Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt Krypto-Besteuerung

Eigentlich ist es keine Neuigkeit: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Rechtsstreit um die Besteuerung von Krypto-Währungen eine Entscheidung zugunsten des Finanzamtes getroffen. Damit bleibt alles beim Status Quo – außer, dass der nun ein Stückchen fester steht.
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber gründlich. Nun urteilt das Baden-Württemberger Finanzgericht zu einer Steuerpraxis rund um Kryptowährungen, die seit langem gang und gäbe ist.
Und zwar geht es um den folgenden Fall: Ein Bitcoiner hatte in seiner Steuererklärung 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erklärt, welche sein Sohn treuhänderisch für ihn erwirtschaftet hatte. Der Sohn handelte dafür mit Dollar, Bitcoins und anderen Kryptowährungen auf sechs Börsen. Das zuständige Finanzamt vermerkte die Gewinnen nun als “Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften”. Dies ist normal und schon seit 2014 die übliche Weise, wie Gewinne aus dem Krypto-Handel verbucht werden.
Doch der Vater legte daraufhin Einspruch ein: Es liege kein “anderes Wirtschaftsgut” vor – Bitcoins seien das nicht – und somit auch kein Veräußerungsgeschäft. Darüber hinaus pochte er darauf, dass es ein “strukturelles Vollzugsdefizit” bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen gebe.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, erklärt Wikipedia, “wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt ist, weil zum Beispiel eine notwendige Datenerhebung an gesetzlichen Regelungen scheitert, ein Vollzug aus politischen Gründen unterbleibt oder eine Regelung nur symbolischen Charakter hat.” Man könnte geltend machen, dass ein Vollzug der Steuerpflicht auf Krypto-Handelsgewinne ohne die freiwillige Mitarbeit der Steuerpflichtigen nicht möglich sei, da die meisten Börsen im Ausland sitzen und keinen Mitteilungspflichten an deutsche Finanzämter unterliegen. Weil das Gesetz niemanden dafür bestrafen soll, ehrlich zu sein, kann ein bestehendes Vollzugsdefizit ein ansonsten gültiges Gesetz verfassungswidrig machen. Es würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Denn der “steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes” sei nicht materiell, sondern wirtschaftlich zu fassen, und reiche weit genug, um auch auf Kryptowährungen zu greifen. Er treffe auf alle “vermögenswerten Vorteile” zu, “deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt” und die “einer selbständigen Bewertung zugänglich sind.” Es gibt also kaum etwas, das kein Wirtschaftsgut sein kann, was für eine kapitalistische Gesellschaft naheliegend ist: Was man handeln kann, kann man auch besteuern.
Auch ein strukturelles Vollzugsdefizit erkennen die Richter nicht. Sie räumen zwar ein, dass die meisten Handelsplattformen im Ausland liegen und Einkünfte aus dem Handel zum Teil sehr schwer aufzudecken sind. Doch dies allein sei unzureichend, um ein strukturelles Vollzugsdefizit zu begründen. Denn die Finanzverwaltung sei generell auf “eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen” angewiesen, wenn es um Geschäfte mit Auslandsbzeug gehe. Der deutsche Gesetzgeber könne, stellt das Gericht fest, “nationalstaatliche Souveränität” zwar nicht verändern, doch “zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen” seien weiterhin möglich. Als Finanzdienstleister unterliegen Kryptobörsen verschiedenen Pflichten, darunter auch der Pflicht, die Identität der Kunden zu verifizieren.
Es bleibt also, wie es ist. Ihr müsst eure Gewinne aus dem Handel von Kryptowährungen in eurer Steuererklärung als “Einkünfte aus privaten Veräußerungsgewinnen” angeben, woraufhin sie eurem Einkommen angerechnet und entsprechend versteuert werden. Eine pauschale Besteuerung wie bei Finanzerträgen – wie es etwa in Österreich nach der Steuerreform gehandhabt wird – ist (noch) nicht möglich, dafür bleiben Gewinne auf Coins, die ihr mehr als ein Jahr gehalten habt, steuerfrei. Das ist der längst bekannte Status Quo, der seit mehreren Jahren immer wieder beschrieben und bestätigt wurde, auch wenn Fragen zu Fifo oder Lifo, zu Mining, Staking, Forks, Umsatzsteuern und DeFi immer wieder umstritten waren und zum Teil auch nach der Veröffentlichung eines Entwurfes für einen Leitfaden des Bundesfinanzministeriums unbeantwortet blieben. Das Finanzgericht hat den langweiligsten und am einfachsten zu klärenden Fall entschieden.
Dennoch ist das Gerichtsverfahren von Bedeutung, erklärt Rechtsanwalt Martin Figatowski auf anwalt.de. Denn es handele sich um die “erste Entscheidung in einer Hauptsache zu Kryptowährungen und deren Besteuerung”. Andere Verfahren, wie an den Finanzgerichten Nürnberg und Berlin-Brandenburg, seien lediglich “Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes” gewesen, in welchen ein “reduzierter Prüfungsmaßstab” gelte. Mit dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg besteht nun ein Präzedenzfall aus einer Hauptsache, welchen, schätzt Figatowski, “die Finanzämter … zum Anlass nehmen werden, die Besteuerung von Sachverhalten mit Bezug zu Kryptowährungen noch stringenter aufzugreifen.”
Dennoch sei nicht alles entschieden, erwähnt der Anwalt. Denn das Gericht hat eine Revision zugelassen, “da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.” Im Zweifel wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben. Aber man darf sich vermutlich keine besonderen Überraschungen davon versprechen.
Wirklich spannend scheint mir die Frage des Staking und Lending etc. Ein Bitcoin bei BlockFi (Et al) der innerhalb eines Jahres seinen Wert verdoppelt, aber nur mit ~5% verzinst ist, ist unter dem Strich ein schlechter Deal, wenn das Lending dazu führt, dass die Haltefrist auf 10a geht. Übrigens sind auch die in diesem Jahr erzielten Erträge dann 10 Jahre steuerpflichtig. Das haut ganz schön in den DeFi Space. Das ist steuerlich eh ein Inferno, wenn man das ehrlich und korrekt abbilden will.
Würde mich mal interessieren wie der Staat hier ein “zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen“ bei verschiedensten dezentralen Börsen einholen will, denn das geht schlichtweg einfach nicht – Das wird jedoch irgendwann auch ein Gericht anerkennen müssen zwecks Thematik Vollzugsdefizit.
Alles was ich hier aufgelistet habe und noch viel mehr wovon ich noch gar nicht betroffen war, das sind die Gründe für ein Vollzugsdefizit:
https://coinforum.de/topic/24733-ungleiche-besteuerung-bei-denselben-trades-warum-die-kryptobesteuerung-zurzeit-nicht-fair-ist/
Selbst nach dem BMF Entwurf/Schreiben sind so viele Dinge ungeklärt und uneinheitlich, sodass es schlicht an dem persönlichem Finanzbeamten liegt, ob man + oder – unendlich (soll heißen es ist je nach Auslegung jeder Betrag möglich) Steuern zahlen darf.
Deswegen rate ich jedem:
Alles strittige so gut wie irgendwie möglich für sich selbst positiv auslegen und als Beizettel zur Steuererklärung angeben was man wie bewertet hat (zb. dass man gestakede Coins nach 1 Jahr Haltefrist steuerfrei verkauft hat). In den meisten Fällen wird das ungeprüft durchgewunken und man kommt günstig davon. In anderen Fällen wird man halt korrigiert, aber dadurch dass man alles schriftlich erklärt hat, ist es keine Steuerhinterziehung.