hat.
    Kommen die Einnahmen erstmal beim Finanzamt an, werden sie erfasst und man will sie nicht mehr missen und ein Verbot ist damit praktisch vom Tisch.

    • Ein Verbot ist schon vom Tisch seit das Alkoholverbot in den USA den Verbrecherkönig Al Capone zum Alleinherrscher über Chicago gemacht hatte. Seitdem weiß jede Regierung weltweit was ein Verbot bewirkt. Seitdem wird nur noch verboten was man stärker machen will. Harte Drogen sind verboten, damit sich die CIA über den Drogenmarkt finanzieren kann.

      Will eine Regierung etwas loswerden, dann besteuert und reguliert sie es zu Tode. Das soll nicht heißen, daß die Regierung Bitcoin loswerden will, denn der ist harmlos. DeFi werden so reguliert werden, daß die Verwendung von Monero unmöglich wird. Schon die Steuererklärung dürfte zum Problem werden, wenn man Monero-Transaktionen verschleiern will.

      • Paul Janowitz // 24. Juni 2021 um 9:36 //

        Harte Drogen sind verboten, damit sich die CIA über den Drogenmarkt finanzieren kann.

        Hierzulande ist z.B. Cannabis weiterhin verboten, während Alkohol und Tabak (mit allen Zusatzstoffen) erlaubt bleiben. Ersteres ist kaum besteuert, bei letzterem ist die Steuerkeule zumindest ziemlich heftig.

        DeFi werden so reguliert werden, daß die Verwendung von Monero unmöglich wird.

        Monero hat kein DeFi, es gibt wohl ein paar „Wrapped“ Assets, die vorgeben, Monero zu sein, aber ich würde diese ziemlich deutlich unter Scams verbuchen. Monero will einfach nur Geld sein. Mit View-Keys und Key Images bringt es auch perfekte Auditierbarkeit mit, natürlich nur optional, wenn der Inhaber diese preisgibt. Klar, Belege zu den einzelnen Posten müssen extern vorgehalten werden… Der beste Vergleich ist imho Bargeld, bei dem auch eine anonyme Nutzung möglich ist und irgendwie hat es unsere Gesellschaft damit über hunderte von Jahren geschafft, fortzubestehen. Das lückenlose Tracking von Giralgeld gibt es erst seit wenigen Jahrzehnten und wir sollten das nicht als gegebenen Standard akzeptieren. Mit der Veröffentlichung von View-Keys ist selbst Monero viel transparenter als Bargeld, denn damit ist jede ankommende Transaktion nachweisbar, was bei Bargeld nur mit externen Methoden wie Kassenbelegen funktioniert.

      • Mit der bald hier geltenden Travel-Rule wird es für Bören mehr oder weniger unmöglich, Monero zu listen.

      • Paul Janowitz // 24. Juni 2021 um 11:09 //

        Das sehe ich naturgemäß anders, die Travel Rule erfordert ja maßgeblich KYC, die Daten zu Sender & Empfänger zu erfassen und dürfte sich kaum von der Prozedur bei Bitcoin unterscheiden, denn auch bei Bitcoin sind Adressen bis zu einer externen Verknüpfung auch pseudonym. Bei Monero dürfte es eventuell eine zusätzliche Bestätigung erfordern, dass die Funds aus einer eigenen Adresse stammen. Dazu gibt es sogar eine Compliance Workgroup, die das hier veröffentlicht hat:
        https://web.getmonero.org/2019/12/05/funds-travel-rule.html
        Ziemlich stark sind auch die Kommentare dazu von Jesse Powell, dem CEO der wohl seriösesten internationalen Börse Kraken auf Twitter. Kraken hat in den USA sogar eine Bankenlizenz und hangelt sich nicht wie z.B. Binance irgendwie durch die Regulierungen…

      • Bei Bitcoin kann eine Börse zumindest Maßnahmen ergreifen, um mittels APIs zu checken, ob eine Adresse tatsächlich zu Börse A, B, C führt. Ich denke mal, Blockchain-Analytics werden zur Voraussetzung, zumindest hierzulande, um einen Coin zu listen.

        Aber das ist auf jeden Fall eine spannende Diskussion, und danke für den Link! Wenn du noch einen Link zu Powell hast, wäre das super.

