Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist also der Ansicht, Bitcoins seien nicht umsatzsteuerbefreit. Für den Bundesverband Bitcoin (BvB) und uns ist dies besorgniserregend, da es die Möglichkeiten von Händlern, Bitcoins als Zahlungsmittel zu akzeptieren, beträchtlich einschränken würde. Und für ein Ding, das ein Zahlungsmittel sein soll, wäre das ziemlich schlecht. Was es aber genau bedeutet und wie der Gesetzgeber den Bitcoin einordnet, ist im Detail nicht so schnell erklärt. Wir versuchen dennoch, die Thematik laiengerecht zu servieren. Außerdem beschreiben wir die negativen Folgen einer solchen Besteuerung, die, um es mal vorwegzunehmen, einer unnötigen Selbstbeschneidung der deutschen Wirtschaft gleichkommt.
(1) Die Umsatzsteuer
Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer selbstverständlich, für Konsumenten versteckt, und für Laienbuchhalter ein kleiner Alptraum. Wer sich mit ihr auskennt, kann diesen Absatz getrost überspringen. Alle anderen sollten wissen, wie die Sache mit der Umsatzsteuer abläuft: Immer dann, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung GEWERBLICH den Besitzer wechselt, muss der Gebende eine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Diese beträgt, je nach Produkt oder Dienstleistung, 7 oder 19 Prozent des Preises. Es hat sich so eingebürgert, dass der Verkäufer die Umsatzsteuer einfach auf den Preis aufschlägt, so dass der Konsument sie trägt, ohne dass ihm dies beim Kauf zwingend bewusst ist. Daher könnte man die Umsatzsteuer auch Konsumsteuer nennen.
Bei korrekter Buchhaltung wird die Umsatzsteuer nur am Ende der Warenkette, also ein mal je Produkt, bezahlt, da sie von Lieferant zu Lieferant weitergegeben wird. Wenn zum Beispiel die Papiermühle Hinz Kartonage herstellt und diese an den Karton-Großhändler Kunz verkauft, bezahlt Kunz den Nettopreis + 19 Prozent Umsatzsteuer, die Verkäufer Hinz später ans Finanzamt abführt. Großhändler Kunz verkauft nun Kartonage an den Rasenmäherhändler Meier und schlägt erneut die Umsatzsteuer auf. Kunz kann nun die von Meier eingenommene Umsatzsteuer mit der an Hinz bezahlen Umsatzsteuer verrechnen, womit er nur 19 Prozent vom erwirtschafteten Mehrwert abführen muss. Daher nennt man die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer.
Und so geht es weiter: Rasenmeierhändler Meier addiert die Steuer zum Verkaufspreis des Rasenmähers, so dass am Ende der Endverbraucher die komplette Umsatzsteuer bezahlt und die jeweiligen Glieder der Warenkette ledlich die Steuer für den Mehrwert, den sie geschaffen haben, verrechnen müssen.
Prinzipiell sind für jedes Produkt 19 Prozent Umsatzsteuer vom Verkaufspreis abzuführen. Bei manchen Produkten wie Lebensmittel wurde die Umsatzsteuer allerdings auf 7 Prozent gesenkt. Abzuführen ist sie nur bei GEWERBLICHEM Verkauf. Wäre auch zu blöd, wenn es anders wäre.
(2) Ausnahmen von der Umsatzsteuer
Es gibt mehrere Produkte, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Zum einen und aus naheliegenden Gründen sind dies „gesetzliche Zahlungsmittel“. Denn prinzipiell sind Scheine und Münzen auch Produkte, die den Besitzer wechseln, wenn man etwas damit kauft. Würde man allerdings auch Euros verumsatzsteuern, würde die Steuer ja doppelt aufschlagen. Daher sind sie befreit. Gesetzliche Zahlungsmittel sind dabei exakt definiert: Es sind jene Zahlungsmittel, die im Staatsgebiet angenommen werden MÜSSEN. Dazu zählen Banknoten und Münzen (auch Gedenkmünzen, allerdings nur deutsche). Bei Münzen gilt aber, dass niemand gezwungen werden darf, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Genau genommen zählt das Giralgeld, also das rein digital gespeicherte Geld der Banken, nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln, aber da es de fakto Geld ist wird es wie ein solches behandelt.
