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Bleierne Gründlichkeit: eine Eingabe der Bundesregierung zur Umsatzsteuer auf Bitcoins

Stellen Sie sich vor, man schnürt einem Holzfäller beide Arme auf den Rücken, aber stellt ihm in Aussicht, dass man die Fesseln vielleicht lösen würde, wenn er sich (mit Fesseln) als guter Holzfäller erweise. Sie können sich auch vorstellen, man habe der Backofenindustrie die Auflage gegeben, die Temperaturen auf 80 Grad Celsius zu begrenzen. Sollte sich erweisen, dass höhere Temperaturen nützlich sind, könne man das Limit ja noch erhöhen … So ähnlich dürfen Sie sich die Haltung der Bundesregierung zum Bitcoin und der Umsatzsteuer vorstellen. Dies zeigt eine Eingabe der Regierung beim Europäischen Gerichtshof.

Die deutsche Regierung hat sich bereits früher in diesem Jahr dafür ausgesprochen, dass der gewerbliche Verkauf von Bitcoins eine Umsatzsteuerpflicht auslösen soll. Die Bitcoin-Branche hat dies mit Entsetzen aufgenommen – schließlich bedeutet diese Regel effektiv die Verhinderung fast aller Bitcoin-Unternehmen in Deutschland. Laut dem SPD-Abgeordneten Jens Zimmermann ist diese Entscheidung nicht endgültig, sondern nur vorläufig, bis der Europäische Gerichtshof geurteilt hat. Dessen Entscheidung zu Bitcoins und der Umsatzsteuer steht nun aus.

Zu verdanken ist dies David Helqvist. Der schwedische Unternehmer möchte auf einer Internetseite Bitcoins verkaufen und hat die schwedische Finanzverwaltung gefragt, ob er auf seinen Umsatz Umsatzsteuern entrichten muss. Da das daraufhin entstandende Verfahren keine grundsätzliche Einigung erbrachte, wandten sich die schwedischen Richter mit dem Thema an den europäischen Gerichtshof. Dieser hat daraufhin die EU-Länder um eine Stellungnahme gebeten.

Die Eingabe des deutschen Ministeriums für Wirtschaft und Energie wurde nun von David Helqvist an den Bundesverband Bitcoin e. V. (BVB) weitergeleitet und auf dessen Webseite veröffentlicht. Der BVB hat bereits einen lesenswerten Kommentar veröffentlicht („Die Bundesregierung auf Abwegen„). Die „Eingabe“ wurde von zwei Mitarbeitern des Ministeriums für Wirtschaft und Energie verfasst und spricht explizit im Namen der Bundesregierung. Sie arbeitet sich mit einer bleiernen Gründlichkeit durch 62 Punkte, um durchgängig eine Befreiung von Bitcoins von der Umsatzsteuer abzuschmettern.

Die rechtliche Lage ist diese: der gewerbliche Verkauf sämtlicher Güter und Dienstleistungen löst eine Umsatzsteuerpflicht aus. Es gibt allerdings eine Menge Ausnahmen von dieser Regeln, etwa für Zahlungsmittel, E-Geld, Wertpapiere, Forderungen, Lotto-Scheine und vieles mehr.

Die Eingabe stellt fest, dass Bitcoins keine „körperlichen Gegenstände“ und daher nicht als „Lieferung von Gegenständen“ umsatzsteuerpflichtig sind. Der Umtausch von Bitcoins sei jedoch eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ und damit umsatzsteuerpflichtig. Die offene Frage ist hier, ob lediglich der gewerbsmäßige Verkauf von Bitcoins über eine „Online-Wechselstube“ eine solche Dienstleistung darstellt, oder ob der getauschte Bitcoins selbst eine Dienstleistung darstellt. Der Unterschied ist enorm wichtig. Die erste Variante würde zwar Bitcoin-Unternehmen wie dem von Helqvist einen handfesten Wettbewerbsnachteil einbrocken (und sie wohl in andere Länder drängen), aber den Bitcoin-Markt nicht vernichten. Die zweite Variante würde dagegen bedeuten, dass Helqvist beim Verkauf eines Bitcoins zu 270 Euro nicht nur auf die Gebühren von vielleicht 2,70 Euro die Umsatzsteuer abführen müssten, sondern für die vollen 270 Euro – wie auch ein Händler, der Bitcoins eingenommen hat und diese auf einer Börse verkauft auf den vollen Bitcoin-Wert Umsatzsteuern abführen müsste. Dies wäre vernichtend für den Bitcoin in Europa.

Folgt man der Eingabe, dürfte diese Frage entscheidend sein. Denn die Autoren wenden sich anschließend der möglichen Befreiung zu. Hier kommt nun die bleierne Gründlichkeit zum Tragen: Sie arbeiten sich systematisch durch alle möglichen Befreiungen, um festzustellen: der Bitcoin fällt nicht hinein. Er ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, keine Forderung, wie sie im Zahlungsverkehr prozessiert wird, kein „sonstiges Wertpapier“. Usw. Die Eingabe schreibt sogar, Bitcoins seien nicht als Kapitalanlage „gedacht“ und verweist auf einen Bericht der Europäischen Zentralbank zu virtuellen Währungen von 2012, dessen Autoren wohl Satoshi Nakamoto gefragt haben, was er sich dabei gedacht hat, diesen Bitcoin zu erfinden.

Immerhin kann sich die Eingabe an dieser Stelle zu einer Art Definition von Bitcoins durchringen: Sie sind „eine virtuelle Tauscheinheit, die es einer Person ermöglicht, Gegenstände oder Dienstleistungen, die in Bitcoins angeboten werden, zu erwerben.“ Dies spricht eigentlich dafür, dass Bitcoins selbst nicht unter die Umsatzsteuer fallen. Denn diese gilt nur für Gegenstände und Dienstleistungen. Ein Gegenstand ist der Bitcoin laut der Eingabe nicht, und eine Tauscheinheit wird kaum eine Dienstleistung sein. So gesehen dürften nur die Gebühren aus dem Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig sein.

Eine Befreiung kommt für den Bitcoin jedoch nicht in Betracht – und das dürfte sowohl für Gebühren als auch den Bitcoin selbst gelten. Im engeren Sinne ist dies korrekt: Der Bitcoin fällt in keine der bekannten Kategorien, logischerweise, da er eine völlig neue Sache ist, für die es noch keine Kategorie gibt. Anstatt eine solche Sache jedoch erst zu besteuern und dann zu schauen, was sie, so versteuert, der Welt schenken kann – womit wir bei dem Holzfäller mit den gefesselten Armen wären – wäre es auch möglich gewesen, so wie Großbritannien zu sagen: der Bitcoin erfüllt dieselbe Funktion wie ein Zahlungsmittel oder wie ein Wertpapier, weshalb wir zunächst keine Umsatzsteuer erheben, um der Sache die Gelegenheit zu geben, sich zu entwickeln.

Allerdings erwähnt die Eingabe auch, dass es sich bei virtuellen Währungen um „Neuerscheinungen“ handelt. Daher sei zu erwarten, dass sie „nach dem Willen der EU-Gesetzgebungsorgane nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einbezogen werden sollten.“ Eine Steuerbefreiung von Umsätzen mit Bitcoins müsse, so die Eingabe, erst noch von den EU-Gesetzgebungsorganen neu und ausdrücklich geschaffen werden. Eventuell wird sich der Gerichtshof hierfür entscheiden? Schließlich sprechen sich die meisten EU-Staaten, von Frankreich über die Niederlande bis Spanien und Großbritannien, gegen eine Umsatzsteuer auf Bitcoin aus.

 

 

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