      • Paul Janowitz // 24. Juni 2021 um 18:07 //

        Würde das nicht implizieren, dass jeder kleine Händler in Chainanalyse investieren müsste? Was ist dann mit Lightning und all den Hops dazwischen? Wie bewerte ich als Händler einen CoinJoin wenige Hops vor der Zahlung eines Kunden?

        Hier ist ein Tweet von Powell als Antwort auf das Monero Delisting durch Bittrex, leider ist der Originalpost gelöscht worden und die Antwort hängt etwas aus dem Zusammenhang gerissen, aber sie ist ziemlich eindeutig…
        https://twitter.com/jespow/status/1345117102009536512
        Er redet auch nicht um den heißen Brei herum, warum z.B. „Privacy Coins“ in Australien nicht gehandelt werden können, weil es die dortigen Banken ihnen nicht erlauben. Man könnte vermuten, dass die Banken dazu gezwungen wurden, es nicht zu erlauben… Wie gesagt, ich halte eine Regulierung ausschließlich für „Enhanced Privacy Coins“ für ziemlich unmöglich durchsetzbar, wenn dann wird diese alle inklusive Bitcoin treffen.

        Klar ist, dass Ransomware und die Verschleierung der damit erzielten Einnahmen über Monero neue Verbotswünsche Seitens der Politik aufkommen lassen und dass gerade das früher so freiheitsliebende Australien da ohne offizielle rechtliche Grundlage vorprescht, ist ein ziemlich krasser Einschnitt, Andreas Antonopoulos hat afaik sogar einige (bezahlte) Vorträge gestrichen, weil bei der Einreise sogar Haft droht, wenn man nicht all seine Passwörter für elektronische Geräte und die Software darauf herausrückt.

        Der Freiheitskampf um digitales, dezentrales Geld hat mit Bitcoin begonnen, final ausgetragen wird er wahrscheinlich woanders.

      • Nein, das neue Gesetz richtet sich ausdrücklich an Kryptoverwahrdienstleister, oder wie auch immer der bundestagsdeutsche Fachbegriff lautet.

      • Shiro // 25. Juni 2021 um 6:51 //

        Ich bin platt. Ich lese seit Jahren mit und dachte immer, Monero wäre eine Blockchain. Wie es gleichzeitig DeFi und anonym sein kann wäre nur für mich als Nichtinformatiker zu kompliziert. Aber wenn es CeFi ist, dann spielt das den Staaten in die Hände. Die Staaten werden einfach Backdoors zum Zugriff auf die Server verlangen. Bitcoin wird gefördert, um anonymere Altcoins zu verdrängen.

      • Paul Janowitz // 25. Juni 2021 um 7:01 //

        Lieber Shiro, wie geschrieben ist Monero kein DeFi, zum dazu nötigen Scripting ist es weniger geeignet als Bitcoin. Die Entwickler um Monero haben es sich seit Jahren zum Ziel gemacht, ein möglichst perfektes Geld zu erstellen, nicht mehr und nicht weniger. Alle sonstigen Services müssen OffChain passieren, denn OnChain gibt es dazu schlicht keine Möglichkeit.

  3. Du hast mit dieser perfekten Zusammenfassung der deutschen Crypto-Community einen großen Dienst erwiesen! Ich danke dir dafür.

  4. Es wäre gut zu wissen, ob man dem Finanzamt nicht steuerlich relevante Ereignisse melden muss. Muss man Privatverkäufe nach der Haltefrist überhaupt melden? Wenn nein, wäre das teilweise sehr bequem und würde viel Bürokratie vermeiden.

    Weiß das jemand?

  5. Staking und Lending verlägert die Haltefrist auf 10 Jahre.
    Aber, wenn die haltefrist der coins vor dem Einsatz zum Staking/Lending schon abgelaufen war, dann ist die Veräußerung m.E. steuerfrei.

    • Interessanter Gedanke!

    • Das kann man auch anders sehen: Denn in (potentieller) Steuertatbestand ergibt sich ja überhaupt erst beim Verkauf („privates Veräußerungsgeschäft“, § 23 EkStG). Erst dann wird die Frage geklärt, ob der Steuertatbestand erfüllt ist oder nicht (dann wäre der Vorgang „nicht steuerbar“, wie das in Juristensprech heißt). Davor „ist“ der Coin nicht steuerfrei – er ist zunächst einmal steuerlich überhaupt nicht relevant.