Laut dem Umsatzsteuergesetz (UStG) §4 sind eine ganze Reihe von Leistungen und Lieferungen umsatzsteuerbefreit. Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln sind dies die allermeisten (wenn nicht alle) Finanzprodukte: Kredite, Forderungen, Schecks, andere Handelspapiere, Wertpapiere, Anteile an Gesellschaften, Verbindlichkeiten, Bürgschaften, Investmentsfonds, Rennwetten, Lottoscheine, Versicherungen und mehr. Auch Gold als Anlage (nicht jedoch in Form von Sammlermünzen). Auch das ist naheliegend: was würde es bringen, Geld anzulegen, wenn man dafür erst einmal 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen müsste?
Dr. Tim Ostermann, Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises der Bitcoin Deutschland AG, hat nun beim Ministerium für Finanzen angefragt, ob diese Umsatzsteuerbefreiung auch für Bitcoins gilt. Nein, hat das Bundesministerium für FInanzen nun geantwortet, eine solche Steuerbefreiung komme, nach „Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder“, nicht in Betracht. Denn weder seien Bitcoins verbriefte Vermögenswerte, Anteile an Gesellschaften, Sicherheiten, Bürgschaften oder finanzgeschäftliche Forderungen, noch sei ihre Verwendung ein Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr.
Kurz: Er passt in keine vorhandene Schublade und wird daher auch nicht befreit.
(3) Asymetrische Perspektiven zweier Behörde
Damit haben wir eine pragmatische Asymetrie zwischen den Einschätzungen der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung und den Steuerbehörden: Reguliert wie ein Finanzprodukt, besteuert wie eine normale Ware. Sozusagen das ungünstigste aus beiden Welten.
Die BaFin hat den Bitcoin „rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten“ definiert, gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Das sind, so die BaFin, „Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.“
Bitcoins werden „zum Ausgleich schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet. Gegen die Abgabe von BTC erhält der Abnehmer die gewünschte Leistung in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung, eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder eines sonstigen Gutes des Wirtschaftsverkehrs.“ Der gewerbliche Umgang mit Bitcoins sei, so die BaFin, erlaubnispflichtig nach dem KWG. Die „bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld […] ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt.“
Zum einen definiert die Die BaFin den Bitcoin also als eine Art von Substitut für Zahlungsmittel. So ähnlich wie allgemeine Gutscheine, die für sämtliche Produkte der ausgebenden Stelle gelten. Diese werden wie ein „Zahlungsmittel“ versteuert, was bedeutet, ihre Ausgabe stellt keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar. Dass der Bitcoin für das BMF nicht in diese Kategorie fällt, ist verwunderlich
Ebenfalls erstaunlich ist der Spielraum des Wortes GEWERBLICH. Es bedeutet vor Finanzministerium und Aufsicht etwas ganz anderes: Für die BaFin meint GEWERBLICH, unternehmerisch Gewinne durch den Verkaufs von Bitcoins zu machen. Für das Ministerium der Finanzen bedeutet GEWERBLICH, unternehmerische Umsätze in Bitcoins zu machen. Daher haben wir die Situation, dass es für die BaFin nicht gewerblich ist, Bitcoins wie Geld zu akzeptieren, während für das Ministerium für Finanzen die Gewerblichkeit beim Verkauf der so akzeptieren Bitcoins beginnt.
Das Bundesministeriums für Finanzen hat den Bitcoin also in eine wie ein Finanzinstrument zu regulierende Kategorie gesteckt, ohne ihm eine Kategorie zuzuweisen, die wie ein Finanzinstrument zu besteuern ist. Das Ergebnis ist also sowohl die maximale Regulierung als auch die maximale Besteuerung.
