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Österreich plant eine kryptofreundliche Steuerreform

Die Hofburg in Wien. Bild von Daniel Lerps via flickr.com. Lizenz: Creative Commons

Im Zuge einer breiten Steuerreform wird Österreich im kommenden Jahr auch die Besteuerung von Kryptowährungen regeln. Der Gesetzesentwurf bleibt weitgehend konventionell, beglückt österreichsiche Kryptofans aber mit einigen bemerkenswert freundlichen Besonderheiten.

Mit dem „Ökosozialem Steuerreformgesetz 2022“ plant Österreich eine umfangreiche Reform eines Korbs von Steuergesetzen. Die Reform strebt mehrere Ziele an: Sie soll Bürger und Unternehmen entlasten, das Land wettbewerbsfähiger machen, die CO2-Emissionen reduzieren – und auch die Besteuerung von Kryptowährungen auf eine solide rechtliche Grundlage stellen.

Die Änderungen der Gesetze sind zahlreich, aber hier wird es selbstverständlich nur um die Besteuerung von Kryptowährungen gehen. Und selbstverständlich kann ich die juristischen Texte nur aus Laiensicht interpretieren und kommentieren: Weder kenne ich mich mit der Juristik aus, noch mit dem Steuerrecht, insbesondere nicht mit dem österreichischen. Daher sollte man alles, was ich hier schreibe, eher als Vermutung verstehen, die weder die eigene Beschäftigung mit dem Thema noch die Konsultation durch einen Fachmann ersetzt.

Konventionell mit freundlichem Drall

„Krypto“ ist dem Gesetzgeber offensichtlich wichtig. In dem 28-seitigen Entwurf kommt das Wort „Kryptowährungen“ satte 56 Mal vor. In der Regel tritt es eher unspektakulär auf, etwa wenn es schlicht in den Text eingefügt wird, um die betreffenden Investment-Kategorien zu vervollständigen. Diese vielen Einordnungen bestätigen vor allem, was sich seit langem hier wie da abzeichnet: Kryptowährungen kommen nun auch beim Gesetzgeber formal als Finanzinstrument an, und die Regierung will sich in Form von Steuereinnahmen ein Stück des zuckersüßen Kuchens sichern.

Im Detail führt der Entwurf aber einige Besonderheiten ein. Kurz gesagt sind die geplanten Regeln zwar weitgehend konventionell, haben aber den einen oder anderen kryptofreundlichen Drall.

Grundsätzlich sollen Einkünfte durch Kryptowährungen fortan als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gelten und dementsprechend mit Steuersätzen von 25 oder 27,5 Prozent besteuert werden. Diese Kapitaleinkünfte können durch Kryptowährungen entweder durch „realisierte Wertsteigerungen“ entstehen, aber auch durch „laufende Einkünfte aus Kryptowährungen.“

Das ist soweit konventionell und nicht viel anders als in Deutschland. Es gibt aber ein paar kleine Besonderheiten.

Laufende Einkünfte durch Kryptowährungen

Zum einen die „laufenden Einkünften aus Kryptowährungen.“ Diese meinen etwa das Entgelt für das Verleihen von Kryptowährungen – also beispielsweise über zentralisierte Dienstleister wie Nexo oder dezentrale wie Compound – sowie das, was die folgende, etwas rätselhafte Formulierung umschreibt: „Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden“.

Man könnte meinen, dies meine Staking: Das Erzeugen von neuen Einheiten einer Kryptowährung, indem man bestehende Kryptowährungen nutzt, um sich für die Bildung neuer Blöcke zu qualifizieren. Dies aber wird explizit ausgeschlossen: „Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“ stellt dies keine laufenden Einkünfte dar. Ebenso wenn man die Kryptowährungen durch Airdrops oder als Bounty „für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen“ erhält.

Dieser Abschnitt ist leicht verwirrend. Warum sollten Airdrops überhaupt „laufende Einkünfte aus Kryptowährungen“ sein? Und warum Bounties? Gibt es womöglich Pläne, das Mining ebenfalls als eine solche zu definieren?

Lassen wir es an dieser Stelle dabei: Staking und Airdrops sollen in Österreich also steuerbefreit sein. Zumindest zunächst. Denn wir stoßen bei der Realisierung von Wertsteigerungen wieder darauf.

Steuern auf Veräußerungsgewinne – mit einer wichtigen Ausnahme

Auch hier beginnt das Gesetz konventionell: Eine „Einkunft aus realisierten Wertsteigerungen“ meint den „Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten“. Wenn man Kryptowährungen gekauft hat, ist der Anschafffungspreis der Kaufpreis, und wenn der Verkaufspreis darüber liegt, muss man die Differenz als Gewinn versteuern. Klar. Das hatten wir schon so oft, es gehört zum kleinen 1×1 der Versteuerung von Krypto. Dass der Gewinn in Österreich eine Kapitaleinkunft ist, in Deutschland dagegen aufs Einkommen angerechnet wird, ist eher ein Detail.