      Wenn also innerhalb von 4 Jahren Haltedauer im 3. Jahr gestaked wurde, wird laut § 23 beim Verkauf festgestellt, dass die Haltefrist 10 Jahre beträgt. Jedenfalls ist das eine denkbare und vermutlich sogar naheliegende Auslegung.

      Man kann hoffen, dass die endgültige Version des Leitfadens auch in dieser Hinsicht Klarheit schafft.

      Unsinnig wäre die beschriebene Auslegung allerdings schon, denn man kann ja einfach einen Coin nach 3 Jahre Haltedauer steuerfrei verkaufen, gleich wieder zurückkaufen und dann staken. So schützt man den in den ersten 3 Jahren angelaufenen Kursgewinn vor Besteuerung.

      • Paul Janowitz // 24. Juni 2021 um 18:12 //

        Man darf nicht vergessen, dass die meisten Politiker und insbesondere das gesetzschreibende Personal Juristen sind und die sind noch weltfremder als wir Programmierer 😛
        Aber die Gerichte haben zumindest zu tun, wenn es zu jedem Gesetz gefühlt 27349 Interpretationen gibt, man muss sich die Ausfechtung über alle Instanzen halt leisten können & wollen 😉

  6. Meine Meinung // 25. Juni 2021 um 16:40 // Antworten

    Meiner Meinung nach werden die geplanten Regeln zum Staking so nicht in Kraft treten und wenn doch, nach kurzer Zeit von den Finanzgerichten gekippt werden. Warum?

    Gestakte Coins sind keine Zinsen. Zinsen sind lt. Wikipedia: „Zins (lateinisch census ‚Abschätzung‘) ist in der Wirtschaft das Entgelt, das der Schuldner dem Gläubiger als Gegenleistung für vorübergehend überlassenes Kapital zahlt. “
    Beim Staking gibt es aber weder Schuldner noch Gläubiger. Man überläßt keinem Dritten sein Kapital, damit dieses damit „arbeiten“ kann. Damit ist kann es der gesetzlichen Regelung für Zinsen nicht unterfallen. Es sei denn, man leiht jemandem seine Coins, damit dieser im Auftrag staked und erhält im Gegenzug eine Vergütung. So wie es beim Coinlending der Fall ist. Dort vereinbart man ja einen Vertrag, dass jemand Anderes das Geld nutzen kann. Beim Staking ist ein derartiges Vertragsverhältnis nicht vorhanden.

    Dadurch, dass die neuen Coins auch wieder staken, wäre es zudem völlig unverhältnismäßig, auch diese wieder zur Berechnung der Steuer heranzuziehen. Dies kann allenfalls beim späteren Verkauf erfolgen.

    Mein Fazit: Die Einjahresfrist sollte und wird wahrscheinlich sowohl für die zu Grunde liegenden Coins greifen, als auch für die „erstakten“ Coins. Den Zuflußzeitpunkt kann man gegenüber dem Finanzamt einfach durch die Blockchain nachweisen. Den Verkauf (oder die Ausgabe) wird man dann protokollieren müssen, und sollte eine unterjährige Veräußerung der Basis- oder Stakecoins erfolgen, eben auch die entsprechenden Steuern zahlen.

    Alles Andere wäre völlig praxisfern und unverhältnismäßig. Denn im Zweifel müßten die Finanzbehörden Abertausende von mikrokleinen Transaktionen nachprüfen, wie sie beim Staking nunmal sehr häufig auftreten (z.B. Reddcoin) . Das können und werden sie nicht wollen. Die Personaldecke in den Finanzämtern ist nämlich jetzt schon sehr knapp.

    • Warum argumentierst du denn mit Zinsen?

      Im Entwurf geht es doch gar nicht im Zinsen als Tatbestandsmerkmal…

      Tatbestandsmerkmal für die Verlängerung der Veräußerungsfrist ist die Nutzung als Einkunftsquelle bzw. die Erzielung von Einkünften durch die zu Grunde liegenden Coins/Token durch
      a) „Lending“ (Rz. 47 + 77)
      b) „Cold Staking“ / „Masternode-Staking“ (Rz. 48)
      c) „Proof of Stake“ (Rz. 49)
      Hier wird jeweils auf Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG abgestellt.

