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Nun ist es offiziell: Die Umsatzsteuer auf Kryptowährungen ist endgültig vom Tisch

Es hat ein wenig gedauert, bis das Bundesfinanzministerium das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur bundesdeutschen Tatsache gemacht hat. Aber nun ist es soweit. Sorgen, dass es irgendwie doch noch zu einer Verumsatzsteuerung von Bitcoin-Verkäufen kommt, haben sich damit endgültig erledigt.

Nachdem wir vor etwa zwei Wochen die Meldung hatten, dass das Finanzamt Bonn-Innenstadt versucht, von einem Bitcoin-Unternehmer die Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoin zu verlangen, hat dies für ein gewisses Entsetzen in der Szene gesorgt. Unbestätigten Berichten zufolge hat dies zu Schlaflosigkeit unter Bitcoin-Tradern geführt und in einem extremen Fall sogar eine Psychose ausgelös. Manch ein Trader begann, sich wegen der potenziell hohen Umsatzsteuernachforderung um seine wirtschaftsliche Existenz zu fürchten. Mit ausgelöst wurde die Unruhe etwa durch Berichte des Steuerberaters Rüdiger Quermann sowie des Rechtsanwalts István Cocron.

Experten wie der Steuerberater Diplom-Kaufmann Christian Densch aus Essen, der als „Kryptotaxpert“ Gastgeber einer beliebten Facebook-Gruppe ist, haben von Anfang an energisch darauf hingewiesen, dass hier unnötig Panik verbreitet wird. Die Forderungen des Finanzamtes Bonn-Innenstadt seien in keinster Weise zu halten. Sie seien auch kein Ausfluss einer wie auch immer gearteten Verschwörung der Finanzämter, die nun versuchten, Bitcoin kaputt zu machen und die Bitcoin-Trader zu ruinieren, sondern lediglich das Ergebnis einer gewissen Trägheit der Behörden. Es sei weder notwendig, sich Sorgen zu machen, noch angebracht, Ängste zu schüren oder gar das persönliche Armageddon zu verkünden.

Wie sich bald darauf zeigte, hat der Steuerberater Christian Densch recht. Ihm gelang es im persönlichen Gespräch und einem darauf folgenden E-Mail-Verkehr, eine zur Veröffentlichung freigegebene Einschätzung von Dr. Christian Hufen zu bekommen. Dr. Hufen ist Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Finanzen, Dr. Michael Meister. Er schreibt, dass sich Kryptotaxperts „Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, bestätigt“ hat. Es gilt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Hedqvist. „Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.“

Der Steuerberater Densch hat noch einige weitere Fragen gestellt – etwa zum Mining oder zur steuerlichen Handhabung von Zahlungen mit Bitcoin – auf die der Persönliche Referent interessante, und im großen und ganzen auch erfreuliche Antworten gibt. Aber dazu ein andermal mehr. Hier sollte man feststellen, dass das Thema der Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoins vom Tisch war.

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. Februar, das auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht ist, bestätigt nun auch gegenüber den Behörden die Anwendung des Urteils des EuGH und bestätigt den Inhalt der E-Mail, die „Kryptotaxpert“ bereits am 21.02.2018 auf seiner Seite veröffentlicht hat. Beim Umtausch von Bitcoin in Euro handelt es sich um eine „steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.“ Die Grundsätze dieser Anordnung seien in allen offenen Fällen anzuwenden. Wer also sich noch irgendwie von der Umsatzsteuer bedroht fühlt, kann nun offiziell aufatmen.

Warum aber hat das Bonner Finanzamt nun trotz all dem einen Umsatzsteuerbescheid erlassen? Die Antwort darauf dürfte einen interessanten Einblick darin geben, wie deutsche Behörden zu arbeiten verpflichtet sind. Die Hauptsachgebietsleiterin Betriebsprüfung und Gewerbesteuer beim Finanzamt Bonn-Innenstadt verwies im Rahmen eines Telefonats mit Herrn Densch darauf, dass ohne Anwendungsschreiben der vorgesetzten Behörde ein EuGH Urteil nicht unmittelbar durch das Finanzamt umgesetzt werden darf. Unglücklicherweise orientierte sich die Verwaltungsmeinung noch an der Auffassung des BMF die Umsätze mit Bitcoin unterliegen der Umsatzsteuer. Das Finanzamt Bonn-Innenstadt hatte somit keine andere Wahl, als den mißliebigen Bescheid zu erlassen, auch wenn es sich selbst im klaren war, dass dieser nicht rechtens sein kann.

