Ist es erlaubt, Bitcoins als Gehalt oder Honorar anzunehmen? Und wenn ja, ist es teuer oder umständlich? Da uns hier immer wieder Anfragen erreichen, die auf eine gewisse Unsicherheit ob der rechtlichen Umgebung hinweisen, gibt es nun eine kleine FAQ zum Thema „Gehalt / Honorar in Bitcoins“. Selbstverständlich ist dies nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu betrachten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen Steuerberater fragen. Wir können hier nur das, was bisher bekannt ist, interpretieren.
Ist es erlaubt, Bitcoins als Gehalt oder Honorar anzunehmen?
Aber natürlich. Auch wenn Euronoten als gesetzliches Zahlungsmittel das einzige Medium ist, dass Sie annehmen MÜSSEN – es steht Ihnen frei, in einem bilateralen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber oder Boss jedes Zahlungsmittel zu vereinbaren, auf das Sie sich einigen. Das können Euro, Rubel, Kartoffeln oder Überraschungseifiguren sein. Solange Sie Ihre Steuern und Abgaben in Euro abdrücken, ist alles in Ordnung.
Wie sollte ich die Bitcoin-Summe berechnen?
Auch das steht Ihnen frei. Der Einfachkeit wegen ist allerdings zu empfehlen, das Honorar bzw. Gehalt in Euro zu vereinbaren. Nicht nur, weil die Bitcoin-Kurse zu sehr schwanken, um zur Grundlage dauerhafter Gehaltszahlungen zu werden, sondern weil Sie ja auch Steuern abgeben müssen. Und wenn Sie eine Rechnung / einen Gehaltsschein ohne die jeweiligen Euro-Beträge haben, dürfte Sie das in ein ziemliches Chaos stürzen, wenn Sie Ihre Steuererklärung machen. Oder haben Sie Lust, am Ende des Steuerjahres nochmal den Bitcoin-Kurs zu jedem einzelnen Gehaltseingang nachzuschlagen?
Wie Sie die Euro in Bitcoin umrechnen, obliegt ebenfalls Ihnen. Sie können einen Monatsdurchschnitt wählen, Sie können sich auf mehrere Wochendurchschnitte einigen (was wiederum recht kompliziert wird), Sie können sich einfach auf den Moment der Gehaltszahlung einigen oder jede weitere Variante wählen, die Ihnen und Ihrem Chef fair erscheint.
Und wie ist es mit der Umsatzsteuer?
Damit wären wir bei einem entscheidenden Nachteil. Denn laut Finanzamt hat ein Honorar in Bitcoins denselben Status wie ein Honorar in Überraschungseifiguren: es stellt eine sonstige Leistung dar. Sie zu empfangen, ist kein Problem, aber wenn Sie sie verkaufen, wird es heikel. Denn während Euronoten als gesetzliches Zahlungsmittel von der Umsatzsteuer grundsätzlich befreit sind und für Giralgeld eine Ausnahme gemacht wurde, sind „sonstige Leistungen“ voll umsatzsteuerpflichtig – es sei denn, es existiert eine Ausnahme. Die gibt es für Arztleistungen, Grundstücksverkäufe, bestimmte Glücksspielumsätze, Versicherungsumsätze, menschliche Organe und mehr, nicht aber für den Bitcoin.
Daraus folgt: Wenn man gewerbsmäßig Bitcoins verkauft, muss man 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen – unabhängig davon, ob man als Händler oder Freiberufler bereits beim Verkauf der Leistung von seinem Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet hat. Das Finanzamt verdient also doppelt, wenn Sie eine Leistung gegen Bitcoins verkaufen und diese dann wieder verkaufen.
Das kann doch nicht rechtens sein. Meint das Finanzministerium das wirklich ernst?
Leider ja. Zumindest hat dies eine Stellungnahme des Finanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage eines Abgeordneten aus dem Wahlkreis von bitcoin.de ergeben. Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz oder ein Recht, sondern um eine Ansicht des Finanzministeriums zu Recht und Gesetz, die möglicherweise gekippt werden wird, falls es zu einer Klage vor den entsprechenden Gerichtshöfen kommt oder falls eine Entscheidung auf europäische Ebene anders ausfällt. Aber solange dies nicht geschehen ist, dürfte das, was das Finanzministerium findet, die Grundlage möglicher Forderungen der Finanzämter an Bürger und Unternehmen sein. Wer demnach den Verkauf von Bitcoins, die er gewerblich eingenommen hat, verschweigt, könnte sich der Steuerhinterziehung schuldig machen.
Welche Möglichkeiten habe ich, die Umsatzsteuer nicht zu bezahlen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die vermutlich um die Umsatzsteuer herumführen. Die erste ist, wenn Sie im Rahmen eines Kleingewerbes Bitcoins verkaufen: Sofern Ihr Umsatz unter 17.500 Euro im Jahr liegt, gelten Sie als Kleingewerbe und sind umsatzsteuerbefreit. Im Detail kann das jedoch schnell kompliziert werden. So könnten sich etwa der Umsatz durch die eigentliche Leistung sowie durch den Verkauf von Bitcoins addieren.
Die zweite Möglichkeit ist es, den Boss oder Auftraggeber zu bitten, Sie doch in Euro auszuzahlen. Sie können sich von Ihrem Gehalt ja wieder Bitcoins kaufen. Falls der Chef Wert darauf legt, in Bitcoins zu bezahlen, können Sie auch BitPay oder Cointopay engagieren. Diese Zahlungsdienstleister konvertieren Zahlungseingänge in Bitcoin direkt in die Währung Ihrer Wahl, etwa in Euro. So kann Sie ihr Chef in Bitcoins auszahlen und Sie können die Euro danach wieder in Bitcoins umtauschen. Da Sie dies nicht gewerblich, sondern als Privatmann tun, müssen Sie hier, unabhängig vom Betrag, keine Gedanken an eine Umsatzsteuer verschwenden. Ja, das ist umständlich, aber es könnte funktionieren. Aber Achtung: Es ist umstritten, ob die Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters wirklich von der Umsatzsteuer befreit.
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