      Nicht genannt (aber auch möglich) ist die Nutzung als Einkunftsquelle nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn du – z.B. auch durch privates Verleihen (privater Vertrag ganz analog, z.B. im Familienkreis) – „Zinsen“ generierst…

      Wie praxisnah das ist, sei mal dahingestellt.

      Ich denke, dass es aber durch entsprechende Internet-Tools (Cointracking, Accointing,…) für beide Seiten (Finanzamt + Investor) zukünftig einfacher wird.
      Mal sehen, was da in den bisher freien Randziffern 51 bis 53 noch kommt zwekcs Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten…

      Und wie „fest“ diese Verwaltungsmeinung ist, wird sich nach den ersten Gerichtsurteilen zeigen.

      • Meine Meinung // 26. Juni 2021 um 0:22 //

        @hannibal:

        https://www.steuernetz.de/lexikon/private-veraeusserungsgeschaefte

        Zitat:
        „Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Fristverlängerung nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr (LfSt Bayern 12.3.2013 , Az. S 2256.1.1-6/4 St 32).“

        Siehe auch hier:
        https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/veraeusserungsgewinne-bei-fremdwaehrungsgeschaeften-im-fokus_164_373742.html

        Zitat:
        „1-jährige Spekulationsfrist

        Um Steuersparmodelle zu vermeiden, verlängert sich die Spekulationsfrist bei „anderen Wirtschaftsgütern“ (i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) von einem Jahr auf 10 Jahre, wenn aus dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

        Das BayLfSt weist darauf hin, dass diese Fristverlängerung bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben nicht eingreift, weil die erzielten Zinsen nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts „Fremdwährungsguthaben“ sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren. Es bleibt bei Fremdwährungsguthaben also bei der 1-jährigen Spekulationsfrist – bei längerer Haltedauer ergibt sich also kein Spekulationsgewinn.“

      • Hanniball // 26. Juni 2021 um 12:42 //

        @ Meine Meinung (Antwort auf beie Posts)

        Das BMF argumentiert wie folgt (ACHTUNG: Der Twist von El Salvador ist noch nicht im Entwurf beachtet):

        1) Coins/Token (Rz. 1 – 4) = steuerverstrickt nach § 15 / 19 / 20 / 22 EStG (Rz. 23) als „virtuelle Währungen“
        2) Einzelfälle des § 22 EStG sind
        a) Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, z.B. bestimmte Airdrop-Fälle (Rz. 79 + 80), aber auch Lending (Rz. 77)
        b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfteb nach § 22 Nr. 2 i.v.m. § 23 EStG (Rz. 39 – 50)
        3) „virtuelle Währungen“ i.S.d. BMF-Schreibens = „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (Rz. 39)
        4) laut § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG erhöht sich die Frist auf 10 Jahre, wenn „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (also laut BMF-Schreiben „virtuelle Währung“ = Coins/Token) als Einkunftsquelle genutzt werden

        >>> In deinem zweiten Post von 01:26 Uhr verwechselst du den § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG („Wirtschaftsgüter“) mit dem § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG („Grundstücke“)
        >>> In der Gesetzesstruktur gibt es aber den S. 4 (Verlängerung) nicht für Grundstücke (Nr. 1 S. 1), sondern nur für Wirtschaftsgüter (Nr. 2 S. 1)
        >>> Die Struktur sieht man schön in deinem Link auf gesetzte-im-internet

        5) „als Einkünftsquelle genutzt“ wird per BMF-Schreiben definiert als Nutzung zur Einkunftserzielung nach § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen) durch
        a) „Lending“ (Rz. 47 + 77)
        b) „Cold Staking“ / „Masternode-Staking“ (Rz. 48)
        c) „Proof of Stake“ (Rz. 49)
        6) Die – kunkurrierende – Ausnahme für Fremwährungsdarlehen laut BayLfSt greift hier nicht weil, wir
        a) keine „Fremdwährungsguthaben“ als „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG haben, sondern „virtuelle Währungen“ als „anderes Wirtschaftsgut“ haben
        b) die Regelungen de BMF die Regelungen des BayLfSt „schlagen“, selbst wenn wir „Fremdwährungsguthaben“ als „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG vorliegen hätten

        ABER:
        Da alles nur Verwaltungsregelungen sind, müssen Gerichte entscheiden, ob die Definition der Coins/Token als „virtuelle Währung“ als „anderes Wirtschaftsgut“ zutrifft oder ob (gerade nach dem Twist von El Salvador) nicht doch Coins/Token (zumindest der BTC) als „Fremdwährungsguthaben“ als „anderes Wirtschaftsgut“ anzusehen ist.
        Dann würde dein Post von 0:22 Uhr zutreffen.

