Website-Icon BitcoinBlog.de – das Blog für Bitcoin und andere virtuelle Währungen

Steuern für Bitcoins: Keine gesetzliche Grundlage für Fifo-Zwang

Angeblich sind Bitcoin-Gewinne nach dem Fifo-Verfahren zu besteuern: First in, first out. Für diejenigen, die von steigenden Kursen profitieren, ist dies unvorteilhaft. Allerdings gibt es kein Gesetz, das Fifo vorschreibt, wenn man die Steuern für Bitcoins berechnet.

Update: Laut einem Kommentar ist dieser Artikel überholt und es gilt zwingend FIFO für den Tausch von Fremdwährungen.

Dass man für Bitcoins Steuern zahlen muss, ist klar:  Spekulationsgewinne sind so zu versteuern wie Gewinne aus Fremdwährungsguthaben: Als privates Veräußerungsgeschäft gem. §23 EStG. Dies hat das Bundesfinanzministerium in der Antwort auf die Frage des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler (FDP) zur Steuer für Bitcoins klargestellt. Die Differenzbeträge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gelten als zu versteuernde Einkünfte, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Die Abgeltungsteuer kommt hier ausdrücklich nicht zur Anwendung. Die Spekulationsgewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

An sich ist dies logisch und nachvollziehbar – wäre da nicht die heikle Frage, wie man den Gewinn berechnet: also welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe als Grundlage herhalten sollen. Soll man die durchschnittlichen Preise aller Ein- und Verkäufe vergleichen? Soll man die Fifo-Methode verwenden: first in first out und also die zuerst gekauften mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnen? Oder soll man nach Lifo: last in first out, verfahren und die zuletzt gekauften mit den zuerst verkauften vergleichen?

Klar dürfte sein, dass man sich für eine eine Methode zu entscheiden hat und nicht mal diese und mal jene verwenden kann, um sich den Gewinn kleinzurechnen. Die meisten Artikel über Steuern und Bitcoins, auch unserer, gehen davon aus, dass man sich an die Fifo-Methode halten sollte – was angesichts der im vergangenen Jahr rasant gestiegenen Bitcoin-Preise alles andere als vorteilhaft ist. Dabei gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage mehr für einen Fifo-Zwang.

Laut dem Einkommenssteuergesetz war ab 2005 nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 als Veräußerungsreihenfolge Fifo vorgeschrieben, was zu diesem Zeitpunkt die Verfahren für Wertpapiere und Fremdwährungsguthaben anglich. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008 sowie der Einführung der Abgeltungssteuer wurde der Hinweis auf Fifo jedoch aus dem Gesetz gestrichen. Dies bedeutet, dass, auch wenn manche Finanzämter und Steuerberater womöglich noch nach den alten Gesetzen arbeiten, es keine gesetzliche Grundlage für einen Fifo-Zwang gegen den Willen des Sparers mehr gibt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im vergangenen Jahr entschieden, dass der Sparer, anstatt einem behördlich verordneten Verfahren folgen zu müssen, anhand geeigneter Unterlagen selbst nachzuweisen hat, welche Teile des Fremdwährungsguthabens er veräußert hat (Bayerisches LfSt 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St 32).

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf eine weitere Anfrage des FDP-Politikers Frank Schäffler zu eben jener Frage nach Lifo/Fifo/Durchschnitt geantwortet, dass es bislang keine „zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Auffassung“ gebe, diese Problematik aber „auf einer der nächsten Sitzungen“ erörtert werde. Doch auch in dieser Entscheidung sind die Behörden an die gesetzlichen Grundlagen gebunden. Sollten sie sich also dafür entscheiden, dass Bitcoins nach Fifo zu versteuern sind (was wohl zu höheren Einnahmen führen würde), bestünden gute Chancen, dass diese Entscheidung vom Finanzgericht oder Bundesfinanzhof gekippt wird.

Die mobile Version verlassen