(4) Folgen für Händler
Umsätze mit Bitcoins seien, so das Bundesministerium für Finanzen, ein Tausch oder tauschähnlich und damit eine „sonstige Lieferung“. Daher gelten die allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerungen.
Man kann das damit vergleichen, dass Papiermühle Kunz Kartonage gegen Altpapier tauscht. Sind beide Parteien gewerblich unterwegs, fällt bei dem Tauschgeschäft für jedes Tauschobjekt die Umsatzsteuer an. Tauschen die Unternehmen jedoch Ware mit gleichem Wert, gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keines der beteiligten Unternehmen Umsatzsteuer abführen muss. Komplizierter wird es, wenn Papiermühle Kunz die Kartonage an einen Endverbraucher gegen Altpapier abgibt. Der Endverbraucher ist, da nicht gewerblich, umsatzsteuerbefreit, während Papiermühle Kunz Umsatzsteuer für die Kartonage berappen muss. Dementsprechend wird sie die Umsatzsteuer vom Kunden verlangen, wenn sie das Altpapier zu Kartonage weiterverarbeitet hat.
Stellen wir uns vor, die Papiermühle Kunz würde statt Altpapier einen Sack Reis erhalten. Diesen Sack Reis würde sie auf einem Reismarkt verkaufen. In dem Fall müsste sie für den Verkauf des Reises die Umsatzsteuer von 7 Prozent (da Lebensmittel) aufschlagen. Da der Endverbraucher es gewohnt ist, für Reis die Umsatzsteuer zu bezahlen, wäre dies kein Problem. Vergleichbar mit dem Bitcoin wäre es allerdings, wenn die Papiermühle den Reis ausschließlich auf Reismärkten verkaufen könnte, auf denen Privatleute miteinander handeln. Dann würden die anderen Anbieter keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen, die Papiermühle Kunz aber schon.
Die Lage von Bitcoin-akzeptierenden Händlern stellt sich also etwa so dar, als würden sie Produkte gegen Aktien tauschen, aber verpflichtet sein, diese auf den Aktienbörsen mit Umsatzsteuer zu verkaufen, während alle anderen Händler an der Börse von der Umsatzsteuer befreit sind. Klar, dass das nicht geht. Wenn ein Bitcoin auf den Märkten für 100 Euro verkauft wird, kann ein Händler seine Bitcoins nicht für 119 Euro verkaufen. Er wird es sich aber auch nicht leisten können, die 19 Prozent als eine zweite Steuer aus eigenen Mitteln abzuführen. Demnach haben Händler keine Möglichkeit mehr, Bitcoins direkt zu akzeptieren.
Die verbleibende Möglichkeit ist es, einen Dienstleister zu wählen, der die Bitcoins unmittelbar in Euro tauscht und diese dann dem Händler gutschreibt (allerdings sollten hier dennoch die rechtlichen Details im Vorfeld abgeklärt werden). Bislang gibt es solche Anbieter nur in den USA, wo vor allem BitPay zu nennen ist. Coinbase bietet diesen Service ebenfalls an, allerdings weiß ich nicht, ob auch für Euro-Partner. Eventuell sind auch Anbieter aus innovationsfreundlicheren Ländern wie Großbritannien oder den Niederlande verfügbar; da es sich dabei allerdings nicht um umsatzsteuerliche Drittländer handelt, ist nicht sicher, ob dies legal wäre. An dieser Stelle wird das europäische Umsatzsteuerrecht reichlich kompliziert.
(5) Folgen für die Bitcoin-Wirtschaft
Die Folgen der Kategorisierungen von BaFin und BMF ist, dass es in Deutschland schwierig ist, die Erlaubnis für eine Bitcoin-Unternehmung zu bekommen, obwohl diese wegen der anfallenden Umsatzsteuer wirtschaftlich oft sinnlos ist, während Händler, die Bitcoins akzeptieren wollen, gezwungen werden, eine Pflichtabgabe an Dienstleister in einem steuerlichen Drittland zu bezahlen.