        Und genau hier kann man bei der Argumentation fürs Finanzamt ansetzen 🙂

  7. Meine Meinung // 26. Juni 2021 um 1:26 // Antworten

    @Hannibal:

    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
    „4 Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;“

    Satz 1 – auf den sich obiges bezieht:
    „1.
    Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;“

    Wo ist da die Rede von Coins? Eine zehnjährige Frist für Coins sehe ich darin nicht.

    In §22 ist die Rede von Bezügen, die hier aber nicht in Betracht kommen. Das Einzige, was dort von Belang ist:

    2.
    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;

    Das ist aber quasi nur ein „Zirkelverweis“ in Zusammenhang mit „(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind …“ aus §23 und dann gilt: siehe oben.

    Eine zehnjährige Frist für Staking-Coins ist hieraus also nicht abzuleiten.

    • s.o. – wollte das nicht doppelt schreiben…

      • Meine Meinung // 26. Juni 2021 um 18:32 //

        @Hannibal:

        Zitat:
        „ABER:
        Da alles nur Verwaltungsregelungen sind, müssen Gerichte entscheiden, ob die Definition der Coins/Token als „virtuelle Währung“ als „anderes Wirtschaftsgut“ zutrifft oder ob (gerade nach dem Twist von El Salvador) nicht doch Coins/Token (zumindest der BTC) als „Fremdwährungsguthaben“ als „anderes Wirtschaftsgut“ anzusehen ist.
        Dann würde dein Post von 0:22 Uhr zutreffen.“

        Lustig, genau das wollte ich auf einen evtl. Folgepost Deinerseits antworten. Die Causa El Salvador ändert Alles (nicht nur dem IWF und der Weltbank bereitet der Legal Tender-Status des BTC ja jetzt Kopfzerbrechen, aber so ist er nunmal unser guter, alter BTC … 😉 So soll es ja auch sein, dafür wurde er ja erfunden, warum soll es den Finanzbeamten leichter gehen …?).
        Es ist ja nicht einmal abschließend geklärt, ob Kryptowährungen nicht eben doch Fremdwährungen sind. Und da das nicht klar ist, ist das sowieso alles nur Makulatur.
        Das Finanzamt weiß, dass das mit viel Arbeit verbunden wäre und viele Beamte gebunden wären für ein relativ „ertragloses“ Geschäft, daher werden Sie die geplante Verordnung wohl deutlich entschärfen, weil es so einfach überhaupt keinen Sinn macht.

        Nochmal zu Deiner anderen Aussage:

        Du meinst dies?
        „4 Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;“

        Dieser bezieht sich aber eben auf obiges, in dem nur die die oben bereits genannten Grundstücke etc. genannt sind. „Im Sinne von …“ bezieht sicher keine Coins ein.

        Wenn Du Anderes meinst, bitte korrekt zitieren und argumentieren, um uns Erhellung zu bringen. Falls hierfür §52 (Anwendungsvorschriften) weitere Informationen anbietet, dann wäre das entsprechende Zitat ebenfalls hilfreich.

  8. Nein: „im Sinne von Satz 1“ bezieht sich nicht auf den von Dir zitierten Abschnitt, sondern auf den 1. Satz in diesem Unterpunkt, also auf „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern …“.

    Sonst müsste es „Abs. 1 Nr. 1“ heißen (oder so ähnlich – bin kein Jurist).

    Und da Coins eben als „andere Wirtschaftsgüter“ klassifiziert werden, kann sich die 10-Jahres-Regel durchaus auch auf sie erstrecken.

  9. Meine Meinung // 30. Juni 2021 um 14:56 // Antworten

    Zitat:
    „Nein: „im Sinne von Satz 1“ bezieht sich nicht auf den von Dir zitierten Abschnitt, sondern auf den 1. Satz in diesem Unterpunkt, also auf „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern …“.“

    OK, es wäre aber schön, wenn das Gesetz eindeutiger und klarer formuliert wäre.