Es wäre interessant, wenn sich der Betroffene auch einmal zu Wort melden würde, bei der Aufregung, die um dieses Thema erzeugt wurde, dürfte ihm das ja nicht entgangen sein.

Disclaimer: Christian Densch hat beim Verfassen dieses Artikels durch das Beisteuern belegbarer Informationen geholfen. Dafür vielen Dank!

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23 Kommentare zu Nun ist es offiziell: Die Umsatzsteuer auf Kryptowährungen ist endgültig vom Tisch

  1. Um die Kapitalertragssteuer komme ich aber deswegen nicht herum. Also wenn ich z.B. Bitcoins vor 10 Monaten gekauft hab und heute damit einkaufen gehe habe ich ja immer noch die Haltefrist von einem Jahr einzuhalten sonst wird das ganze ja immer noch besteuert. Oder sehe ich das falsch ?

    • Sie meinen die Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer wird derzeit bei Coins nicht angewendet. In diesem Artikel geht es ausschließlich um diese leidige Umsatzsteuerdebatte und nicht um Einkommensteuer.

    • bin bestimmt kein Steuerprofi, aber ich weiß, dass dann der persönliche Steuersatz Anwendung findet, eben je nach Summe bis hoch auf ~42% + Soli – jedoch nicht eine Kapitalertragssteuer.

    • Abgeltungsteuer (600€ Freigrenze) kommt bei unterjährigen Privatverkäufen die auf einen Privatkauf folgen zum tragen. Die Kapitalertragssteuer (Freibetrag beachten) ist auf Zinsen (Kredite, Margin Lending, Sparkonten) zu zahlen; auch bei Kryptowährungen.

      • Dummes Zeug, Kryptowährungen fallen bei derzeitiger Rechtslage nicht unter Einkünfte aus Kapitalvermögen, das hat sogar der „Finanzflüsterer“ mittlerweile begriffen.

      • Nein, ihre Vorredner haben schon recht. Kryptos gelten nicht als Finanzinstrumente, sondern als digitale Güter. Die Abgeltungssteuer gilt nur auf erstere.
        Der Verkauf von Kryptos wird als privates Veräußerungsgeschäft behandelt. Hier gilt bei Überschreiten des Freibetrags dann die Einkommensteuer. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr besteht Steuerfreiheit, wenn keine zusätzlichen EInnahmen aus dem Besitz der Coins entstehen (z.B. Proof-Of-Stake-Coins).
        Steuerberater schadet sicher nicht… vermutlich kennen sich mittlerweile auch langsam welche damit aus.

      • Sorry, Joe, mit was haben die Vorredner Recht? Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass da einiges durcheinander geht – Abgeltungssteuer und Freigrenze von € 600,00… fällt Ihnen etwas auf?

        Ich möchte hier keine fachliche Diskussion lostreten, allerdings werden Einkünte, die zZ aus Kryptowährungen resultieren, nicht! unter den § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen – gefasst. Diese Vorschrift ist wie § 18 EStG eine Katalogvorschrift, es wird expliziet im Gesetz genannt, was darunter zu fallen hat, Kryptos sind nicht dabei und gelten zZ auch nicht als Kapitalforderung.

        Das Sie bei PoS Coins unmittelbar auf die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre schließen, ist ebenso rechtsfehlerhaft, es besteht eben nicht ein „Nutzungsverhältnis“ unter sogenannten „fremden Dritten“ zwecks Ertragserzielung, der Coin gilt eben nicht als „genutzt“ im Sinne des Gesetzes, nur weil da bei manchen Gas entweicht. Aber das ist jetzt höhere Mathematik…

  2. Hoffe dann mal auf einen baldigen Teil 2 dieses Artikels, denn gerade die „erfreulichen Antworten“ zum Mining und zur steuerlichen Handhabung von Zahlungen mit Bitcoin hätten mich interessiert.