Zunächst einmal wird es Händlern wie gesagt unmöglich sein, Bitcoins ohne einen Anbieter wie BitPay zu akzeptieren. Da BitPay der wohl derzeit einzige Anbieter ist, der Bitcoins direkt in Euro umwandelt, stützt die Umsatzsteuerregelung damit ein Monopol, indem sie deutsche Händler verpflichtet, BitPays Dienstleistung anzunehmen. Gleichzeitig verhindert es die Regelung, dass hierzulande ein vergleichbarer Anbieter entsteht, da ein deutsches BitPay für den Verkauf von Bitcoins Umstatzsteuern bezahlen müsste. Es könnte gar nicht wirtschaftlich operieren. Weiterhin benachteiligt die Regelung europäische Zahlungsdienstleister gegenüber welchen wie BitPay im umsatzsteuerlichen Dritteland USA.
Denselben Wettbewerbsnachteil hätten deutsche Marketmaker. Marketmaker kaufen gewerblich und in größerem Umfang Bitcoins auf den Börsen und verkaufen diese direkt an Privatpersonen, sozusagen die Verbraucher. Dafür brauchen sie eine KWG-Erlaubnis der BaFin als sogenannter Eigenhändler. Ein Beispiel ist Coinbase. Mit der vom BMF anvisierten Umsatzbesteuerung wird es in Deutschland keinen Marketmaker geben. Auch ETFs wie der von Second Market oder von den Winklevoss-Twins geplanten wird es nicht bzw. nur eingeschränkt geben, und auch die Beteiligung deutscher Broker am Bitcoin-Handel – immerhin im vergangenen Jahr das lukrativste Investment aller Zeiten – ist weitgehend auszuschließen.
Weiter macht die Umsatzsteuerregelung eine Reihe weiterer Geschäftsmodelle unmöglich. Zum Beispiel Künstler oder Autoren, die ihre Werke über Bitcoin verkaufen möchten, dies aber in einem Umfang machen, der unterhalb der BitPay-Grundgebühr liegt, jedoch im Gesamtumsatz (Euro und Bitcoin) nicht mehr als Kleingewerbe gelten. Bitcoins sind exzellent geeignet, um gerade kleineren Content-Produzenten die Möglichkeit zu geben, ihre Werke gebührenlos global über das Internet zu verkaufen und dadurch Kosten zu sparen und neue Kunden zu erschließen. Auch dieser Wirtschaftszweig ist mit der anvisierten Regelung deutlich eingeschränkt.
Schließlich gibt es einen rasant wachsenden globalen Jobmarkt, in dem Freiberufler in den Bereichen IT, Grafik, Text und mehr durch Bitcoin bezahlt werden. Herkunft von Auftraggeber und -nehmer sind, da die Bezahlung in Bitcoin geschieht, irrelevant. Dieser Arbeitsmarkt bleibt deutschen Freiberuflern und Kleinunternehmern künftig wohl ebenfalls versperrt.
Globales Crowdfunding, die Annahme von Spenden oder die Herausgabe innovativer Beteiligungskonzepte wie durch Colored Coins sind zwar weiterhin möglich, werden aber mit 19 Prozent besteuert, sofern sie nicht über einen Dienstleister wie BitPay abgewickelt werden.
Nicht betroffen sind private Spekulanten bzw. Anleger. Der Endverbraucher wird weiterhin mit Bitcoins bezahlen können, sofern die Händler dies zulassen, er wird weiterhin bei Market Makern Bitcoins kaufen können und ihm werden auch Anlageprodukte wie Bitcoin-ETFs oder Colored Coins zur Verfügung stehen. Die Gewinne mit diesen Geschäften werden allerdings in anderen Ländern gemacht.
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Disclaimer: Der Autor ist weder Jurist noch Steuerrechtler noch Buchhalter und dementsprechend in keinster Weise qualifiziert, verbindliche Aussagen zu diesem Thema zu treffen. Seine Einschätzung der Situation ist die rein subjektive Interpretation eines Laien. Sollten Sie in der Argumentation Fehler entdecken, bitte ich Sie, dies mir und, vor allem, den anderen Lesern in den Kommentaren mitzuteilen.