    Idealerweise sollte man die zehnjährige Spekulationsfrist von zehn Jahren sowieso komplett streichen, auch bei den Immobilien. Das hemmt doch nur den Markt und ist von Gestern.

  10. Jo – die Formulierungen insgesamt wären anders natürlich schöner.

    Aber wie ich am 26.06.21 bereits geschrieben habe, kann man die Unterscheidung von
    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG („Grundstücke“) und
    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG („Wirtschaftsgüter“), auf den sich die Verlängerung nach S. 4 bezieht schön bei
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
    sehen, weil die da auch optisch versuchen, das gut darzustellen.

    Danke auch an Thomas, der das mit dem „Unterpunkt“ genannt hat.
    Ich hätte sonst nur noch damit argumentiert, dass die Verlängerung bei „Grundstücken“ nicht nötig ist, weil da schon 10 Jahre gelten (steht so in Nr. 1 S. 1) und es daher den Satz 4 nicht braucht, während bei „anderen Wirtschaftsgütern“ grundsätzlich nur 1 Jahr gilt (steht so in Nr. 2 S. 1) und diese Ausweitung nötig wird…

    Zitat:
    „Idealerweise sollte man die zehnjährige Spekulationsfrist von zehn Jahren sowieso komplett streichen, auch bei den Immobilien. Das hemmt doch nur den Markt und ist von Gestern.“

    Da glaube ich ja eher, dass das ausgeweitet wird, um Immobilienspekulation vorzubeugen.
    Und warum eine noch kompliziertere Vermögensteuer wieder einführen, wenn man zumindest die Wertzuwächse im Immobilienbereich ganz fix bei der Einkommensteuer mitnehmen kann? Ja – die Sichtweisen passen nicht unbedigt, aber die Denke wird sicher vorhanden sein.
    Na mal sehen…

    Zitat:
    „Das Finanzamt weiß, dass das mit viel Arbeit verbunden wäre und viele Beamte gebunden wären für ein relativ „ertragloses“ Geschäft, daher werden Sie die geplante Verordnung wohl deutlich entschärfen, weil es so einfach überhaupt keinen Sinn macht.“

    Das sehe ich so nicht kommen. An dem Entwurf wird nicht viel geändert denke ich.
    Ggf. später mal, wenn wir eine Überarbeitung wegen DeFi und NFT und was sonst noch so kommt sehen. Oder wenn halt die FGs anderer Meinung sind.
    Und von der Bearbeitung mag schon sein, dass da einerseits viel Arbeit (Prüfung von „Vieltradern“) dahintersteckt, aber man erwischt sicher auch ab und an mal einen „dickeren Fisch“, der sich ausprobiert hat und viel bei guten Kursen wieder abgestoßen hat in überschaubaren Trades. Das Geld, was da reinkommt, glicht die Arbeitszeitkosten wieder aus.
    Und mit der Verlängerung auf 10 Jahre (Staking, Lending) bzw. ins unendliche (Betriebsvermögen: Mining) partizipiert man auch an zukünftigen Wertsteigerungen. Da sind selbst Hoodler ohne viel Trades angeschissen. Also gar nicht mal so dumm vom BMF. Zumal man nebenbei das Ganze auch noch unanttraktiv macht mit der Reglurierung und Einsteigern so die Lust nimmt.
    Aber wie gesagt: Ob das alles so Bestand hat, wird die Zukunft zeigen…

  11. Im Video mit Winheller wurde gesagt, dass Coins die einmal steuerfrei sind, nicht wieder steuerpflichtig werden können:
    https://www.youtube.com/watch?v=zdh5mDUtKt0

    Sprich wenn ich meine Coins (sicherheitshalber) 366 Tage halte und am 367. Tag stake, sollten die gestakten Coins trotzdem steuerfrei bleiben und die Haltefrist sich nicht auf 10 Jahre verlängern.
    Eine Verlängerung macht aus logischer Sicht auch keinen Sinn, finde ich. Mit 12-monatigem Halten der Coins habe ich bereits bewiesen, dass ich kein kurzfristiger Spekulant bin. Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre würde nur Sinn machen, wenn sie innerhalb der ersten 12 Monate nach Kauf erfolgt. Die Verlängerung auf 10 Jahre ist nur ein Workaround, um Tricksereien wie beim Containerverleihen zu unterbinden.