Was aber, wenn man die Kryptowährungen nicht gekauft, sondern durch Staking, Airdrops oder Bounties erhalten hat? Dann beträgt der Anschaffungswert Null. Sobald man sie verkauft, werden die vollen Steuern fällig: 25 oder 27,5 Prozent auf den kompletten Betrag.

Die Veräußerungssteuer – nennen wir sie mal so – greift immer, wenn man Kryptowährungen verkauft, wenn man sie gegen Leistungen oder andere Waren tauscht. So weit so gut und so konventionell. Das Problem, jedesmal eine Steuerpflicht zu schaffen, wenn man mit Bitcoin etwas bezahlt, ist so universell – es existiert in Deutschland, in den USA und bald eben auch in Österreich – wie es unrealistisch ist. Wird das Finanzamt das nachprüfen können? Wird der Einzelne mit dem bürokratischen und dokumentarischen Aufwand klarkommen?

Anders als in Deutschland und anderen Ländern greift diese Veräußerungssteuer jedoch nicht bei einem anderen Vorgang: wenn man eine Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung tauscht

Vielleicht reagiert die Gesetzgebung damit auf die beinah schon endlos ausufernde Komplexität, vor die einen die Verbuchung der Ertragsrealisierung durch den Tausch von Krypto gegen Krypto stellt. In Deutschland muss man prinzipiell bei jedem Krypto-Handel den Anschaffungswert des einen Coins bestimmen, den Wert der Coins, die man erwirbt, in Euro ausrechnen, und dann beides gegeneinander verrechnen. Gerade wenn man viele Trades mit vielen Coins macht, wird das bürokratisch kaum mehr zu stemmen – auch und gerade nicht für die Finanzämter.

Vielleicht steht hinter der Befreiung aber auch der Gedanke, dass es eben faktisch keine Realisierung von Gewinnen ist, wenn man eine Kryptowährung gegen eine andere tauscht, und daher auch nicht als solche behandelt werden sollte. Der Wert, in dem man den Gewinn realisiert, ist ja selbst unrealisiert und volatil. Unter den falschen Umständen lädt man sich selbst mit einem Trade eine enorme Steuerschuld auf, die bei entsprechendem Kursgeschehen deutlich über dem Gewinn liegen kann.

In jedem Fall wäre eine solche Regelung ein Geschenk für Krypto-Trader. Man kann munter Bitcoins gegen andere Coins und andere Coins gegen Bitcoin tauschen.

Eine riesig klaffende Lücke?

An sich sollte man also von Steuern verschont bleiben, solange man den Krypto-Raum nicht verlässt. Das ist eine äußerst positive Wendung, die User dazu ermutigt, ihre Kryptowährungen nicht zu verkaufen, sondern zu halten.

Dies führt natürlich zu der Frage, ob Stablecoins auch als Kryptowährung gelten. „Eine Kryptowährung ist,“ erklärt das Gesetz, „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann .“

Die entscheidenden Merkmale einer Kryptowährung sind also demnach, dass sie einen Wert darstellt, dass sie nicht von einer Zentralbank oder anderen öffentlichen Stelle herausgegeben werden, nicht den gesetzlichen Status einer Währung genießt, aber als Tauschmittel akzeptiert und auf elektronischem Wege verwaltet wird.

So gesehen dürften Stablecoins (solange sie nicht wie CBDCs von einer Zentralbank herausgegeben werden) zu den Kryptowährungen gehören. Das eröffnet einen Weg zu einer nahezu perfekten Steuerbefreiung: Man verdient durch Staking, tauscht die Erträge gegen Stablecoins, und diese dann gegen Euro. Sofern die Stablecoins dann nicht als für umsonst angeschafft gelten, dürfte man so, wenn überhaupt, nur minimale Steuern bezahlen.

Ob dies aber wirklich so funktioniert, werden voraussichtlich die Gerichte entscheiden müssen. Auch ohne eine solche Interpretation ist die Gesetzgebung bemerkenswert kryptofreundlich.

In Kraft treten soll das Gesetz am 1. März 2022. Es wird jedoch bei allen Kryptowährungen greifen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, die Verpflichtung zum Kapitalertragssteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährung gilt jedoch nur für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen.

Über Christoph Bergmann (2796 Artikel)
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11 Kommentare zu Österreich plant eine kryptofreundliche Steuerreform

  1. Aber es scheint keine einjährige Steuerbefreiungsfrist, anders als in Deutschland zu geben? Das ist für Hodler schon ein krasser Nachteil.

    • Wie es aussieht, wurde die hiermit in Österreich abgeschafft. Das erwarte ich (nicht freudig) auch schon lange für Deutschland. Wie es aussieht trifft es uns aber in diesem Zyklus noch nicht.
      Kommen wird das aber so sicher wie das Amen in der Kirche. Da mache ich mir keine Illusionen.