  3. Grundsätzlich eine erfreuliche Nachricht aber so „schlagseitig“ wie der erste Artikel zu dem Thema warm, so rosarot stellt dieser die Umsatzsteuerbefreiung aller Kryptowährungen dar (siehe Überschrift).

    Ich weiss, dass Herr Densch hier anderer Meinung ist, aber mich beunruhigt der Zusatz „soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen“ bei der Umsatzsteuerbefreiung sehr. Natürlich kann man guten Glaubens sagen, Ether ist primär ein Zahlungsmittel, aber solange keine offizielle Liste existiert, die verbindlich festlegt welche der hunderte Coins und Tokens vom Finanzamt „ausschliesslich“ als Zahlungsmittel gesehen wird, gibt es zumindest bei mir noch eine gewisse Restunsicherheit mit Dingen wie Ether, Ripple, IOTA und Konsorten zu handeln.

    Sicherlich hätte man auch hier vor Gericht gute Chancen (bei entsprechend sachkundigen Gutachtern) zu argumentieren, dass z.B. Ether ein reines Zahlungsmittel ist, aber gute Chancen vor Gericht hatte man ja auch schon zum Zeitpunkt des anderen Artikels und trotzdem wurde es als „Armageddon“ dargestellt.

    Mich würde interessieren ob es eine (ggf. kostenpflichtige) Möglichkeit gibt beim Finanzamt eine verbindliche Aussage zur Umsatzbesteuerung einzelner Coins und Tokens zu erhalten. Zunächst mal für die großen aber langfristig sicherlich auch interessant für die kleineren Coins/Tokens.

    • Es ist viel einfacher. als Sie glauben. Das „soweit“ beschreibt schlichtweg eine bestimmte Handlung, also z.B. soweit Ether zum Tausch in Ripple dient. Fertig, nichts anderes ist gemeint.

      Es natürlich und selbstverständlich so, dass wenn ein Anbieter auf Basis der Blockchain einem Abnehmer eine Leistung erbringt (smart contract, was auch immer) diese Leistungserbringung steuerbar und steuerpflichtig ist.

      Das ist der Kern der Aussage, die die Verfügung und der als Abs. 3a in den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer eingefügt wurde.

      Einfach formuliert, dienen Coins zum Austausch (Coin gegen Coin oder €) tritt die Befreiung ein, wird mit Hilfe des Coins (der Blockchain eine Leistung erbracht, ist dies umsatzsteuerpflichtig.

      Also doch relativ einfach abzugrenzen…

  4. Eine Frage zur Einkommenssteuer:
    Ist es richtig, dass die Einkommenssteuer bei nicht vorhandenem Gewerbe nur dann abgegeben werden muss, wenn durch den persönlichen Steuerfreibetrag + Kinderfreibeträge Einkommenssteuer anfallen würde? Ist es so, dass Steuerhinterziehung eine Straftat ist, jedoch nicht das Nichtangeben von Einkommen an sich, wenn keine Steuern hinterzogen wurden. Dann würde dies bedeuten, dass beim richtigen Vorgehen man für die Ämter als KryptoFreund unbekannt bleiben würden und dies ohne Konsequenzen, solange keine Steuern hinterzogen wurden. Dadurch könnte man sich entspannen, indem man jährlich unter dem Steuerfreibetrag an sich selbst auszahlt und in Zukunft durch die 1 Jährige Haltefrist der Coins sowieso und endgültig das Thema erledigt.

  5. „Der Steuerberater Densch hat noch einige weitere Fragen gestellt – etwa zum Mining oder zur steuerlichen Handhabung von Zahlungen mit Bitcoin – auf die der Persönliche Referent interessante, und im großen und ganzen auch erfreuliche Antworten gibt. Aber dazu ein andermal mehr.“
    Was es da noch zu berichten gibt würde mich auch brennend interessieren!! 🙂

    • Ich sags mal Augenzwinkern, wenn einer Behörde ein umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt wird und dieser Behörde auf Grund von Personalmangel tiefere Kenntnisse in der speziellen Problematik schlichtweg fehlen, dann wird es etwas dauern, bis darauf Antworten gegeben werden.