  12. Auch das sehe ich so aus dem Schreiben nicht hervorgehen:

    Rz 47 sagt ganz klar: „Die Veräußerungsfrist verlängert sich nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre, wenn
    – Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden
    und
    – zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.“

    Wenn man gewollt hätte, dass „steuerfreie“ Coins nicht in die Verlängerung fallen (also beim Staking ab dem 367ten Tag unbeachtlich wären, weil ich sie ja schon vorher länger als 1 Jahr besitze und demnach steuerfrei hätte verkaufen können), hätte man den Passus
    „zumindest in einem Kalenderjahr“
    nicht reinschreiben brauchen. Dann hätte man geschrieben
    „im Kalenderjahr“.

    „Zumindest in einem Kalenderjahr“ impliziert m.M.n., dass auch Staking in späterem Zeitpunkten zur Verlängerung führt.

    Man müsste also prüfen:
    1) Anschaffungstag
    2) Veräußerungstag
    3) Wurde innerhalb dieses Zeitraums (also „zumindest in einem Kalenderjahr“) eine Tätigkeit ausgeübt, die zu weiteren Einkünften führt?
    a) ja: Zeitraum = 10 Jahre
    b) nein: Zeitraum = 1 Jahr
    4) Anschaffung + Veräußerung innerhalb der soeben ermittelten Frist (1/10 Jahre)?
    a) ja: Steuerpflicht!
    b) nein: unbeachtlich

    Ich sehe das daher in der Auslegung und der Vermeidung wie Thomas (Post vom 24.06.21) und somit eine Umgehung nur mit einem „Neustart“:
    Sauber neu kaufen und auf getrennte Wallets (Trennung von Hodl-, Trading-, Passiveinkommen-Token).

  13. Die zehnjährige Haltefrist bei Staking ist der Tod der PoS-Kryptowährungen, zumindest aus deutscher Sicht. Verrückt, wie die blinde, rein formale Entscheidung von irgendeinem Finanzbeamten unter Umständen weitgehende Folgen auch für das Klima haben kann, da das Ablösen der ökologisch irrwitzigen* PoW-Währungen durch PoS blockiert wird.

    *(sorry, davon lasse ich mich nicht abbringen, allem Greenwashing zum Trotz)

    Insgesamt wäre es viel besser, wenn der gleiche Weg wie bei Aktien beschritten werden würde – eine Abgeltungssteuer von z.B. 25%, die direkt von den Börsen beim Verkauf einbehalten werden muss, unabhängig von der Haltefrist. Damals war die Kapitalflucht ins Ausland der Grund für die Reform. Aber bei Kryptowährungen kann ja so etwas nicht vorkommen .

    • Paul Janowitz // 27. Juli 2021 um 16:48 // Antworten

      Lieber Jürgen, der Nakamoto Konsens mit Proof of Work hat Bitcoin und Kryptowährungen allgmein erst möglich gemacht und kein PoS erreicht bis Dato die gleiche Sicherheit und Dezentralisierung wie ein ordentlicher PoW. Wenn 95% aller Cryptowährungen offensichtliche Scams sind, kommen die PoS Coins auf 100% oder ganz nah daran. Premine, „Dev“/Foundation/Whatever-Tax usw. sind dabei die Regel, nicht die Ausnahme.

      eine Abgeltungssteuer von z.B. 25%, die direkt von den Börsen beim Verkauf einbehalten werden muss

      Zentralisierte Börsen, wie sie heute State of the Art sind, sind eigentlich alles andere als Kryptowährungen, denn sie sind vergleichbar mit Banken, nur durch die fehlende Regulierung noch schlimmer als diese. Die Zukunft liegt in dezentralen Atomic Swaps, wo maximal die Angebote zum Kauf / Verkauf zentral erfasst werden, eine Exchange hat dabei zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Kundengelder und kann also auch keine Besteuerung durchführen. Auch heute kann man von einer Börse nicht erwarten, dass sie Steuergesetze einzelner Länder umsetzt, denen sie selbst nicht unterliegt, aber ggf. ihre Kunden. Das hat im Online Sportwettengeschäft oder Casinos schon nicht geklappt und wird es bei Kryptowährungen noch weniger tun.

      Falls Kryptowährungen irgendwann tatsächlich als Währungen ankommen und genutzt werden, ist eine Besteuerung beim Verkauf ohnehin unsinnig, da gibt es schon die Umsatzsteuer.

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