  2. Ich denke das mit „Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden“ das „Mining“ , beispielsweise beim Bitcoin, gemeint ist. Der Miner wird für seine Dienstleistung in bzw. mit Bitcoin vergütet ….

    • Der Verkauf von Bitcoins is steuerfrei,
      wenn sie länger als 1 Jahr gehalten wurden. Das sollte in Österreich doch nicht anders sein!?

  3. In Frankreich ist auch Crypto-Crypto-Umtausch steuerbefreit, sobald man aber in Fiat tauscht, zählt die Wertsteigerung des Portfolios. Damit spielen Stablecoins als Zwischenstufe keine Rolle und Staking wird so auch versteuert, da es den Wert des Portfolios steigert. Das wird in Österreich dann auch nicht anders sein.

  4. Danke für den Artikel, aber ich denke den solltest du nochmal stark überarbeiten. Da fehlen viele wichtige Infos, die andere schon in den Kommentaren erwähnt haben (zb Wegfall der Haltefrist).

    Und natürlich bleibt man NICHT steuerfrei, wenn man krypto-stablecoin-euro tradet.
    Eine gute Anlaufstelle für mehr infos ist der Thread im Coinforum, bzw. das dort verlinkte Video von blockpit: https://coinforum.de/topic/28024-gesetzesentwurf-%C3%B6sterreich-neue-kryptobesteuerung/?do=findComment&comment=658687

    Dass Krypto zu Krypto keine steuerpflicht auslöst verändert nichts an der Komplexität, denn sobald man dann in Euro wechselt, muss man dennoch auf jegliche vorangegangene Wertsteiergerung Steuern zahlen, muss den ganzen Mist also wie bisher auch aufdröseln.
    Der einzige Unterschied ist halt wie du schon schreibst, wann die Steuerpflicht ausgelöst wird, eben erst dann, wenn man tatsächlich die Euros hat, mit denen man die Steuer zahlen kann.

    Sehr merkwürdig finde ich, dass Lendingerträge anders als Stakingerträge behandlt werden sollen, denn so blebit beim Lending weiterhin das Risiko einer Privatinsolvenz, wenn man nicht regelmäßig jeden Ertrag in Krypto sofort in fiat/stablecoin umtauscht.

  5. Das ist ein ausgesprochen interessanter Bericht. Sowas könnte hier ja auch kommen.Es wäre ehr hilfreich, wenn du uns auch über deutsche Steuergesetze auf dem Laufenden hältst.

    Die 1-Jahres-Regel scheint in Östereich nun abgeschafft zu werden?

    • Ich bin mir nicht sicher, ob es die da bislang so wie bei uns gab.
      Wenn ja, dann klingt das definitiv so.

  6. Gunnar Eberlein // 13. November 2021 um 20:26 // Antworten

    Wie will das Finanzamt mitbekommen, dass ein Österreicher seine Hotelrechnung in El Salvador mit Bitcoins bezahlt – oder in Wien eine bulgarische Prostituierte?

  7. Die 1-Jahres Regel gab es in Österreich auch, und gilt auch noch für Kryptoverkäufe bis zum 1. März 2022.(Da man diese dann auch zwangsläufig vor dem 28. Feb. 2021 gekauft haben muss, widerspricht es sich mit dem neuen Gesetzesentwurf nicht.)

    Vorausgesetzt das geplante neue Gesetz wird in dieser aktuell bekannt gewordenen Fassung auch tatsächlich verabschiedet.(soweit ich informiert bin, ist es noch nicht beschlossen)

    Es scheint zwar einigermaßen durchdacht dieser Übergang, aber als Hodler finde ich es nicht fair das man auf bestehende Werte eingreift und nicht bloß für Krypto-Neuanschaffungen ab Stichtag das Gesetz einführt.
    Das volle Risiko mussten wir „Krypto-Freaks“ tragen, und auch anfangs den ein oder anderen belächelnden Kommentar ertragen. Doch jetzt wo sich herausgestellt hat das es gut gelaufen ist, wollen alle, ohne das Risiko mitgetragen zu haben ein Stück vom Kuchen abschneiden!

    Positiv aber sehe ich, wenn der Staat nun künftig mitschneidet bei den Gewinnen, dann wird er Kryptos auch nicht verbieten können/wollen da sonnst eine Einnahmequelle für ihn versiegt.

  8. Ja Bitcoin ist enorm in die höhe geschossen wenn man an die Anfänge denkt habe mir mit Bitcoin und diesem Start Up System ein schönes Nebeneinkommen angespart kannst es Dir ja mal ansehen vielleicht ist es auch was für Dich https://bit.ly/3Hwrbg1 freundliche Grüße Demian 🙂

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