      Niemand dürfte hier sagen, dass die Rahmenbedingungen, die heute mit Kryptos einhergehen, bereits in anderer Form steuerlich schon mal da waren, es gab noch nie etwas, wo ohne etwas besonderes zu tun etwas rauskam, also wie Gas aus Neo zB, oder n Fork, den man fälschlicher Weise mit einem Aktiensplitt vergleicht,

      Wie soll man also erwarten, dass eine Behörde, die mit einem völlig neuen Thema konfrontiert ist unmittelbar Antworten geben kann? Das geht nicht.

      Es wäre sogar denkbar, einiges was so auf der Blockchchain passiert und Coins ins Wallet spült, als von der Einkommenssteuer nicht erfasst zu sehen, da es nicht sauber unter eine Einkünfteart subsumiert werden kann. So weit will ich mich dann aber lieber nicht aus dem Fenster lehnen, es gibt immerhin die Auffangvorschrift § 22 Nr 3 EStG, wenngleich das Wort „gelegentlich“ darin etwas unpassend ist (man dachte da eher an die Vermietung des privaten Wohnwagens, als an Neo oder Forks…)

  6. Also warte ich bis 1 Tag nach Ablauf der Haltefrist, habe ich das richtig interpretiert?

    Ansonsten bleibt noch die Möglichkeit wie zB beim Platincoin, die Coins in Cash zu changen und als Zahlungsmittel zu nutzen. Dann erübrigt sich das Thema Steuer, bis auf die gewohnte MWST die durch den Kauf selbst anfällt.

    Ist das so richtig?

  7. Sie müssen den Wertzuwachs des Coins natürlich versteuern

  8. Im Abschnitt I. c „Handelsplattformen“ im Schreiben vom BMF steht: „Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz
    zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung,
    handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. „. Trifft dies auf Bitcoin.de zu? Wenn „Ja“, wer muss hier Umsatzsteuer zahlen, die User/Verkäufer auf Bitcoin.de auf ihre Umsätze oder die Handelsplattform? Mir ist der Kontext nicht klar

  9. Die Umsatzsteuer trifft den, der eine Leistung anbietet und „verkauft“, in diesem Fall wäre das Bitcoin.de.
    Bitcoin.de erhebt eine Gebühr für die Durchführung der Transaktionen, es steht also zur Diskussion, ob diese Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist, oder nicht. Für mich ist dies zZ schwer einzuschätzen, da ich nicht über den gesamten Leistungsumfang informiert bin. Es wäre somit genauso denkbar, dass Bitcoin.de auf Grund des Leistungsumfangs, im Sinne der Vermittlung der Umsätze ebenso gem. § 4 Nr. 8b UStG von der Umsatzsteuer befreit wäre. Es bleibt aber eben abzuwarten.

    Für Trader könnte sich natürlich auch die Gebühr um 19% erhöhen, vorausgesetzt, die Umsatzsteuer wird weitergereicht, dass ist dann wie beim „einkaufen“, ebenso wäre denkbar, dass der netto Umsatz sich für bitcoin.de um 19% (im 100 gerechnet) verringert und die USt als Bestandteil der aktuellen Gebühr gesehen wird.

    Spannender Fall, bin gespannt was draus wird.

  10. Vielen Dank Kryptotaxpert für den Kommentar, sehr hilfreich zum Verständnis!

  11. Wie verhält es sich mit Trades zwischen Kryptowährungen, ohne Umweg über Fiat – weiterhin steuerpflichtig?

    Falls ja wäre interessant, wie dies mit Fork Coins funktioniert wie z.B. Bitcoin Cash, welches man nicht selbst gekauft sondern als Bitcoin Besitzer automatisch dazubekommen hat.

  12. Jede land genies es von digitale revolution , aber Deutschen wieder unter die druck von steuer und bürokratisches regeln ,deswegen DE kommt ganz hinten.. I hasse Deutsche regeln. Leute das is decentralized freiheit , eine rebellion gegen finanz kartellen, wenn unsere alle schritte wird beim Finanzamt und Regierung kontrolliert wird warum wechseln wir überhaupt ? bin ausländer, ich mag euch aber , bitte ein bisschen locker leute..Ich hasse die ausländeramt beamtin , meine 30 € /monat google adsense einkommen gesehen und sagte , zahlen sie steuer dafür ? WTF it is 30 €/month..anyway viel glück..mfg..

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